26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/37
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2017 — Intercontact Budapest / CdT
(Rechtssache T-809/17)
(2018/C 072/48)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Intercontact Budapest Fordító és Pénzügyi Tanácsadó Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Subasicz)
Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, ob die den einzelnen Bietern erteilten Bewertungspunkte auf der Grundlage des Vergleichs der eingereichten Angebote realistisch und mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz vereinbar sind;
—
hilfsweise, die Beschlüsse des Beklagten vom 10. Juli 2017 über das Ergebnis der öffentlichen Vergabeverfahren FL/GEN 16-02 und FL/GEN 16-01 für nichtig zu erklären;
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höchst hilfsweise, die öffentlichen Vergabeverfahren für nichtig zu erklären;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1.
Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz verstoßen, da er die Bieter in den öffentlichen Vergabeverfahren unterschiedlich beurteilt, d. h. gleiche Tätigkeiten in den einzelnen Verfahren unterschiedlich bewertet habe. (1)
2.
Der Beklagte habe ermessensmissbräuchlich gehandelt, da er der Klägerin in den öffentlichen Vergabeverfahren nicht die erbetenen Informationen übermittelt habe. (2)
3.
Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge seien nicht transparent gewesen, da der Beklagte das Ergebnis des Verfahrens nur verspätet und nicht mit allen in der der Unionsrichtlinie vorgeschriebenen Angaben im Amtsblatt bekannt gemacht habe. (3)
4.
Der Beklagte habe dadurch, dass er keine Rechtsbehelfsfristen angegeben und damit die Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingeschränkt habe, gegen die Richtlinie der Union über die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen. (4)
(1) Erwägungsgründe 1 und 90 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(2) Art. 113 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
(3) Art. 50 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(4) Anhang V Teil D Nr. 16 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).