19.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/21
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017 — achtung!/EUIPO (achtung!)
(Rechtssache T-832/17)
(2018/C 063/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: achtung! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. J. Seelig und D. Bischof)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „achtung!“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 297 443 mit Benennung der Europäischen Union
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2017 in der Sache R 490/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt:
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer der Beklagten vom 23. Oktober 2017 (Beschwerdesache R 490/2017-4) aufzuheben;
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer der Beklagten vom 23. Oktober 2017 (Beschwerdesache R 490/2017-4) dahingehend abzuändern, dass der internationalen Registrierung Nr. 1 297 443 „achtung!“ (Wort/Bild) der Schutz für die Europäische Union gewährt wird;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Die Klägerin stützt die Klage nach der Verletzung von Art. 72 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2017/1001. Die Beklagte hat die Unterscheidungskraft der Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 rechtsfehlerhaft beurteilt sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.