BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
22. Juni 2018 ( *1 )
„Vorläufiger Rechtsschutz – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Diflubenzuron – Voraussetzung für das Inverkehrbringen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“
In der Rechtssache T‑476/17 R
Arysta LifeScience Netherlands BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und M. Grunchard,
Antragstellerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis, I. Naglis und G. Koleva als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
den folgenden
Beschluss ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zur Dringlichkeit
23
Für die Prüfung, ob die beantragten vorläufigen Maßnahmen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit allgemein danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24
Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei ist in jedem Fall verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Möglichkeit eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, soweit er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 23. März 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:243, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25
Im Übrigen bestimmt Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung im Hinblick auf Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, dass diese „… sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten [müssen], die dazu bestimmt sind, den Erlass dieser einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.
26
So muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein ermöglichen, dass die beklagte Partei ihre Stellungnahme vorbereiten und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann, wobei sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die dieser gestützt wird, unmittelbar aus diesem Antrag ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für die Beurteilung, ob sämtliche oben in den Rn. 23, 24 und 26 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, über konkrete und präzise Angaben verfügen, die durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sind, die die Situation der die einstweiligen Anordnungen begehrenden Partei zeigen und die Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Daraus folgt, dass diese Partei, insbesondere wenn sie das Auftreten eines Schadens finanzieller Art geltend macht, auf der Grundlage von Schriftstücken ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation geben muss (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28
Wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte der diesem Antrag beigefügten Schriftstücke ergänzt werden darf, so können schließlich diese Schriftstücke das Fehlen wesentlicher Elemente des Antrags nicht beheben. Es ist nicht Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, anstelle der betroffenen Partei die Angaben in den Anhängen des Antrags auf einstweilige Anordnung, in der in der Hauptsache eingereichten Klageschrift oder in deren Anhängen, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stützen könnten, zu ermitteln. Eine solche Verpflichtung zulasten des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters wäre im Übrigen geeignet, Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung, wonach der Antrag auf einstweilige Anordnung mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist, seine praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament u. a., T‑410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29
Im Licht dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Antragstellerin die Dringlichkeit nachweisen kann.
30
Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen auf einen schweren und irreparablen Schaden aufgrund der Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Umsatzes und ihrer Gewinne, aufgrund des Risikos eines Verlusts von Marktanteilen, von Auswirkungen auf eine ihrer Produktionsstätten und einer Beeinträchtigung ihres guten Rufes.
Zur Schwere des Schadens
31
Als Erstes vertritt die Antragstellerin in Bezug auf den behaupteten Schaden aufgrund der Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Umsatzes und ihrer Gewinne die Auffassung, dass sie wegen der angefochtenen Verordnung erhebliche Einbußen beim Umsatz und bei den Gewinnen erleiden werde. Insoweit ist daher festzustellen, dass der behauptete Schaden rein finanzieller Natur ist.
32
Hinsichtlich der Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn erkennbar ist, dass sich die sie beantragende Partei ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung ihre Existenz gefährden würde (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International und Pace International/Kommission, T‑71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33
Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schwere eines solchen Schadens insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz des Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem es angehört, vorgenommen werden (vgl. Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C‑43/98 P[R], EU:C:1998:166, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34
Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, C‑170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[nicht wiedergegeben]
37
Der Umsatz ebenso wie der Gewinn, die mit dem Verkauf des in Rede stehenden Stoffs im Hinblick auf die durch die angefochtene Verordnung verbotene Verwendung erzielt wurden, stellen daher nur einen geringen Teil des Umsatzes oder des Bruttogewinns der Antragstellerin oder des Konzerns, dem sie angehört, dar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 105).
38
Daher kann die bloße Einbuße an ihrem Umsatz oder an ihren Gewinnen, die aus diesen Verkäufen erzielt werden, nicht ausreichen, um den behaupteten Schaden als schwer im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung einstufen zu können.
39
Zweitens ist jedoch, worauf die Antragstellerin hingewiesen hat, im Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T‑95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 69), anerkannt worden, dass sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Beurteilung der Schwere des Schadens nicht darauf beschränken darf, mechanisch und starr nur die relevanten Umsätze zu berücksichtigen, sondern es obliegt ihm auch, die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen und diese im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung mit dem bezüglich des Umsatzes verursachten Schaden in Beziehung zu setzen.
40
Bei der Beurteilung der Schwere des Schadens in jener Rechtssache wurde daher die schwere Wirtschafts- und Finanzkrise berücksichtigt, der die Weltwirtschaft seit Monaten ausgesetzt war und die den Unternehmenswert des Konzerns, zu dem die Antragstellerin gehörte, beeinträchtigte. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kam zu dem Schluss, dass jene Antragstellerin angesichts der besonderen Umstände die Schwere des Schadens, den sie erlitte, wenn die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht gewährt würden, nachgewiesen habe.
41
Es ist festzustellen, dass die Antragstellerin sich nicht auf eine derartige außergewöhnliche Situation beruft.
42
Obwohl die Antragstellerin die Umstände, die im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung der Schwere ihres Schadens relevant sein könnten, nicht eindeutig identifiziert, scheint sie im Rahmen ihrer Ausführungen zu diesem Aspekt des Schadens dennoch eine bestimmte Anzahl von Gesichtspunkten vorzutragen, die man als diese besonderen Umstände des Falles ansehen könnte.
43
Es ist deshalb ihr Vorbringen zu prüfen, das die in Betracht gezogenen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Diflubenzuron betrifft; diese sollen zum einen auf die Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschrift 7.802/89 und zum anderen auf die Festlegung einer neuen Höchstgrenze von Rückständen (im Folgenden: Rückstandshöchstgehalt – RHG) zurückzuführen sein.
[nicht wiedergegeben]
45
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen der Rückgang der Verkäufe in die Nichtmitgliedstaaten der Union als Folge des Erlasses einer Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung eines Stoffs, weil bestimmte Drittländer dieser Regelung der Union folgen, für die Beurteilung der Schwere des behaupteten Schadens nicht berücksichtigt werden kann, da diese Maßnahmen nicht eine unmittelbare Folge der angefochtenen Verordnung, sondern einer Entscheidung der Behörden eines jeden Drittlands in Ausübung ihrer souveränen Befugnisse sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46
Sodann ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass die beantragten einstweiligen Anordnungen, wenn sie gewährt würden, die brasilianischen Behörden am Verbot des Verkaufs von Diflubenzuron zu Verzehrzwecken in ihrem Hoheitsgebiet hindern würden. Daher hat sie nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung den Eintritt des behaupteten Schadens verhindern könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47
Schließlich ist die Realisierung dieser Befürchtung offenkundig hypothetisch, da der Antragstellerin eine Studie vom 28. Februar 2017 vorliegt, die gemäß den neuesten Empfehlungen erstellt wurde und die bestätigt, dass PCA kein genotoxisches Potenzial aufweist („In vivo-Mutationsversuch in Locus cII bei transgenen Ratten F344 Big Blue® und Mikronukleusanalyse von peripherem Blut“). Daher bestehen in Bezug auf die abschließende Beurteilung der brasilianischen Behörden in Bezug auf die Genotoxizität von Diflubenzuron berechtigte Zweifel, da davon ausgegangen werden darf, dass diese Behörden in Anbetracht dieser Studie zu der Auffassung kommen werden, dass die aktualisierten Ergebnisse der wissenschaftlichen Gemeinschaft wohl nicht für ein Verbot sprechen. Der behauptete Schaden kann daher in dieser Hinsicht im Sinne der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung nur unsicherer Natur sein.
48
Deshalb stellen die von der Antragstellerin in Betracht gezogenen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Diflubenzuron aufgrund der Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschrift 7.802/89 keinen besonderen Umstand dar, der einen Schluss auf die Schwere des Schadens zulässt.
[nicht wiedergegeben]
52
Folglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein besonderer Umstand vorliegt, der – anhand der relevanten Umsätze beurteilt – den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter veranlassen könnte, die Schwere des behaupteten Schadens aufgrund der Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Umsatzes und ihrer Gewinne zu bejahen.
[nicht wiedergegeben]
61
Als Drittes stellt die Antragstellerin in Bezug auf die Schwere des behaupteten Schadens aufgrund der Gefahr von Auswirkungen auf eine ihrer Produktionsstätten klar, dass sie den in Rede stehenden Stoff ausschließlich in einer Produktionsstätte in Ankerweg (Niederlande) herstelle, die zu einem großen Teil der Produktion des in Rede stehenden Stoffs für eine Verwendung innerhalb und außerhalb der Union diene. Der Verlust der Kennzeichnung „essbare Kulturpflanzen“ für Diflubenzuron in der Union bedeute einen Verlust von 618859 Euro an Absorption von Produktionskosten, was einem Anteil von 89,7 % an der Gesamtabsorption der Kosten und einem Volumensverlust von 36735 kg, d. h. 95 % des Volumens in der Union, entspreche. Folglich würden die Auswirkungen des Verlusts an Volumen von Diflubenzuron für essbare Kulturpflanzen bedeuten, dass alle übrigen Erzeugnisse diese Kosten in Höhe von 618859 Euro absorbieren müssten, wodurch die Kosten erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Union und den Weltmärkten für alle übrigen Erzeugnisse herabgesetzt werde.
62
Darüber hinaus macht die Antragstellerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Irreparabilität des behaupteten Schadens aufgrund der Gefahr von Auswirkungen auf eine ihrer Produktionsstätten eine Reihe von Gesichtspunkten geltend, die in tatsächlicher Hinsicht mit der Bewertung der Schwere des Schadens in Zusammenhang stehen. Sie weist nämlich darauf hin, dass rund 25 Arbeitnehmer der gegenwärtigen Produktionsstätte der Arbeit an dem in Rede stehenden Stoff und den Produkten auf der Basis von Diflubenzuron zugeteilt seien und dass die Lebensfähigkeit dieser Produktionsstätte gefährdet sei, da die für essbare Kulturpflanzen in der Union bestimmten Erzeugnisse Kosten in Höhe von 618859 Euro (oder 16,7 %) der Gesamtkosten in Höhe von 3699373 Euro, die für die Produktion von Diflubenzuron in der Produktionsstätte in Ankerweg anfielen, absorbierten, auch wenn ihr Volumen nur 8,4 % des Gesamtvolumens entspreche. Im Übrigen weist sie insbesondere darauf hin, dass die Überarbeitung der RHG für essbare Kulturpflanzen beträchtliche Auswirkungen auf die auf den wichtigsten Märkten in der Welt verkauften Erzeugnisse habe und dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Gesamtproduktion von Diflubenzuron etwa 30 % des Volumens ausmache und etwa 30 % der Kosten in der Produktionsstätte in Ankerweg absorbiere, eine Verminderung oder ein Verlust der weltweit verkauften Erzeugnisse einen erheblichen Einfluss auf die Lebensfähigkeit dieser Produktionsstätte habe.
63
Der behauptete Schaden aufgrund der in den in Betracht gezogenen Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf die Produktionsstätte in Ankerweg ist demnach finanzieller Art.
64
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung in Bezug auf die Schwere eines solchen Schadens die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich die sie beantragende Partei ohne diese Anordnung offenkundig in einer Lage befände, die ihre Existenz gefährden könnte, bevor eine das Hauptsacheverfahren beendende Entscheidung getroffen würde.
65
Erstens bezieht sich aber die Befürchtung der Antragstellerin nicht auf die Gefährdung ihrer Existenz, sondern auf die Lebensfähigkeit einer Produktionsstätte. Insoweit bringt die Antragstellerin, anders als von der oben in den Rn. 24 bis 27 angeführten Rechtsprechung verlangt, keine Gesichtspunkte vor, die den Schluss erlauben, dass eine irgendwie geartete Bedrohung ihres Überlebens aufgrund der hinsichtlich der Lebensfähigkeit der Produktionsstätte geltend gemachten Gefahren vorläge.
66
Zweitens wird in der betreffenden Produktionsstätte der in Rede stehende Stoff nicht ausschließlich für eine Verwendung in der Union, sondern auch für eine Verwendung außerhalb der Union hergestellt. Soweit die Antragstellerin die möglichen Auswirkungen der Festlegung eines neuen RHG für essbare Kulturpflanzen auf ihre weltweiten Verkäufe anführt, genügt der Verweis auf die oben in Rn. 50 angeführte Begründung, um die Stichhaltigkeit dieses Arguments zu widerlegen.
67
Drittens macht die Antragstellerin entgegen den Anforderungen der oben in den Rn. 24 bis 27 angeführten Rechtsprechung gegenüber dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter keine wesentlichen Angaben, die es ihm erlaubten, die Schwere der behaupteten Auswirkungen zu überprüfen, wie z. B. Informationen über die Möglichkeiten der Umsetzung des betreffenden Personals oder der Umstellung der Herstellungsverfahren ihrer Produktionskette in dieser Produktionsstätte. In gleicher Weise weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass diese Produktionsstätte nicht der Herstellung eines der zahlreichen anderen der vom Konzern der Antragstellerin hergestellten Pflanzenschutzmittel dienen könnte.
68
Daher sind allein die Auswirkungen auf eine ihrer Produktionsstätten nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der behauptete Schaden ein schwerer Schaden im Sinne der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung sei.
[nicht wiedergegeben]
71
Als Viertes bringt die Antragstellerin in Bezug auf die Schwere des behaupteten Schadens aufgrund der Gefahr einer Beeinträchtigung ihres guten Rufes vor, dass die angefochtene Verordnung eine allgemeine Beeinträchtigung ihres eigenen guten Rufes, des guten Rufes ihrer auf der Basis von Diflubenzuron beruhenden Erzeugnisse und des guten Rufes ihrer Hauptmarke Dimilin sowie der Rezeptur dieser Erzeugnisse darstelle.
72
Soweit die Antragstellerin befürchtet, dass die angefochtene Verordnung zum einen eine allgemeine Beeinträchtigung ihres eigenen guten Rufes, der Reputation ihrer auf der Basis von Diflubenzuron hergestellten Erzeugnisse und ihrer Hauptmarke Dimilin sowie der Rezeptur dieser Erzeugnisse darstelle, indem Diflubenzuron stigmatisiert werde, und zum anderen ganz allgemein ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzerzeugnisse und ihre Fähigkeit, sichere Produkte von hoher Qualität anzubieten, in Frage stelle und zu einem negativen Ketteneffekt betreffend den guten Ruf anderer von ihr hergestellter Produkte führe, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Rücknahme eines Pflanzenschutzmittels vom Markt – und erst recht die Auferlegung einer Beschränkung seines Verwendungsbereichs – nicht unbedingt nachteilig für den guten Ruf des betroffenen Unternehmens als Ganzes ist. Insofern ist allgemein bekannt, dass es zahlreichen auf dem in Rede stehenden Markt tätigen Unternehmen bereits widerfahren ist, dass sie ihre Produkte vom Markt nehmen mussten, ohne dass diese Unternehmen oder deren Produkte deshalb als stigmatisiert angesehen werden müssten. Die Regulierungsbehörden und die Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Sektors, die mit dem Regelwerk vertraut sind, sind eher geneigt, eine Entscheidung über die Nichtzulassung eines Pflanzenschutzmittels als normalen Bestandteil eines Regelungsverfahrens zu betrachten. Denn eine solche Entscheidung kann als simples Ergebnis der wissenschaftlichen Entwicklung und der Verbesserung der Forschungsmethoden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73
Zweitens ist festzustellen, dass, würde durch den Erlass der angefochtenen Verordnung tatsächlich der gute Ruf der Antragstellerin geschädigt, diese Schädigung bereits mit dem Tag des Erlasses dieser Verordnung eingetreten wäre und so lange andauern würde, bis die Verordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache für nichtig erklärt werden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74
Drittens beruft sich die Antragstellerin auf die besondere Sensibilität des Gesundheitssektors. Da die angefochtene Verordnung aber das Ergebnis eines komplexen Verwaltungsverfahrens von mehreren Jahren ist, an dem Wissenschaftler und Fachleute des betreffenden Sektors teilgenommen haben, kann eine vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Rahmen eines lediglich summarischen Verfahrens angeordnete Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung mögliche Zweifel an der Richtigkeit des Fehlens einer Gefährlichkeit von Diflubenzuron auf dem Markt für essbare Kulturpflanzen nicht zerstreuen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, anders als es die oben in den Rn. 24 bis 27 aufgeführte Rechtsprechung verlangt, die Antragstellerin nicht erläutert, inwieweit im vorliegenden Fall diese Feststellungen nicht relevant sind, und insbesondere nicht klarstellt, inwiefern eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung die Befürchtungen zerstreuen könnte, die bereits durch die Veröffentlichung der Bewertung von Diflubenzuron seitens des berichterstattenden Mitgliedstaats und der EFSA und durch die Schlussfolgerungen insbesondere in Bezug auf die Genotoxizität von PCA, also Dokumente, die seit vielen Jahren konsultiert werden können, hervorgerufen werden konnten.
75
Auch hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, es sei sehr wahrscheinlich, dass die angefochtene Verordnung das Vertrauen der Verbraucher in die auf der Grundlage von Diflubenzuron hergestellten Produkte ernsthaft belaste und dass Diflubenzuron eine Quelle erheblicher Besorgnisse bei den Verbrauchern in Bezug auf seine Unbedenklichkeit sein werde, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass es sich bei einer durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter angeordneten vorläufigen Aussetzung um eine Maßnahme handeln wird, mit der ein solcher Vertrauensverlust verhindert werden könnte. Insoweit beschränkt sich die Antragstellerin auf den Vortrag, wenn die Aufrechterhaltung der genannten Verordnung zugelassen werde, dann könne die Stigmatisierung des in Rede stehenden Stoffs aufgrund der durch diese Verordnung auferlegten Beschränkung mit der Zeit noch zunehmen. Wie oben in Rn. 73 ausgeführt, liegen die Feststellung der Gefährlichkeit von Diflubenzuron auf dem Markt für essbare Kulturpflanzen und die Weitergabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit zeitlich vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung.
76
Als Fünftes und Letztes ist darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits oben in Rn. 34 ausgeführt wurde, im Rahmen eines stark regulierten Marktes wie dem im vorliegenden Fall fraglichen, auf dem ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörden möglich ist, wenn aus nicht immer vorhersehbaren Gründen Risiken für die Gesundheit auftreten, Sache der betroffenen Unternehmen ist, sich gegen die Folgen dieses Eingreifens durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, C‑170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77
Im vorliegenden Fall verfügte die Antragstellerin frühestens am 7. September 2012 bei der Übermittlung der Schlussfolgerungen der EFSA, in denen eine neue Schwierigkeit hinsichtlich der potenziellen Exposition gegenüber PCA als Rückstand (siehe oben, Rn. 5) identifiziert wurde, oder zumindest am 18. Juli 2013, als die Kommission der Antragstellerin die Entscheidung über die Überprüfung der Genehmigung des in Rede stehenden Stoffs gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 (siehe oben, Rn. 7) mitteilte, über Informationen, auf deren Grundlage es ihrer Sorgfalt oblag, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich gemäß der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung gegen mögliche Risiken der Beschränkung der Verwendung von Diflubenzuron zu wappnen. Außerdem ist festzustellen, dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit keinen Hinweis enthält. Im Übrigen sind alle diese Erwägungen auch dann relevant, wenn, wie die Antragstellerin in ihrem Antrag vorbringt, anerkannt würde, dass sie erst ab Juli 2015 Anhaltspunkte haben konnte, um auf die Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität des Metaboliten zu reagieren.
78
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Antragstellerin die Schwere des behaupteten Schadens nicht nachgewiesen hat.
Zur Irreparabilität des Schadens
79
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der im vorliegenden Fall behauptete Schaden als irreparabler Schaden qualifiziert werden kann.
80
Erstens ist nach ständiger Rechtsprechung ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel oder auch schwer reparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
81
Im Fall eines solchen Schadens ist die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, dass sich der Antragsteller ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung seine Existenz gefährden könnte (Beschluss vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T‑181/02 R, EU:T:2002:294, Rn. 84). Da der unmittelbar bevorstehende Wegfall des Marktes tatsächlich sowohl einen nicht wiedergutzumachenden als auch einen schweren Schaden darstellt, erscheint in einem derartigen Fall der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt (vgl. Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, die oben in den Rn. 31 bis 52 in Bezug auf den behaupteten Schaden aufgrund der Gefahr einer Beeinträchtigung des Umsatzes und der Gewinne der Antragstellerin vorgenommen wurde, dass sich diese nicht in einer derartigen Situation befindet.
83
Auch in Bezug auf das Vorbringen im Hinblick auf die Lebensfähigkeit der Produktionsstätte in Ankerweg wurde bereits festgestellt, dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine wesentlichen Gesichtspunkte enthält, wie z. B. Informationen über die Möglichkeiten der Umsetzung des betreffenden Personals oder der Umstellung der Herstellungsverfahren ihrer Produktionskette in dieser Produktionsstätte. Solche Informationen sind aber für die Prüfung der Irreparabilität des behaupteten Schadens durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erforderlich. Jedenfalls ist gemäß der oben in Rn. 81 angeführten Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung der Irreparabilität des Schadens nur die Überlebensfähigkeit des Unternehmens der Antragstellerin relevant. Wie aber oben in Rn. 65 ausgeführt wurde, bezieht sich die Besorgnis der Antragstellerin nicht auf die Gefährdung ihrer unternehmerischen Existenz, sondern auf die Lebensfähigkeit einer Produktionsstätte.
84
Zweitens ist, wie oben in Rn. 58 ausgeführt, auch wenn dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung die Marktanteile der Antragstellerin irreversibel geändert würden, darauf hinzuweisen, dass dieser Fall nicht mit dem Fall einer Gefahr des Verschwindens vom Markt gleichzusetzen ist und der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die irreversible Veränderung der Marktanteile auch schwerwiegend ist. Es reicht daher nicht aus, dass ein Marktanteil einem Unternehmen irreversibel verloren geht, sondern es kommt darauf an, dass dieser Marktanteil ausreichend groß ist, insbesondere mit Blick auf den Zuschnitt dieses Unternehmens, wobei die Merkmale des Konzerns, zu dem es aufgrund seines Aktienbesitzes gehört, zu berücksichtigen sind. Ein Antragsteller, der den Verlust eines solchen Marktanteils geltend macht, muss außerdem darlegen, dass strukturelle oder rechtliche Hürden ihn daran hindern, einen beträchtlichen Teil dieses Marktanteils zurückzugewinnen (vgl. Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Marktanteile, deren Verlust die Antragstellerin befürchtet, nicht bedeutend sind (siehe oben, Rn. 60). In jedem Fall hat die Antragstellerin das Vorliegen von Hürden struktureller oder rechtlicher Art, die sie an der Rückgewinnung eines beträchtlichen Teils dieser Marktanteile hindern könnten, rechtlich nicht hinreichend dargelegt.
86
In diesem Zusammenhang trägt die Antragstellerin zunächst vor, wenn der Klage in der Hauptsache stattgegeben werde, könne bei vernünftiger Betrachtung der Marktanteil, den das Unternehmen derzeit halte, mittels einer Werbekampagne nicht wiedergewonnen werden und sie müsse die „negative Werbung überwinden“, die durch die angefochtene Verordnung geschaffen worden sei. Sie sei aber nicht in der Lage, eine Kampagne mit großem Budget (oder eine gleichwertige Maßnahme) zur Bekämpfung jeglicher negativen Wahrnehmung durchzuführen, da weder sie noch der Konzern, zu dem sie in vollem Umfang gehöre, über ausreichende Mittel für die Finanzierung eines solchen Vorgehens verfüge.
87
Jedoch ist es gemäß der oben in den Rn. 24 bis 27 angeführten Rechtsprechung Sache der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Informationen zu liefern, deren er bedarf, um die ihm u. a. hinsichtlich der Irreparabilität des behaupteten Schadens obliegende Beurteilung vorzunehmen. Deshalb genügen bloße Behauptungen nicht, um diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu erfüllen. Im vorliegenden Fall vermag dem ersten Anschein nach keines der Dokumente, die dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgelegt worden sind, die Behauptungen der Antragstellerin zur Unmöglichkeit, diese Marktanteile zurückzugewinnen, zu stützen. Vielmehr beschränkt sie sich auf das Vorbringen, dass die Rückgewinnung der Marktanteile aufgrund eines möglichen Vertrauensverlusts in ihre Produkte schwierig sei, ohne aber Hürden struktureller oder rechtlicher Art nachzuweisen, die sie hinderten, dieses Vertrauen sowohl bei ihren Kunden als auch bei den Verbrauchern zurückzugewinnen und so einen nennenswerten Teil dieser Marktanteile zurückzuerobern, nachdem bei diesen geeignete Werbemaßnahmen durchgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Gerot Pharmazeutika, C‑479/00 P[R],EU:C:2001:224, Rn. 92). So beschränkt sich die Antragstellerin schlicht und einfach auf den Vortrag, dass weder ihr noch dem Konzern, zu dem sie gehöre, ausreichende Mittel zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit zur Verfügung stünden.
88
Um die notwendigerweise negative Reaktion der Kunden zu belegen, verweist die Antragstellerin auf die angeblichen Folgen der Übermittlung einer E‑Mail der Gesellschaft Audax nach der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung; diese Folgen bestünden in der Aufnahme des in Rede stehenden Stoffs in eine Negativliste für Supermärkte, die von Audax unterstützt würden. Sie berücksichtigt dabei aber nicht die Folgen, die die Übermittlung einer ähnlichen E‑Mail hätte, die dieselben Kunden über die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung informiert, wenn sie mit ihrer Klage in der Hauptsache Erfolg hätte. Selbst wenn die bloße Zusendung einer solchen E‑Mail die von der Antragstellerin vorgetragenen negativen Folgen haben kann, spricht vieles dafür, dass die gleiche Zusendung mit der Information, dass die Klage der Antragstellerin begründet ist, dazu führen könnte, dass diese Folgen beseitigt werden.
89
Sodann vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass sie sich, selbst wenn sie einen neuen Ersatzstoff erfinden könnte, in Anbetracht der geltenden Vorschriften – wie das Erfordernis der Vorlage eines wissenschaftlichen Dossiers über umfassende Daten zum Nachweis der Unbedenklichkeit des Ersatzstoffs, die Prüfung dieses Dossiers und das Zulassungsverfahren mit einer Gesamtdauer dieses Verfahrens von etwa zehn Jahren – mit erheblichen rechtlichen und regulatorischen Hindernissen konfrontiert sähe. Ferner würde die Eintragung eines Erzeugnisses durchschnittlich zwischen etwa 1,5 und 2 Mio. Euro kosten, je nach der Vielfalt der Kulturpflanzen, die für die Kennzeichnung des Produkts gewünscht werde, und der Phase im Zyklus der Erneuerung der Zulassung der (des) Wirkstoffe(s) des Produkts.
90
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Anbetracht der durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall wahrscheinlich innerhalb von zwei Jahren ergehen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T‑130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 47). Folglich wird die Antragstellerin über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung lange vor der für die Zulassung eines möglichen Ersatzstoffs erforderlichen Dauer Gewissheit haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nicht die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Art. 151 ff. der Verfahrensordnung beantragt hat. Im Übrigen kann ihr gemäß Art. 3 der angefochtenen Verordnung eine „Aufbrauchfrist“ bis zum 8. September 2018 eingeräumt werden, während der die Mitgliedstaaten die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Diflubenzuron enthalten, aufrechterhalten können. Überdies ist, wie sie in ihrer Klage hervorhebt, ein strengen Fristen unterliegendes Erneuerungsverfahren anhängig, das bereits im Jahr 2018 zu der Feststellung des genotoxischen Potenzials des Metaboliten führen könnte. Nach Ansicht der Kommission wird dieses Verfahren kurz vor dem 30. Juni 2019 abgeschlossen sein. Deshalb ist das Fehlen eines Ersatzerzeugnisses im Wirkstoffportfolio der Antragstellerin offensichtlich kein relevanter Gesichtspunkt im Hinblick auf die Irreparabilität des behaupteten Schadens.
91
Schließlich beschränkt sich die Antragstellerin auf das Vorbringen, dass die Schädigung ihres guten Rufes nicht widergutzumachen sei, weil zum einen ihre Muttergesellschaft Platform Specialty Products nichts unternehmen könne, um ihren guten Ruf bis zu einer endgültigen Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache wiederherzustellen, und zum anderen dieser Ansehensverlust auf rein finanzieller Grundlage nicht – auch nicht vorübergehend durch die Muttergesellschaft – wiedergutgemacht werden könne. Wie oben in Rn. 74 ausgeführt, erläutert die Antragstellerin nicht nur nicht, inwiefern die beantragte Aussetzung des Vollzugs es ermöglichen würde, auf diese angebliche Beeinträchtigung angemessen zu reagieren; vielmehr vermag ihr Vorbringen auch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gemäß der oben in den Rn. 24 bis 27 aufgeführten Rechtsprechung ohne weitere Gesichtspunkte, die dieses Vorbringen stützen, nicht zu überzeugen.
92
Drittens ist festzustellen, dass ein finanzieller Schaden insbesondere dann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93
Die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, kann zwar selbst nicht als ein Umstand angesehen werden, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Irreparabilität eines solchen Schadens zu belegen vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich die Möglichkeit, später im Rahmen einer etwaigen Schadensersatzklage, die nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, zwangsläufig ungewiss. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt jedoch nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, die im Hauptsacheverfahren, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, d. h. im vorliegenden Fall einer Nichtigkeitsklage, ergehen wird (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94
Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er im Rahmen einer Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95
Obwohl die Antragstellerin der Auffassung ist, es bestehe die Gefahr, dass der behauptete Schaden nicht ersatzfähig sei, ergibt sich im vorliegenden Fall aus ihren Schriftsätzen nicht, dass dieser Schaden angesichts der Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht festgestellt und hinreichend beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er im Rahmen einer Schadensersatzklage daher praktisch nicht ersetzt werden kann. Vielmehr trägt die Antragstellerin eine Reihe von Buchhaltungsdaten vor, die auf den ersten Blick nicht nur die Feststellung, sondern auch die Bezifferung dieses Schadens angemessen ermöglichen.
[nicht wiedergegeben]
Zur Interessenabwägung
101
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung nicht zugunsten einer Aussetzung der angefochtenen Verordnung ausfällt.
102
Gemäß der Rechtsprechung müssen im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Risiken jeder der möglichen Lösungen gegeneinander abgewogen werden. Konkret bedeutet das, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse der die einstweiligen Anordnungen beantragenden Partei an der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Rechtsakts schwerer wiegt als das Interesse an dessen sofortiger Anwendung. Dabei ist zu prüfen, ob eine mögliche Nichtigerklärung dieses Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (Beschluss vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C‑512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, Rn. 127).
103
Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin der Auffassung, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt, da zum einen der in Rede stehende Stoff keine bekannte Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle und zum anderen jede Lösung, die nicht darin bestehe, die angefochtene Verordnung auszusetzen, bis im Erneuerungsverfahren für den in Rede stehenden Stoff eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei, unverhältnismäßig sei und sie ohne zwingenden Grund sanktioniere, da die Aufrechterhaltung dieser Verordnung dazu führe, dass es unmöglich werde, im Fall ihrer Nichtigerklärung durch den für die Hauptsache zuständigen Richter die Folgen ihrer unmittelbaren Durchführung zu beheben.
104
Was erstens das Argument des Nichtvorliegens einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit angeht, weist die Antragstellerin darauf hin, dass der in Rede stehende Stoff und die auf seiner Basis hergestellten Erzeugnisse seit 40 Jahren auf dem Markt seien und von ihrem Inverkehrbringen an bis heute keine Vorfälle in Bezug auf die öffentliche Gesundheit zu beklagen gewesen seien. Außerdem stellt sie klar, dass Diflubenzuron außerhalb der Union zugelassen sei. Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass die Fragen, die die Kommission aufgeworfen habe, eher spekulativer als realer Natur seien und daher den Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit nicht mehr Gewicht beigemessen werden dürfe als dem Schaden, der der Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung entstehe.
105
Aus den Akten geht hervor, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit festgestellt wurden. Insoweit kann sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass der Stoff in der Union seit 40 Jahren vollkommen sicher verwendet worden sei, ohne dass schädliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit berichtet worden seien. Denn in dem von der vorliegenden Rechtssache betroffenen Sektor sind wissenschaftliche Entwicklungen nicht selten, und diese bieten dann die Gelegenheit, die Stoffe anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Entdeckungen neu zu bewerten. Hierauf beruhen die Erneuerungsverfahren der und gründen die für die Genehmigungen für das Inverkehrbringen geltenden zeitlichen Beschränkungen. Deshalb muss sich die Prüfung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Rahmen der Interessenabwägung auf die nunmehr festgestellten Gefahren beziehen.
106
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass Diflubenzuron ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B sei und seine genotoxischen Eigenschaften als Ergebnis einer umfassenden Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat, die EFSA und die Fachleute in den Mitgliedstaaten nachgewiesen worden seien.
107
Der Standpunkt der Antragstellerin, es gebe keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, stützt sich hauptsächlich auf die Argumente, die sie im Rahmen ihrer Beweisführung zum Vorliegen eines fumus boni iuris vorgetragen hat, nämlich zum einen, dass die Entscheidung, die angefochtene Verordnung zu erlassen, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, weil die Kommission bestimmte Angaben, aus denen hervorgehe, dass es keine Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität des in Rede stehenden Stoffs gebe, nicht sorgfältig und unparteilich berücksichtigt habe, und zum anderen, dass ihr ihre Verteidigungsrechte genommen worden seien, weil ihr nicht die Gelegenheit geboten worden sei, zu bestimmten Dokumenten, die auf das Vorliegen von Risiken für die Gesundheit aufgrund von Diflubenzuron hinwiesen, Stellung zu nehmen.
108
Diese Aspekte gehören indes zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und können – ohne weitere Gesichtspunkte und mit Ausnahme einer möglichen Anerkennung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers – den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu der Annahme führen, dass die in diesen Dokumenten enthaltenen Feststellungen den vorstehenden Würdigungen vorgehen müssen, die ihrerseits grundsätzlich das Ergebnis einer gründlichen und umfassenden Prüfung sind. Ihm obliegt nämlich nicht die Vornahme einer technischen Beurteilung wissenschaftlicher Daten, die seine Befugnisse überschritte. Unter den Umständen des vorliegenden Falles muss daher den Gefahren für die öffentliche Gesundheit, wie sie in der angefochtenen Verordnung festgestellt wurden, mit Blick auf die übrigen relevanten Interessen Rechnung getragen werden.
109
Insoweit erwähnt die Antragstellerin neben dem Interesse, den Eintritt eines Schadens, der ihr durch die angefochtene Verordnung entstehe, zu verhindern, keine weiteren Interessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist indes den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich unbestreitbar Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, da kein anderes Interesse zu berücksichtigen ist, der behauptete Schaden, für den zudem nachgewiesen wurde, dass er weder die erforderliche Schwere noch die Irreparabilität aufweist, nicht genügt, um die Abwägung der Interessen zugunsten der Klägerin ausfallen zu lassen, denn die für die öffentliche Gesundheit festgestellten Risiken betreffend Diflubenzuron sind als anerkannt anzusehen (siehe oben, Rn. 105).
111
Selbst wenn es der Antragstellerin gelungen wäre, die Dringlichkeit der Merkmale ihres Schadens nachzuweisen, müsste insoweit jedenfalls eine Prüfung im Hinblick auf den nach gefestigter Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz erfolgen, wonach der Vorrang zwingender Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen rechtfertigen kann, die – sogar beträchtliche – negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, EU:C:2010:300, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang wurde auch betont, wie wichtig es ist, das Vorsorgeprinzip anzuerkennen, wonach bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder hinsichtlich des Ausmaßes dieser Risiken die Organe der Union Schutzmaßnahmen treffen können, ohne einen hinreichenden Nachweis der Gefahren oder ihrer Schwere abwarten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112
Folglich sind die Argumente der Antragstellerin in Bezug auf die Unbedenklichkeit des in Rede stehenden Stoffs, mit denen sie nachweisen will, dass die Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit nicht mehr Gewicht haben als jene bezüglich ihres Schadens, zurückzuweisen.
113
Zweitens weist die Klägerin hinsichtlich des Arguments, jeder andere Lösungsweg als jener, dem zufolge die angefochtene Verordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über das Erneuerungsverfahren für den in Rede stehenden Stoff auszusetzen sei, sei unverhältnismäßig, darauf hin, dass der in Rede stehende Stoff gegenwärtig Gegenstand einer Bewertung in der Union zum Zweck einer Erneuerung der Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 (siehe oben, Rn. 8) sei, für die eine gesetzlich vorgeschriebene und im Dezember 2018 auslaufende Frist gelte. Sie betont, dass die Daten über die Genotoxizität von PCA und damit das Risiko für die Verbraucher gegenwärtig von der Hellenischen Republik als Bericht erstattendem Mitgliedstaat bewertet würden, und weist darauf hin, dass das Ergebnis dieser Bewertung im Oktober 2017 bekannt gegeben werde. Sie fügt hinzu, dass die Studie vom 28. Februar 2017 zu den Bedenken im Zusammenhang mit PCA Stellung genommen habe (siehe oben, Rn. 47).
[nicht wiedergegeben]
116
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall nicht eine Situation betrifft, die eine sofortige Rücknahme von auf der Grundlage von Diflubenzuron hergestellten Erzeugnissen erfordert. Zum einen führt die angefochtene Verordnung nur insoweit zu einer Beschränkung der Verwendung von Diflubenzuron, als sie es nur vom Markt für essbare Kulturpflanzen ausschließt und daher nicht die vollständige Verwendung von Diflubenzuron in Insektiziden verbietet, und es der Antragstellerin damit erlaubt, Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zur Verwendung bei nicht essbaren Kulturpflanzen weiter herzustellen und zu vermarkten. Zum anderen sieht die angefochtene Verordnung eine Aufbrauchfrist bis zum 8. September 2018 vor.
117
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Tatsache der Gewährung einer Aufbrauchfrist das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Gesundheit nicht ausschließt. Denn auch wenn die Mitgliedstaaten vor Ablauf dieser Frist nicht zum Handeln verpflichtet sind, können sie dennoch bereits die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Daher ermöglicht die Auferlegung einer solchen Frist einen gewissen Schutz vor den festgestellten Risiken, was andererseits einer Anordnung der Aussetzung des Vollzugs entgegenstünde. Dass das Bestehen einer Aufbrauchfrist für die Interessenabwägung, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter vorzunehmen hat, erheblich ist, zeigt sich in der Art und Weise, wie dieser die Intensität der festgestellten Gefahren im Verhältnis zur Bedeutung anderer zu schützender Interessen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Analyse der von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen, nämlich des Schadens, den sie aufgrund der Anwendung der angefochtenen Verordnung für sich befürchtet, dass diese Interessen weniger schwerwiegend erscheinen als die Interessen, die in den Bereich der öffentlichen Gesundheit fallen (siehe oben, Rn. 109 bis 112), zumal die Aufbrauchfrist die befürchteten Auswirkungen der angefochtenen Verordnung auf die Situation der Antragstellerin vermindert.
118
Sodann ermöglicht das laufende Erneuerungsverfahren es der Antragstellerin, wie die Kommission in ihren Erklärungen hervorhebt, ihre Interessen zu schützen, da sie in diesem das von ihr behauptete Fehlen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch den in Rede stehenden Stoff geltend machen kann. Nach Ansicht der Antragstellerin könnten die Wirkungen dieses laufenden Verfahrens bereits im Jahr 2018 wahrgenommen werden.
119
Obwohl sich die Antragstellerin auf das Bestehen einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist, die vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung für Diflubenzuron galt, beruft, erscheint es schließlich unangemessen, die Aussetzung der Folgen der angefochtenen Verordnung anzuordnen, auch wenn sie auf diesen Zeitpunkt beschränkt wird, da die Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter berücksichtigen muss (siehe oben, Rn. 105 bis 108), als gegenüber den anderen von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen vorrangig identifiziert und eingestuft wurden (siehe oben, Rn. 109 bis 112). Das Gleiche lässt sich erst recht dagegen einwenden, eine solche einstweilige Anordnung einer zeitlichen Beschränkung bis zum Ende des Erneuerungsverfahrens zu unterwerfen, wie dies die Antragstellerin beantragt, da dieses Verfahren nach Ansicht der Kommission bis 30. Juni 2019 dauern könnte.
120
Daher ist zum einen festzustellen, dass die Situation, in der sich die Antragstellerin befindet, es ihr ermöglicht, ihre auf der Grundlage von Diflubenzuron hergestellten Produkte teilweise weiter zu vermarkten (siehe oben, Rn. 119), und dass eine Entscheidung über die Erneuerung der zuvor erteilten Genehmigung wohl in naher Zukunft erfolgen wird (siehe oben, Rn. 118); zum anderen ist anzumerken, dass die Aufrechterhaltung der Folgen der angefochtenen Verordnung schon jetzt einen gewissen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegen die jüngst festgestellten Gefahren bietet (siehe oben, Rn. 119).
121
Folglich sind die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zur Unverhältnismäßigkeit jeder anderen Lösung als derjenigen einer Aussetzung der angefochtenen Verordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über das Verfahren der Erneuerung des in Rede stehenden Stoffs zurückzuweisen.
122
Nach alledem ist festzustellen, dass nach der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung die Interessenabwägung nicht zugunsten der Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnungen ausfällt.
123
Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist festzustellen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, da die Antragstellerin nicht nachweisen konnte, dass zum einen die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, da es an der Schwere und der Irreparabilität des behaupteten Schadens fehlt, und zum anderen die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt.
124
Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 22. Juni 2018
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Jaeger
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
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