25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/6
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Oleksandr Viktorovych Klymenko/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-11/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde - Begründungspflicht)
(2019/C 399/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und J.-P. Hix)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wird aufgehoben.
2.
Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko betreffen.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
(1) ABl. C 94 vom 12.3.2018.