9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts — Deutschland) — Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung/Hauptzollamt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-26/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 202 und 203 - Einfuhrzölle - Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 - Einfuhrmehrwertsteuer - Steuertatbestand - Begriff der Einfuhr eines Gegenstands - Erfordernis des Eingangs des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union - Weiterbeförderung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Zollschuld entstanden ist)
(2019/C 305/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung
Beklagter: Hauptzollamt Frankfurt am Main
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der Europäischen Union verbracht wird, nicht genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das in diesem Staat zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn nachgewiesen ist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde; die Einfuhrmehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entsteht dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat.
(1) ABl. C 152 vom 30.4.2018.