17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Cobra Servicios Auxiliares SA/José David Sánchez Iglesias (C-29/18), José Ramón Fiuza Asorey (C-30/18), Jesús Valiño Lopez (C-44/18), FOGASA (C-29/18 und C-44/18), Incatema SL
(Verbundene Rechtssachen C-29/18, C-30/18 und C-44/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - Begriff „objektive Gründe“ - Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund - Geringere Entschädigung, die beim Auslaufen eines Arbeitsvertrag „zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung“ gezahlt wird)
(2019/C 206/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cobra Servicios Auxiliares SA
Beklagte: José David Sánchez Iglesias (C-29/18), José Ramón Fiuza Asorey (C-30/18), Jesús Valiño Lopez (C-44/18), FOGASA (C-29/18 und C-44/18), Incatema SL
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Kündigung eines zwischen dem Arbeitgeber und einem seiner Kunden geschlossenen Dienstleistungsvertrags zum einen die Beendigung von zwischen diesem Arbeitgeber und einigen seiner Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsverträgen zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung zur Folge hatte und zum anderen zur auf einen sachlichen Grund gestützten kollektiven Entlassung von von diesem Arbeitgeber unbefristet eingestellten Arbeitnehmern geführt hat, die den befristet beschäftigten Arbeitnehmern wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung niedriger ist als diejenige, die den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährt wird.
(1) ABl. C 142 vom 23.4.2018.