25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/7
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Tiroler Gebietskrankenkasse/Michael Moser
(Rechtssache C-32/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 60 - Familienleistungen - Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährten Elterngeld und dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat vorgesehenen Kinderbetreuungsgeld)
(2019/C 399/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tiroler Gebietskrankenkasse
Beklagter: Michael Moser
Tenor
1.
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung „der gesamten Familie in einer Weise …, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen“, sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach den gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.
2.
Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gemäß dieser Bestimmung nachrangig zuständigen Mitgliedstaats zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist.
(1) ABl. C 152 vom 30.4.2018.
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