25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla – Ungarn) – Ottília Lovasné Tóth/ERSTE Bank Hungary Zrt.
(C-34/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Anhang der Richtlinie 93/13/EWG - Nr. 1 Buchst. m und q - Hypothekendarlehensvertrag - Notarielle Urkunde - Erteilung der Vollstreckungsklausel durch einen Notar - Umkehr der Beweislast - Art. 5 Abs. 1 - Klare und verständliche Abfassung)
(2019/C 399/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ottília Lovasné Tóth
Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass danach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die auf eine Beweislastumkehr zulasten des Verbrauchers abzielt oder diese zur Folge hat, nicht allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.
2.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie ist zum einen dahin auszulegen, dass er keine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, er sei selbst dann verpflichtet, alle seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Leistungen nicht geschuldet würden, da diese Klausel unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Regelung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, und zum anderen dahin, dass er eine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, wenn der geschuldete Restbetrag durch mit Beweiskraft ausgestattete notarielle Urkunde festgestellt wird, was dem Gläubiger die einseitige und endgültige Beendigung des Rechtsstreits ermöglicht.
3.
Art. 5 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass der Gewerbetreibende Zusatzinformationen zu einer Klausel bereitstellt, die klar abgefasst ist, deren Rechtswirkungen sich aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rechtsprechung besteht.
4.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. m des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Vertragsklausel erfasst, die den Gewerbetreibenden ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war.
(1) ABl. C 240 vom 9.7.2018.
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