5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Compagnie d’entreprises CFE SA/Région de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-43/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Erlass - Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets gemäß der Richtlinie 92/43/EWG - Festlegung von Erhaltungszielen und bestimmten Vorbeugungsmaßnahmen - Begriff „Pläne und Programme“ - Verpflichtung zur Umweltprüfung)
(2019/C 263/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compagnie d’entreprises CFE SA
Beklagte: Région de Bruxelles-Capitale
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfung — ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat ein BSG ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, nicht zu den „Plänen und Programmen“ gehört, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend ist.
(1) ABl. C 112 vom 26.3.2018.
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