11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/16
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Caseificio Sociale San Rocco Soc. coop. arl u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto
(Rechtssache C-46/18) (1)
(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Milchsektor - Quoten - Zusatzabgabe - Verordnung [EWG] Nr. 3950/92 - Art. 2 - Erhebung der Abgabe beim Abnehmer - Lieferungen, die die verfügbare Referenzmenge des Erzeugers übersteigen - Höhe des Milchpreises - Verpflichtende Anwendung eines Einbehalts - Rückerstattung des Überschussbetrags der Abgabe - Verordnung [EG] Nr. 1392/2001 - Art. 9 - Abnehmer - Verstoß gegen die Pflicht zur Leistung der Zusatzabgabe - Erzeuger - Verstoß gegen die Pflicht zur monatlichen Abführung - Vertrauensschutz)
(2019/C 383/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Caseificio Sociale San Rocco Soc. coop. arl, S.s. Franco e Maurizio Artuso, Claudio Matteazzi, Roberto Tellatin, Sebastiano Bolzon
Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto
Tenor
1.
Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Feststellung der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Erhebung der Zusatzabgabe bei den Erzeugern durch den Abnehmer mit dieser Bestimmung nicht dazu führt, dass die diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Erzeuger die Abgabe nicht mehr schulden.
2.
Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3950/92 in der durch die Verordnung Nr. 1256/1999 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 3950/92 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach denen die Rückerstattung des Überschussbetrags der Zusatzabgabe vorrangig den Erzeugern zugutekommen muss, die in Anwendung einer mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 in der durch die Verordnung Nr. 1256/1999 geänderten Fassung unvereinbaren Bestimmung des nationalen Rechts ihrer Verpflichtung zur monatlichen Abführung nachgekommen sind.
3.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einer Neuberechnung der Zusatzabgabe, die von den Erzeugern geschuldet wird, die ihrer von den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung zur Abführung dieser Abgabe auf einer monatlichen Basis nicht nachgekommen sind, nicht entgegen.
(1) ABl. C 142 vom 23.4.2018.