5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé — Belgien) — Michel Schyns/Belfius Banque SA
(Rechtssache C-58/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Pflichten - Art. 5 Abs. 6 - Pflicht des Kreditgebers, den geeignetsten Kredit zu suchen - Art. 8 Abs. 1 - Pflicht des Kreditgebers, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vom Abschluss eines Darlehensvertrags abzusehen - Pflicht des Kreditgebers zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Kredits)
(2019/C 263/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Justice de Paix du canton de Visé
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michel Schyns
Beklagte: Belfius Banque SA
Tenor
1.
Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Kreditgebern oder den Kreditvermittlern vorschreibt, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.
2.
Art. 5 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber vorschreibt, keinen Kreditvertrag abzuschließen, wenn er nach Abschluss der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht berechtigterweise annehmen kann, dass Letzterer in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem geplanten Kreditvertrag zu erfüllen.
(1) ABl. C 166 vom 14.5.2018.