3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/24
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) –Tallinna Vesi AS/Keskkonnaamet
(Rechtssache C-60/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen - Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von aufbereitetem Klärschlamm - Fehlen von auf Unionsebene oder nationaler Ebene festgelegten Kriterien)
(2019/C 187/27)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tallinna Vesi AS
Beklagter: Keskkonnaamet
Beteiligter: Keskkonnaministeerium
Tenor
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ist dahin auszulegen, dass
—
er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn auf Ebene der Europäischen Union für eine bestimmte Art von Abfällen keine Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt wurden, das Ende der Abfalleigenschaft davon abhängt, ob für eine konkrete Art von Abfällen Kriterien bestehen, die durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung festgelegt wurden, und
—
er einen Abfallbesitzer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht berechtigt, von der zuständigen Behörde oder einem Gericht des Mitgliedstaats die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft zu verlangen.
(1) ABl. C 142 vom 23.4.2018.