11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/17
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark – Österreich) – Zoran Maksimovic (C-64/18), Humbert Jörg Köfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18), Joachim Schönbeck (C-140/18 und C-148/18), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18)/Bezirkshauptmannschaft Murtal
(Verbundene Rechtssachen C-64/18, C–140/18, C–146/18 und C–148/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen - Arbeitsgenehmigung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz - Kumulierung - Fehlende Höchstgrenze - Verfahrenskosten - Ersatzfreiheitsstrafe)
(2019/C 383/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zoran Maksimovic (C-64/18), Humbert Jörg Köfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18), Joachim Schönbeck (C-140/18 und C-148/18), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18)
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Murtal
Beteiligte: Finanzpolizei
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
—
die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
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die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
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zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und
—
die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
(1) ABl. C 259 vom 23.7.2018.