12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona — Spanien) — Daniel Ustariz Aróstegui/Departamento de Educación del Gobierno de Navarra
(Rechtssache C-72/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Öffentlicher Bildungssektor - Nationale Regelung, wonach eine Vergütungszulage nur Lehrkräften gewährt wird, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden - Ausschluss der Lehrkräfte, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden - Begriff „sachliche Gründe“ - Dem Beamtenstatus inhärente Merkmale)
(2019/C 270/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniel Ustariz Aróstegui
Beklagter: Departamento de Educación del Gobierno de Navarra
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach Lehrkräften, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden, nicht aber insbesondere Lehrkräften, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden, eine Vergütungszulage gewährt wird, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.
(1) ABl. C 161 vom 7.5.2018.
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