25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland — Niederlande) Strafverfahren gegen ET
(Rechtssache C-97/18) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen - Rahmenbeschluss 2006/783/JI - Art. 12 Abs. 1 und 4 - Für die Vollstreckung maßgebendes Recht - Recht des Vollstreckungsstaats, wonach bei unterbliebener Vollstreckung der Einziehungsentscheidung Ordnungshaft verhängt werden darf - Konformität - Recht des Entscheidungsstaats, wonach ebenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf - Keine Auswirkung))
(2019/C 72/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Nederland
Partei des Strafverfahrens
ET
Tenor
1.
Art. 12 Abs. 1 und 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vollstreckungsmitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach zur Vollstreckung einer im Entscheidungsstaat ergangenen Einziehungsentscheidung gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, nicht entgegensteht.
2.
Die Tatsache, dass auch nach dem Recht des Entscheidungsstaats gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, ist für die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme im Vollstreckungsstaat ohne Bedeutung.
(1) ABl. C 182 vom 28.5.2018.