12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Línea Directa Aseguradora SA/Segurcaixa Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros
(Rechtssache C-100/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ - Sachschaden, der durch den Brand eines in der Privatgarage eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus entstanden ist - Deckung durch die Pflichtversicherung)
(2019/C 270/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Línea Directa Aseguradora SA
Beklagte: Segurcaixa Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende — in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde — unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.
(1) ABl. C 161 vom 7.5.2018.
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