3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/26
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — SM/Entry Clearance Officer, UK Visa Section
(Rechtssache C-129/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Familienangehörige des Unionsbürgers - Art. 2 Nr. 2 Buchst. c - Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ - Dauerhafte gesetzliche Vormundschaft gemäß der Regelung der algerischen „Kafala“ (gesetzliche Betreuung) - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Sonstige Familienangehörige - Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Familienleben - Kindeswohl)
(2019/C 187/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SM
Beklagte: Entry Clearance Officer, UK Visa Section
Beteiligte: Coram Children’s Legal Centre (CCLC), AIRE Centre
Tenor
Der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er ein Kind, das unter die dauerhafte gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers nach der algerischen Kafala gestellt wurde, nicht umfasst, da dadurch kein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen begründet wird.
Die zuständigen nationalen Behörden haben jedoch die Einreise und den Aufenthalt eines solchen Kindes als eines sonstigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, gelesen im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta, zu erleichtern, indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher in Rede stehenden Interessen, insbesondere des Wohls des betreffenden Kindes, vornehmen. Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Würdigung feststeht, dass das Kind und sein Vormund, der Unionsbürger ist, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und dass das Kind von seinem Vormund abhängig ist, gebietet das Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Kindes, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Vormund in dessen Aufnahmemitgliedstaat zu leben.
(1) ABl. C 134 vom 16.4.2018.