6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/13
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Maria Vester/Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering
(Rechtssache C-134/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - „Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit“ - Dauer - Gewährung einer Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit - Nachteile für Wanderarbeitnehmer)
(2019/C 155/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidsrechtbank Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Vester
Beklagter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering
Tenor
Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, in der ein Arbeitnehmer, der ein Jahr arbeitsunfähig war und bei dem der zuständige Träger seines Wohnmitgliedstaats die Invalidität anerkannt hat, ohne dass er nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Entschädigung wegen Invalidität beanspruchen kann, nach den Vorgaben des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, in dem er alle seine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, ein weiteres Jahr arbeitsunfähig sein muss, damit seine Invalidität anerkannt wird und ihm anteilsmäßige Leistungen bei Invalidität gewährt werden, ohne dass er während dieses Zeitraums eine Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält.
(1) ABl. C 182 vom 28.5.2018.