29.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 255/11
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/Estron A/S
(Rechtssache C-138/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Verbinder für Hörgeräte - Teile und Zubehör - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 85444290, 90214000 und 90219010)
(2019/C 255/13)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteministeriet
Beklagte: Estron A/S
Tenor
1.
Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“ nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht.
2.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen erteilten Hinweise die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder für Hörgeräte vorzunehmen.
3.
Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1031/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, nicht auch unter deren Kapitel 84 und 85 fallen kann.
(1) ABl. C 166 vom 14.5.2018.