5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/13
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Skype Communications Sàrl/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
(Rechtssache C-142/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 2 Buchst. c - Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ - Übertragung von Signalen - „Voice over Internet Protocol“ [VoIP]-Dienst an Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummern - SkypeOut-Dienst)
(2019/C 263/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Skype Communications Sàrl
Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
Tenor
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung einer Software mit einer „Voice over Internet Protocol (VoIP)“ (Stimmübertragung über Internetprotokoll)-Funktion, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz (PSTN) eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.
(1) ABl. C 161 vom 7.5.2018.