8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Violeta Villar Láiz/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-161/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Mittelbare Diskriminierung - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung der Altersrente)
(2019/C 230/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Violeta Villar Láiz
Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten berechnet wird, indem eine Berechnungsgrundlage, die anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge ermittelt wird, mit einem Prozentsatz multipliziert wird, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt, wobei auf diesen Zeitraum ein Teilzeitkoeffizient, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht, angewendet und dieser Zeitraum durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht wird, soweit diese Regelung weibliche Arbeitnehmer im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern besonders benachteiligt.
(1) ABl. C 190 vom 4.6.2018.