8.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 131/14
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidsrechtbank Gent — Belgien) — Ronny Rohart/Federale Pensioendienst
(Rechtssache C-179/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer - Weigerung, den Zeitraum des von einem Beamten der Europäischen Union nach seinem Dienstantritt geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
(2019/C 131/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidsrechtbank Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ronny Rohart
Beklagter: Federale Pensioendienst
Tenor
Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der einem Erwerbstätigen, der als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen war, bevor er Beamter der Europäischen Union wurde, und seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, nachdem er Unionsbeamter geworden war, bei der Bestimmung seiner Rentenansprüche die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder mindestens ein Jahr lang während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hätte, die unter das nationale Versorgungssystem fällt.
(1) ABl. C 182 vom 28.5.2018.