3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/27
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Mydibel SA/État belge
(Rechtssache C-201/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Harmonisierung des Steuerrechts - Vorsteuerabzug - Investitionsgut in Form einer Immobilie - Veräußerung und Rückverpachtung („Sale-and-Lease-Back“) - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Grundsatz der Gleichbehandlung)
(2019/C 187/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mydibel SA
Beklagter: État belge
Tenor
1.
Vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht sind die Art. 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass keine Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Gebäude, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Gut Gegenstand eines „Sale-and-Lease-Back“-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, der unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht der Mehrwertsteuer unterlag.
2.
Eine Auslegung der Art. 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung dahin, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer vorzunehmen ist, steht mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Gleichbehandlung im Einklang.
(1) ABl. C 182 vom 28.5.2018.