17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/13
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Sopocie Wydział I Cywilny — Polen) — Verfahren auf Betreiben von H. W.
(Rechtssache C-214/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gerichtsvollzieher - Zwangsvollstreckung - Gesetzlich festgelegte Gebühren - Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wonach der Betrag dieser Gebühren die Mehrwertsteuer enthält - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 206/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Sopocie
Partei des Ausgangsverfahrens
H. W.
Beteiligte: PSM „K“, Aleksandra Treder, handelnd als Gerichtsvollzieherin beim Sąd Rejonowy w Sopocie
Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nach der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten angesehen wird, nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 259 vom 23.7.2018.