17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/22
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gegen LM
(Rechtssache C-216/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht))
(2018/C 328/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Partei des Ausgangsverfahrens
LM
Tenor
Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte — wie diejenigen in einem begründeten Vorschlag der Europäischen Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV — dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, und unter Berücksichtigung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.
(1) ABl. C 190 vom 4.6.2018.
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