17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/23
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ML
(Rechtssache C-220/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat - Umfang der Prüfung durch die vollstreckenden Justizbehörden - Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat - Von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zusicherung))
(2018/C 328/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
ML
Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Tenor
Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde über Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, deren Richtigkeit das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer aktualisierter Angaben zu überprüfen hat,
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die vollstreckende Justizbehörde das Vorliegen einer echten Gefahr, dass eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ergangen ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfährt, nicht allein aus dem Grund ausschließen kann, dass dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht, die es ihr ermöglicht, ihre Haftbedingungen in Frage zu stellen, wenngleich diese Behörde das Bestehen einer solchen Rechtsschutzmöglichkeit bei der Entscheidung über die Übergabe der betroffenen Person berücksichtigen kann;
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die vollstreckende Justizbehörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen muss, in denen die genannte Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird;
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die vollstreckende Justizbehörde dazu nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person prüfen muss, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird;
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die vollstreckende Justizbehörde Informationen berücksichtigen kann, die von anderen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde erteilt worden sind, wie namentlich die Zusicherung, dass die betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird.
(1) ABl. C 221 vom 25.6.2018.