25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/11
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet
(Rechtssache C-222/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 - Verschreibung - Begriff - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer befugten Person ausgestellten Verschreibung - Voraussetzungen - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 und 36 AEUV - Beschränkung der Abgabe von der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimitteln durch eine Apotheke - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Bestellschein - Rechtfertigung - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 81 Abs. 2 - Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eines Mitgliedstaats)
(2019/C 399/12)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VIPA Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.
Beklagter: Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet
Tenor
Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer Apotheke dieses Mitgliedstaats nicht gestattet ist, der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegende Arzneimittel auf der Grundlage eines Bestellscheins abzugeben, wenn dieser Bestellschein von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs ausgestellt worden ist, der in einem anderen Mitgliedstaat zur Verschreibung von Arzneimitteln und zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist, während die Abgabe gestattet ist, wenn der betreffende Bestellschein von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs ausgestellt worden ist, der im erstgenannten Mitgliedstaat zur Verschreibung von Arzneimitteln und zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist, wobei nach dieser Regelung die Bestellscheine nicht den Namen des betreffenden Patienten enthalten.
Die Art. 35 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung durch das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, gerechtfertigt ist, sie geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 221 vom 25.6.2018.
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