9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/19
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/CEVA Freight Holland BV
(Rechtssache C-249/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung - Fehlerhafte Angabe der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur - Nacherhebungsbescheid - Art. 78 des Zollkodex - Überprüfung der Anmeldung - Änderung des Transaktionswerts - Art. 221 des Zollkodex - Frist für die Verjährung des Rechts auf Erhebung der Zollschuld - Unterbrechung)
(2019/C 305/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: CEVA Freight Holland BV
Tenor
1.
Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Anmelder, wenn er die Möglichkeit hat, den Preis der zur Ausfuhr in das Gebiet der Europäischen Union verkauften Waren — der als Grundlage für die Bestimmung ihres Zollwerts herangezogen werden kann — zu wählen, und wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass die von ihm erstellte Zollanmeldung einen Fehler hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren enthält, der zur Anwendung eines höheren Zolls führt, gestützt auf Art. 78 verlangen kann, dass die Zollanmeldung überprüft und der ursprünglich angegebene Preis durch einen niedrigeren Transaktionspreis ersetzt wird, damit sich seine Zollschuld verringert.
2.
Art. 221 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner erfolgen muss, damit die dreijährige Verjährungsfrist, mit deren Ablauf die Zollschuld erlischt, unterbrochen wird.
(1) ABl. C 276 vom 6.8.2018.