1.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos/Akvilė Jarmuškienė
(Rechtssache C-265/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Art. 282 bis 292 - Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter der festgelegten Schwelle liegt - Gleichzeitige Lieferung von zwei unbeweglichen Gegenständen mit einem einzigen Umsatz - Übersteigen der Jahresumsatzgrenze bei Zugrundelegung des Verkaufspreises eines der beiden Gegenstände - Pflicht zur Entrichtung der Steuer auf den Gesamtwert des Umsatzes)
(2019/C 220/13)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Beklagte: Akvilė Jarmuškienė
Beteiligte: Vilniaus apskrities valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Tenor
Die Art. 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Lieferung zugunsten eines einzigen Käufers zwei unbewegliche Gegenstände umfasst, die ihrer Natur nach miteinander verbunden sind und unter einen einzigen Verkaufsvertrag fallen, und die Jahresumsatzgrenze, die für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung für Kleinunternehmen zugrunde zu legen ist, überschritten wird, der Steuerpflichtige die Steuer auf der Grundlage des Werts der gesamten in Rede stehenden Lieferung — d. h. unter Zugrundelegung des Werts der beiden von dieser Lieferung umfassten Gegenstände — zu entrichten hat, auch wenn die Jahresumsatzgrenze bei Zugrundelegung des Werts eines dieser Gegenstände nicht überschritten würde.
(1) ABl. C 276 vom 6.8.2018.