8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/17
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Verdi Ambiente e Società (VAS) — Aps Onlus, Movimento Legge Rifiuti Zero per l’Economia Circolare Aps/Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.
(Rechtssache C-305/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG -Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen - Einrichtung eines integrierten Abfallbewirtschaftungssystems zur Sicherstellung der nationalen Entsorgungsautarkie - Errichtung von Verbrennungsanlagen bzw. Erhöhung der Kapazität bestehender Anlagen - Einstufung der Verbrennungsanlagen als „strategische Infrastrukturen und Einrichtungen von vorrangigem nationalen Interesse“ - Einhaltung des Grundsatzes der „Abfallhierarchie“ - Richtlinie 2001/42/EG - Erfordernis der Vornahme einer „Umweltprüfung“)
(2019/C 230/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verdi Ambiente e Società (VAS) — Aps Onlus, Movimento Legge Rifiuti Zero per l’Economia Circolare Aps
Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lazio, Regione Toscana, Regione Lombardia
Beteiligte: Associazione Mamme per la Salute e l’Ambiente Onlus, Comitato Donne 29 Agosto
Tenor
1.
Der Grundsatz der „Abfallhierarchie“ nach Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ist im Lichte ihres Art. 13 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die Abfallverbrennungsanlagen als „strategische Infrastrukturen und Einrichtungen von vorrangigem nationalen Interesse“ einstuft, sofern diese Regelung mit den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht, die speziellere Verpflichtungen vorsehen.
2.
Art. 2 Buchst. a sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass eine aus einer Grundregelung und einer Durchführungsregelung bestehende nationale Regelung wie jene im Ausgangsverfahren, die eine Erhöhung der Kapazität der bestehenden Abfallverbrennungsanlagen festlegt und die Errichtung neuer derartiger Anlagen vorsieht, unter den Begriff der „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, und somit einer vorherigen Umweltprüfung zu unterziehen ist.
(1) ABl. C 268 vom 30.7.2018.