12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/32
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Emil Milev
(Rechtssache C-310/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft))
(2018/C 408/41)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligter des Strafverfahrens im Ausgangsverfahren
Emil Milev
Tenor
Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Diese Richtlinie regelt hingegen nicht die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann.
(1) ABl. C 268 vom 30.7.2018.
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