5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/17
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Terre wallonne ASBL/Région wallonne
(Rechtssache C-321/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Erlass - Festlegung der Erhaltungsziele für das Natura-2000-Netz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG - Begriff „Pläne und Programme“ - Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltprüfung)
(2019/C 263/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Terre wallonne ASBL
Beklagte: Région wallonne
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren, mit dem ein Organ eines Mitgliedstaats auf regionaler Ebene Erhaltungsziele mit Richtwertcharakter für sein Natura-2000-Netz festlegt, während den Erhaltungszielen auf Gebietsebene Vorschriftscharakter zukommt, nicht zu den „Plänen und Programmen“ im Sinne dieser Richtlinie zählt, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen vorgeschrieben ist.
(1) ABl. C 259 vom 23.7.2018.
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