12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/32
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Hampshire County Council/C.E., N.E.
(Verbundene Rechtssachen C-325/18 PPU und C-375/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Antrag auf Rückgabe - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 - Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs - Exequaturbeschluss - Vollstreckung vor Zustellung))
(2018/C 408/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hampshire County Council
Beklagte: C.E., N.E.
Beteiligte: Child and Family Agency, Attorney General
Tenor
1.
Die allgemeinen Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass, wenn geltend gemacht wird, dass Kinder widerrechtlich verbracht wurden, die Entscheidung eines Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, mit der die Rückgabe dieser Kinder angeordnet wird und die auf eine Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung folgt, im Aufnahmemitgliedstaat gemäß diesen allgemeinen Vorschriften für vollstreckbar erklärt werden kann.
2.
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der die Vormundschaft für Kinder sowie die Rückgabe dieser Kinder angeordnet wird und die im ersuchten Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde, bevor die Zustellung der Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung an die betroffenen Eltern vorgenommen wurde. Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsbehelfsfrist nicht vom angerufenen Gericht verlängert werden kann.
3.
Die Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats Schutzmaßnahmen in Form einer Anordnung gegen eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats erlässt, mit denen dieser Behörde untersagt wird, vor den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats ein Verfahren zur Adoption von Kindern, die sich dort aufhalten, einzuleiten oder fortzuführen.
(1) ABl. C 249 vom 16.7.2018.
ABl. C. 268 vom 30.7.2018.
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