12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/33
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gegen RO
(Rechtssache C-327/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 50 EUV - Haftbefehl, der von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, der das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt hat - Ungewissheit hinsichtlich der für die Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union nach dem Austritt geltenden Regelung))
(2018/C 408/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Partei des Ausgangsverfahrens
RO
Tenor
Art. 50 EUV ist dahin auszulegen, dass die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß diesem Artikel aus der Europäischen Union auszutreten, nicht zur Folge hat, dass dann, wenn dieser Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl gegen jemanden ausstellt, der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls verweigern oder vertagen muss, bis nähere Angaben über die rechtlichen Regelungen vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Europäischen Union gelten werden. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Europäischen Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zuerkannten Rechte genommen werden, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht verweigern, solange der Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union angehört.
(1) ABl. C 349 vom 16.7.2018.
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