23.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/16
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bacău — Rumänien) — Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu/SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl
(Rechtssache C-354/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Luftverkehr - Nichtbeförderung - Begriffe „Ausgleichszahlungen“ und „weiter gehender Schadensersatz“ - Art des zu ersetzenden Schadens - Materieller oder immaterieller Schaden - Anrechnung - Weiter gehender Schadensersatzanspruch - Unterstützungsleistungen - Information der Fahrgäste)
(2019/C 319/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Radu-Lucian Rusu, Oana-Maria Rusu
Beklagte: SC Blue Air — Airline Management Solutions SRL
Tenor
1.
Erstens ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag nicht dazu dient, einen Schaden wie einen Verdienstausfall auszugleichen, zweitens kann dieser Schaden Gegenstand des in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen weiter gehenden Schadensersatzanspruchs sein, und drittens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des Schadens und den Umfang seines Ausgleichs anhand der einschlägigen Rechtsgrundlage zu bestimmen und zu beurteilen.
2.
Die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 12 Abs. 1 Satz 2, ist dahin auszulegen, dass sie dem zuständigen nationalen Gericht erlaubt, die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen, es aber nicht dazu verpflichtet und ihm keine Bedingungen für die Anrechnung vorgibt.
3.
Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, die betroffenen Fluggäste umfassend über alle der in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu informieren, und die betroffenen Fluggäste nicht verpflichtet sind, aktiv an der Suche nach entsprechenden Informationen mitzuwirken.
4.
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke dieser Bestimmung das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, dass die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden hat.
(1) ABl. C 294 vom 20.8.2018.
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