25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/14
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Madrid – Spanien) – José Manuel Ortiz Mesonero/UTE Luz Madrid Centro
(Rechtssache C-366/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Nationale Regelung, die die Genehmigung von Elternurlaub von der Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Verringerung des Arbeitsentgelts abhängig macht - Wechselschichtarbeit - Antrag des Arbeitnehmers auf feste Arbeitszeiten, um seine minderjährigen Kinder betreuen zu können - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Mittelbare Diskriminierung - Teilweise Unzulässigkeit)
(2019/C 399/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 33 de Madride
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: José Manuel Ortiz Mesonero
Beklagte: UTE Luz Madrid Centro
Tenor
Die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung nicht anwendbar ist, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche das Recht eines Arbeitnehmers vorsieht, zum Zweck der Ausübung der unmittelbaren Sorge für Kinder oder Familienangehörige, für die er verantwortlich ist, seine Regelarbeitszeit mit entsprechender Verringerung seines Arbeitsentgelts zu verkürzen, ohne dass er, wenn er normalerweise im Rahmen eines Wechselschichtmodells arbeitet, Anspruch auf feste Arbeitszeiten unter Beibehaltung seiner Regelarbeitszeit hat.
(1) ABl. C 294 vom 20.8.2018.
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