11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/29
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona –Spanien) – DW/Nobel Plastiques Ibérica SA
(Rechtssache C-397/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii und Art. 5 - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - In Bezug auf Berufsrisiken besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts - Vorliegen einer „Behinderung“ - Kündigung aus sachlichen Gründen, die auf den Kriterien der Produktivität, der vielseitigen Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens und der Fehlzeitenquote beruht - Besonderer Nachteil für Menschen mit Behinderung - Mittelbare Diskriminierung - Angemessene Vorkehrungen - Person, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des betreffenden Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist)
(2019/C 383/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DW
Beklagte: Nobel Plastiques Ibérica SA
Beteiligte: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa), Ministerio Fiscal
Tenor
1.
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Gesundheitszustand eines in Bezug auf Berufsrisiken als besonders gefährdet eingestuften Arbeitnehmers im Sinne des nationalen Rechts, der deswegen an bestimmten Arbeitsplätzen nicht arbeiten kann, da dies ein Risiko für seine eigene Gesundheit oder andere Personen darstellt, nur dann unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Zustand eine Einschränkung seiner Fähigkeit nach sich zieht, die u. a. auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
2.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers aus „sachlichen Gründen“, weil dieser die vom Arbeitgeber für die Bestimmung der zu entlassenden Personen herangezogenen Auswahlkriterien erfülle, nämlich eine unter einer bestimmten Quote liegende Produktivität, eine geringe vielseitige Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens und eine hohe Fehlzeitenquote aufweise, eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, es sei denn, der Arbeitgeber hat zuvor im Hinblick auf diesen Arbeitnehmer angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie getroffen, um die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
(1) ABl. C 294 vom 20.8.2018.