12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/WTG Retail BVBA
(Rechtssache C-404/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Art. 24 - Viktimisierung - Ablehnung einer Bewerberin wegen ihrer Schwangerschaft - Arbeitnehmer, der zugunsten dieser Bewerberin aufgetreten ist - Entlassung des Arbeitnehmers)
(2019/C 270/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidsrechtbank Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen
Beklagte: WTG Retail BVBA
Tenor
Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einer Situation, in der sich eine Person als Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sieht, ein Arbeitnehmer, der sie in diesem Zusammenhang unterstützt hat, vor Viktimisierung durch den Arbeitgeber nur dann geschützt ist, wenn er als Zeuge im Rahmen der Untersuchung dieser Beschwerde aufgetreten ist und seine Zeugenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht.
(1) ABl. C 311 vom 3.9.2018.
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