9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/23
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxemburg) — Nicolas Aubriet/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
(Rechtssache C-410/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Gebietsfremde Studierende - Voraussetzung, die an die Dauer der Tätigkeit ihrer Eltern im Inland anknüpft - Mindestdauer von fünf Jahren - Referenzzeitraum von sieben Jahren - Berechnungsweise des Referenzzeitraums - Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfe - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 305/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nicolas Aubriet
Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, da sie es nicht ermöglichen, in ausreichendem Maß zu beurteilen, ob eine hinreichende Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats besteht.
(1) ABl. C 301 vom 27.8.2018.