9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/24
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 — Mykola Yanovych Azarov/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-416/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)
(2019/C 305/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und J. Bauerschmidt)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), wird aufgehoben.
2.
Der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
(1) ABl. C 301 vom 27.8.2018.