11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/32
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanța - Rumänien) – R/P
(Rechtssache C-468/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 - Gericht, das mit drei zusammenhängenden, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffenden Anträgen befasst wird - Feststellung der Zuständigkeit für die Ehescheidung und der Unzuständigkeit für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit für die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren - Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Gericht, vor dem er sich rügelos eingelassen hat)
(2019/C 383/34)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Constanța
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: R
Beklagter: P
Tenor
Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einer Klage befasst wird, mit der drei zusammenhängende, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung für dieses Kind und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffende Anträge gestellt werden, das über die Scheidung befindende Gericht, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag verneint hat, gleichwohl für die Entscheidung in der Unterhaltssache zuständig ist, wenn es zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht, vor dem der Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
(1) ABl. C 381 vom 22.10.2018.