5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/22
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27.Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen PF
(Rechtssache C-509/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Vom Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Status - Gewähr für Unabhängigkeit)
(2019/C 263/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Partei des Ausgangsverfahrens
PF
Tenor
Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats fällt, dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.
(1) ABl. C 364 vom 8.10.2018.