11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/34
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – AS/Deutsches Patent- und Markenamt
(Rechtssache C-541/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien - Zeichen, das ein Rautezeichen [Hashtag] beinhaltet)
(2019/C 383/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AS
Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte handelt es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können.
(1) ABl. C 436 vom 3.12.2018.