25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/18
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État – Frankreich) – AQ (C-662/18), DN (C-672/18)/Ministre de l’Action et des Comptes publics
(Verbundene Rechtssachen C-662/18 und C-672/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Richtlinie 90/434/EWG - Richtlinie 2009/133/EG - Art. 8 - Auf den Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung - Veräußerung der bei dem Austausch erhaltenen Anteile - In der Besteuerung aufgeschobene Wertsteigerung - Besteuerung der Anteilsinhaber - Besteuerung nach unterschiedlichen Regelungen für Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz - Ermäßigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Haltedauer der Anteile)
(2019/C 399/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AQ (C-662/18), DN (C-672/18)
Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics
Tenor
Art. 8 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sind dahin auszulegen, dass danach im Rahmen eines Austauschs von Anteilen für die Wertsteigerung, die auf die in Tausch gegebenen Anteile entfällt und in der Besteuerung aufgeschoben wurde, wie auch für die Wertsteigerung, die auf die Veräußerung der im Austausch erhaltenen Anteile entfällt, im Hinblick auf den Steuersatz und die Anwendung einer steuerlichen Ermäßigung zur Berücksichtigung der Haltedauer der Anteile die gleiche steuerliche Behandlung gelten muss wie diejenige, die für die Wertsteigerung gegolten hätte, die bei der Veräußerung der vor dem Austausch vorhandenen Anteile realisiert worden wäre, wenn der Austausch nicht stattgefunden hätte.
(1) ABl. C 4 vom 7.1.2019.
ABl. C 25 vom 21.1.2019.
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