26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/4
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas — Litauen) — TE, UD, YB, ZC/Luminor Bank AB
(Rechtssache C-8/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Märkte für Finanzinstrumente - Privatperson, die bei einer Bank ein derivates Finanzinstrument erworben hat - Einstufung dieser Privatperson im Sinne des Unionsrechts)
(2019/C 288/04)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TE, UD, YB, ZC
Beklagte: Luminor Bank AB
Tenor
Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf Kreditaufnahmen wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, soweit diese Kreditaufnahmen vor dem 1. November 2007 erfolgt sind.
Die erste und die zweite Frage sind offensichtlich unzulässig, soweit sie sich auf die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung beziehen.
(1) ABl. C 152 vom 30.4.2018.
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