27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/12
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — flightright GmbH/Eurowings GmbH
(Rechtssache C-130/18) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Annullierung eines Fluges - Anderweitige Beförderung, die es einem Fluggast nicht ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen - Verspätung zwischen zwei und drei Stunden))
(2018/C 301/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: flightright GmbH
Beklagte: Eurowings GmbH
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der über die Annullierung seines Fluges weniger als sieben Tage vor dessen planmäßiger Abflugzeit unterrichtet wurde, Anspruch auf die in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistungen hat, wenn die vom Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Beförderung es ihm ermöglichte, sein Endziel mehr als zwei Stunden, aber weniger als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.
(1) ABl. C 182 vom 28.5.2018.
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