SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 11. April 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑19/18 P
VG, Rechtsnachfolgerin von MS,
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Schadensersatzklage gegen die Kommission – Ersatz des dem Kläger angeblich entstandenen immateriellen Schadens – Pflichtverletzungen der Kommission bei der Bearbeitung einer gegen den Kläger erhobenen Beschwerde – Entscheidung der Kommission, den Kläger vom Referentennetzwerk Team Europe auszuschließen – Einverständnis‑ und Beitrittserklärung – Begriff ‚vertragsrechtlicher Zusammenhang‘ – Außervertragliche Haftung der Union – Begründungspflicht“
1.
Die Rechtsmittelführerin, VG, Rechtsnachfolgerin von MS, Kläger vor dem Gericht der Europäischen Union, begehrt vom Gerichtshof die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ( 2 ), mit dem das Gericht die bei ihm nach Art. 268 AEUV erhobene Klage auf Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung von Schadensersatz wegen ihrer Entscheidung vom 10. April 2013, mit der sie beschlossen hat, die Zusammenarbeit mit MS im Referentennetzwerk Team Europe zu beenden ( 3 ), als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
I. Sachverhalt
2.
Aus den Rn. 1 ff. des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass VG zwischen dem 20. Juli 2011 und dem 10. April 2013 als Referent Mitglied des Netzwerks Team Europe war. Dieses Netz ist ein lokales Kommunikationsnetzwerk, das die Vertretungen der Kommission auf lokaler Ebene in ihrer Kommunikation über die europäischen Politiken unterstützt. VG hatte am 20. Juli 2011 in Montpellier eine „Einverständnis‑ und Beitrittserklärung zum Team Europe“ unterzeichnet, die zuvor am 8. Juli 2011 vom Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich in Paris unterzeichnet worden war.
3.
Am 10. April 2013 kontaktierte der Leiter der Kommissionsvertretung VG telefonisch, um ihn über eine Beschwerde von mindestens einer Frau (im Folgenden: Beschwerde von Frau X), die an einer der Aktivitäten von Team Europe mit ihm teilgenommen hatte, betreffend sein Verhalten zu informieren. VG wurde anschließend mit einem Schreiben darüber unterrichtet, dass der Leiter der Kommissionsvertretung seine Zusammenarbeit mit Team Europe entsprechend der Einverständniserklärung mit sofortiger Wirkung beendet habe.
4.
Am 6. Juni 2013 erhob VG beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission, seine Mitarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden, mit dem Ziel der Nichtigerklärung dieser Entscheidung, seiner Wiederaufnahme in dieses Netzwerk und des Erhalts eines offiziellen Entschuldigungsschreibens. Diese Beschwerde führte zu einer Entscheidung des Bürgerbeauftragten, die am 19. November 2015 erging und mit der ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgrund des Umstands festgestellt wurde, dass die Kommission VG weder angemessen angehört noch eine eingehende Bewertung des Falles vor der Entscheidung über die Beendigung der Zusammenarbeit vorgenommen habe. Die Kommission reagierte nicht auf diese Entscheidung des Bürgerbeauftragten.
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
5.
Vor der Erhebung seiner Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. April 2013 und auf Ersatz des Schadens, den er seiner Meinung nach durch seinen Ausschluss aus dem Netzwerk Team Europe erlitten hatte, beantragte VG Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 ( 4 ) gab der Präsident des Gerichts diesem Antrag statt. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall erfüllt waren, stützte er sich insbesondere auf die Erklärungen der Kommission, die im Rahmen der Prüfung der von VG erhobenen Beschwerde an den Bürgerbeauftragten übermittelt worden waren und wonach „die Mitglieder von Team Europe keine vertragliche Beziehung mit der Kommission haben“ ( 5 ), wobei er darauf hinwies, dass die Kommission in dieser Phase des Verfahrens nicht den Wunsch geäußert habe, Stellung zu der Frage zu nehmen, wie die zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen einzustufen seien ( 6 ). Der Präsident des Gerichts kam zu dem Schluss, dass „in diesem Stadium bei einer ersten Prüfung nicht klar [sei], ob dem Schadensersatzanspruch, den der Antragsteller beim Unionsrichter geltend machen [wolle], objektiv und umfassend vertragliche Rechte und Pflichten zugrunde [lägen] und aus diesem Grund für offensichtlich unzulässig erklärt werden müsste“ ( 7 ).
6.
Am 19. Juli 2016 erhob VG Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des im Anschluss an ihre Entscheidung vom 10. April 2013 entstandenen Schadens. Am 31. Mai 2017 hat das Gericht den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung erlassen.
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
7.
Am 5. Januar 2018 hat VG gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; die Sache an das Gericht zurückzuverweisen oder, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtssache entscheidungsreif sei, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die außervertragliche Haftung der Kommission festzustellen, die Vorlage der von der Kommission für vertraulich erklärten und die notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Ausschluss bildenden Dokumente anzuordnen, den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten der Kommission entstandenen, nach billigem Ermessen auf 20000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens anzuordnen, der Kommission aufzugeben, ein Schreiben zu veröffentlichen, in dem sie sich bei ihm entschuldigt, und ihn wieder in das Team Europe aufzunehmen ( 8 ) sowie der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
8.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen oder es jedenfalls für unbegründet zu erklären und VG sämtliche Kosten aufzuerlegen.
IV. Rechtliche Würdigung
9.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht VG zum einen geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Einstufung der Grundlage für die beim Gericht erhobene Schadensersatzklage angehe, und verletze die Begründungspflicht. Zum anderen sei der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft, was die rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung angehe, und beinhalte einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da das Gericht auch den Akteninhalt verfälscht habe.
10.
Ich möchte meiner Prüfung eine Vorbemerkung voranstellen.
11.
Das vorliegende Rechtsmittel wirft die Frage nach der Bestimmung der Art der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Haftung der Union auf. Wie wir sehen werden, stellt sich diese Frage – in Ermangelung eines expliziten Vertragsdokuments und vor dem Hintergrund widersprüchlicher Erklärungen der Kommission zur Natur der Einverständniserklärung – in einem unklaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhang. Unbeschadet des Ergebnisses der Prüfung des Rechtsmittels ist bereits klar, dass das Gericht etwas voreilig gehandelt hat, als es zur Entscheidung über die bei ihm erhobenen Klage einen auf Art. 126 seiner Verfahrensordnung gestützten Beschluss erließ, in dem es die Klage für offensichtlich unzulässig erklärte. Die Verwendung dieses Instruments erscheint im Übrigen schwerlich mit der Position vereinbar, die der Präsident des Gerichts in seinem Beschluss über den Antrag von VG auf Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebracht hat ( 9 ).
12.
Lassen Sie uns nun zum ersten Rechtsmittelgrund kommen.
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte rechtliche Einstufung der Schadensersatzklage und Verletzung der Begründungspflicht
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
13.
Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt VG im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 32 bis 40 des angefochtenen Beschlusses die Grundlage der bei ihm erhobenen Klage falsch eingestuft habe. Das Gericht habe den Test, der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 10 ), ergebe, nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da es sich ausschließlich auf die Einverständniserklärung gestützt habe, ohne auch die angeblich verletzte Rechtsvorschrift, die Art des geltend gemachten Schadens und das gerügte Verhalten zu berücksichtigen. In der beim Gericht eingereichten Klageschrift sei jedoch der Gegenstand der Klage dahin definiert worden, dass er in der fehlerhaften Bearbeitung der gegen die Rechtsmittelführerin erhobenen Beschwerde durch die Kommission liege, die einen tatsächlichen und sicheren immateriellen Schaden verursacht habe, für den sie Ersatz beanspruche. Die Rechtsmittelführerin beharrt darauf, dass das beanstandete Verhalten nicht im Ausschluss aus dem Netzwerk Team Europe bestehe, sondern in der Bearbeitung der Beschwerde von Frau X, während der Ausschluss lediglich die Folge des Fehlverhaltens sei. VG stellt im Übrigen nicht in Abrede, dass die Kommission die Einverständniserklärung kündigen durfte. Gegenstand des Rechtsstreits sei daher nicht die Beendigung des Vertragsverhältnisses – sofern die Einverständniserklärung einen Vertrag darstelle –, wie auch die Art der geltend gemachten Normen (z. B. die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 11 ) oder der Kodex für gute Verwaltungspraxis ( 12 )) zeige; VG mache namentlich keinen Verstoß gegen die Einverständniserklärung geltend. Auch die Art des geltend gemachten Schadens stehe in keinem Zusammenhang mit irgendeiner Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung; vielmehr habe die Behandlung der von Frau X gegen VG erhobenen Beschwerde durch die Kommission ihre Ehre, Würde und ihren Ruf verletzt. Aus diesen Gründen habe das Gericht daher das in der Klage von VG beanstandete Verhalten falsch eingestuft, insbesondere in den Rn. 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses.
14.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht VG geltend, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt. Zum einen habe es nicht erläutert, warum der Schadensersatzantrag von VG zwangsläufig mit der Auslegung der Einverständniserklärung verbunden sein solle, wo doch das in dem genannten Antrag beanstandete Verhalten nicht die Beendigung des angeblichen Vertrags sei, so dass die Auslegung der Erklärung weder notwendig noch unerlässlich sei, um den Schadensersatzanspruch im Sinne von Rn. 80 des Urteils vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, zu prüfen ( 13 ). Zum anderen würden in dem angefochtenen Beschluss nicht die Gründe dargelegt, aus denen das Gericht der Ansicht gewesen sei, die Bearbeitung der Beschwerde von Frau X durch die Kommission sei zwangsläufig mit der Auslegung der Einverständniserklärung verbunden. VG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einverständniserklärung keine Bestimmungen über die Bearbeitung von Beschwerden oder die Verpflichtung der Kommission enthalte, die Aufkündigung der Erklärung innerhalb des Netzwerks Team Europe zu begründen. Die Rechtsnormen, einschließlich der Grundrechte, deren Verletzung VG geltend mache, fänden unabhängig von den Bestimmungen der Einverständniserklärung Anwendung.
15.
Teile der Klageschrift von VG seien vom Gericht nicht beantwortet worden; dieses habe nicht im Licht der verschiedenen in den Akten enthaltenen Angaben objektiv und umfassend geprüft, ob ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang bestehe, wie dies jedoch das Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg verlange ( 14 ).
16.
Die Kommission ihrerseits weist darauf hin, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung im Einklang mit den Anforderungen des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg stehe ( 15 ). Das Gericht habe fehlerfrei nachgewiesen, dass der Antrag des Klägers in einem vertragsrechtlichen Zusammenhang stehe. Letzterer berufe sich auf keine anderen Dokumente als das Kündigungsschreiben und rüge die Beendigung des Vertrags. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem Ende der Zusammenarbeit von VG mit dem Netzwerk Team Europe. In der Einverständniserklärung seien die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien und die Bedingungen für die Beendigung der Zusammenarbeit klar festgelegt, und diese Kündigungsbedingungen würden von VG angefochten; diese habe, wie sich aus der Klageschrift vor dem Gericht ergebe, „die radikale Entscheidung, die Zusammenarbeit zu beenden“, anfechten wollen. Der Schaden sei ebenfalls mit der Kündigung verbunden, da VG u. a. deren Rückgängigmachung verlange. Die etwaige Haftung der Kommission müsse im Sinne des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 16 ) zwingend unter Würdigung des Inhalts der Einverständniserklärung geprüft werden. Die Berufung auf Regeln, die sich nicht aus der Einverständniserklärung ergäben, nehme dem Rechtsstreit nicht seine vertragliche Natur ( 17 ). Der behauptete immaterielle Schaden seinerseits ergebe sich aus den Umständen der Beendigung des Vertragsverhältnisses. VG versuche künstlich, die Ursachen und Umstände der Aufkündigung der Einverständniserklärung vom Kündigungsakt selbst zu unterscheiden. Die Frage, ob der angegebene Kündigungsgrund zutreffe, sei ganz und gar vertragsrechtlicher Natur.
17.
Was die angeblich mangelnde Begründung angeht, so verweist die Kommission darauf, dass das Gericht zu der von ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit, nicht aber in der Sache entschieden habe. VG stütze sich im Übrigen auf eine Reihe von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgebracht und von diesem zurückgewiesen worden seien und die somit unzulässig seien ( 18 ). Um eine beim Gericht erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, genüge jedenfalls dessen Feststellung, dass diese in einem echten vertragsrechtlichen Zusammenhang in Verbindung mit dem Streitgegenstand stehe, was das Gericht in den Rn. 34 bis 38 des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß festgestellt habe. In diesem Punkt sei die Begründung dieses Beschlusses offensichtlich weder unzureichend noch widersprüchlich, und das Gericht sei nicht verpflichtet, auf alle Argumente von VG einzugehen.
18.
In ihrer Erwiderung stellt VG in Abrede, dass sie künstlich versucht habe, die Ursachen und Umstände der Aufkündigung der Einverständniserklärung vom Kündigungsakt selbst zu trennen, und behauptet, die Beendigung eines Vertrags weder kritisiert noch in Frage gestellt zu haben, dass die Kommission die Einverständniserklärung aufkündigen könne. Da sie keine Verletzung der Einverständniserklärung geltend mache, könne die Kommission sich nicht darauf berufen, dass deren Auslegung notwendig sei, um festzustellen, ob die Forderungen der Rechtsmittelführerin begründet seien. VG weist darauf hin, dass der Vorwurf gegen die Kommission darin bestehe, dass diese das Recht auf Anhörung, die Begründungspflicht, ihre Sorgfaltspflicht und die Unschuldsvermutung verletzt habe. Die von VG erhobene Klage ziele daher ausschließlich darauf ab, die Verwaltungstätigkeit der Kommission in Frage zu stellen. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vertragliche und die außervertragliche Haftung eines Organs gegenüber einem seiner Vertragspartner nebeneinander bestünden ( 19 ). Der geltend gemachte Schaden stehe in keinem Fall in Verbindung mit der unsachgemäßen Erfüllung des Vertrags, den die Einverständniserklärung darstelle. Zwar habe das rechtswidrige Verhalten der Kommission zum Ausschluss aus dem Netzwerk Team Europe geführt, doch sei die beantragte Wiederaufnahme Teil eines Antrags auf Naturalrestitution zwecks Wiederherstellung des Images von VG, das durch die Art und Weise, wie die Kommission die Beschwerde von Frau X behandelt habe, beeinträchtigt worden sei.
19.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, das Argument von VG enthalte einen großen Widerspruch. VG werfe der Kommission vor, ihre Grundrechte nicht respektiert zu haben, während sie gleichzeitig argumentiere, dass die Einverständniserklärung nur unverbindliche Leitlinien festlege und die spezifischen Beziehungen zwischen VG und Kommission nicht regele. Wenn es sich bei der Einverständniserklärung jedoch nur um einen einseitigen Akt der Kommission ohne Bezug zu VG handele, so sei nicht zu verstehen, welche Grundlage für ihre Verpflichtung bestehen könnte, VG anzuhören oder der Begründungspflicht nachzukommen. Die Forderungen von VG hätten nur Sinn, wenn es sich bei der betreffenden Handlung um einen Vertrag handelte. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die bloße Berufung auf die Verletzung von Regeln, die sich nicht aus dem Vertrag ergäben, nichts an der vertraglichen Natur des Rechtsstreits ändere ( 20 ). Der Ansatz von VG stehe nicht nur im Widerspruch zum Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 21 ), sondern ermögliche es auch, jeden vertragsrechtlichen Rechtsstreit in eine Klage aus außervertraglicher Haftung umzuwandeln, und berge die Gefahr, die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten der Haftung aufzuheben. Darüber hinaus bestätige der Antrag auf Wiederaufnahme, dass der Schaden, für den Ersatz beantragt werde, das Ergebnis des Ausschlusses aus dem Netzwerk Team Europe sei, d. h. die Beendigung des Vertrags, der die Einverständniserklärung mit dem vollständigen Titel „Einverständnis‑ und Beitrittserklärung“ umfasse. Die Wiederaufnahme ziele nicht nur auf den Ersatz des immateriellen Schadens, sondern auch auf die Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses, wie es vor der Beendigung des Vertrags bestanden habe.
2. Würdigung
20.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien den vom Gericht verwendeten Prüfungsrahmen, wie er in den Rn. 25 ff. des angefochtenen Beschlusses dargelegt ist, nicht in Frage stellen. Das Gericht hat, im Wesentlichen gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 22 ), darauf hingewiesen, dass der AEU-Vertrag eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf Klagen gegen die Union vorsieht, mit denen deren Haftung geltend gemacht werden soll. Die außervertragliche Haftung der Union fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Erstgenannten ( 23 ). Was die vertragliche Haftung der Union betrifft, so ist die Zuständigkeit aufgeteilt zwischen den Unionsgerichten – im Fall einer Schiedsklausel – und den nationalen Gerichten in den anderen Fällen ( 24 ).
21.
Es ist der Gegenstand der Klage, der bestimmt, ob diese in die vertragliche oder die außervertragliche Haftung der Union fällt ( 25 ). Das Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 26 ) hat die Methodik festgelegt, die für eine solche Bewertung anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Unionsgerichte bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nicht einfach auf die von den Parteien angeführten Rechtsvorschriften stützen können ( 27 ). Sie müssen prüfen, ob die Schadensersatzklage, mit der sie befasst sind, „einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, dem objektiv und umfassend vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen“ ( 28 ). Die Prüfung muss den gesamten Akteninhalt umfassen, d. h. insbesondere die angeblich verletzte Rechtsvorschrift, die Art des erlittenen Schadens, das beanstandete Verhalten und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ( 29 ). Wenn sich aus dieser Prüfung ergibt, dass zwischen den Parteien „ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist“ ( 30 ), wenn sich „die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines oder mehrerer zwischen den betreffenden Parteien geschlossener Verträge auszulegen, um festzustellen, ob die Forderungen [der Parteien] begründet sind“ ( 31 ), und, natürlich, wenn es keine Schiedsklausel gibt, müssen die Unionsgerichte ihre Prüfung des Rechtsstreits beenden und sich für unzuständig erklären, da die Prüfung der Klage die Beurteilung vertraglicher Rechte und Pflichten mit sich bringen würde, die nach Art. 274 AEUV in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt ( 32 ).
22.
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
23.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht auf den Inhalt der Einverständniserklärung konzentriert hat, die seiner Ansicht nach die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien, die Dauer der Zusammenarbeit sowie die Modalitäten für die Beendigung der Zusammenarbeit festlegt ( 33 ). Da sich der Kläger nicht auf andere Handlungen berufen hatte, kam das Gericht zu dem Schluss, dass das beanstandete Verhalten in direktem Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis stehe ( 34 ). Seiner Ansicht nach ist der Schadensersatzanspruch mit der Auslegung der Einverständniserklärung verbunden, die integraler Bestandteil der bei der Beurteilung der Haftung der Kommission zu prüfenden Elemente sein muss ( 35 ). Diese Erklärung legt seiner Meinung nach auch die Bedingungen für die Vertragsbeendigung fest und verleiht der Streitigkeit damit vertragsrechtlichen Charakter ( 36 ).
24.
Indem es so entschieden hat, hat das Gericht den vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 37 ) definierten Test nicht korrekt angewandt und der Einverständniserklärung ein überragendes Gewicht beigemessen und damit voreilig deren vertragliche Natur festgestellt. Die vorgenannte Rechtsprechung verlangt jedoch eine Prüfung des gesamten Akteninhalts, darunter der angeblich verletzten Rechtsvorschrift, der Art des geltend gemachten Schadens, des beanstandeten Verhaltens und der bestehenden Rechtsbeziehungen. Diesen verschiedenen Elementen muss gleiches Gewicht beigemessen werden, insbesondere wenn die vertragliche Natur des für die Parteien angeblich verbindlichen Rechtsakts ernsthaft in Frage steht, wie dies hier der Fall ist.
25.
So geht aus den Akten klar hervor, dass Gegenstand der vom Kläger beim Gericht erhobenen Klage die „fehlerhafte Behandlung der von Frau X gegen den Kläger erhobenen Beschwerde durch [die Kommission war], die ihm einen tatsächlichen und sicheren immateriellen Schaden zugefügt hat“ ( 38 ). Damit liegt das von VG bezeichnete haftungsbegründende Ereignis nicht in der missbräuchlichen Beendigung des angeblich aus der Einverständniserklärung hervorgegangenen Vertragsverhältnisses. Diese Beendigung – falls sie vorliegt – ist offensichtlich eher dem von der Kommission verursachten Schaden zuzurechnen. Insoweit sagt der Umstand, dass VG vor dem Gericht auch die Wiederaufnahme in das Netzwerk Team Europe beantragt hat, nichts über die Art der Beziehung zwischen VG und der Kommission aus. Diese Wiederaufnahme würde, wenn sie möglich wäre, darauf abzielen, VG wieder in die Situation vor dem behaupteten Fehlverhalten zu versetzen, nicht aber unbedingt auf die Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses. Auf jeden Fall hat das Gericht offensichtlich keine Konsequenzen aus diesem Antrag gezogen, sondern lediglich in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses die Wiederaufnahme erwähnt. Dies ist jedoch ohne Bedeutung, da VG diesen Antrag im Verfahren vor dem Gerichtshof zwangsläufig zurücknehmen musste.
26.
Sodann hätte das Gericht auch die geltend gemachten Vorschriften berücksichtigen müssen, obwohl sie als solche nicht entscheidend sind. Auch insoweit ist die Analyse des Gerichts unvollständig ( 39 ). VG rügte, dass die Kommission bei der Bearbeitung der Beschwerde von Frau X gegen Art. 41 der Charta, die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung, die Achtung der Verteidigungsrechte, Art. 16 des Kodex für gute Verwaltungspraxis, die Grundsätze der Sorgfalt und der Unschuldsvermutung sowie die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Diese Regeln ließen somit klar erkennen, dass VG nicht den vertraglichen Bereich im Auge hatte, da die Rechtsmittelführerin sich auf Regeln berief, die für das Vorgehen der Kommission als Verwaltung gelten, und nicht auf Regeln, die sich aus dem angeblichen Vertrag ergeben. Insbesondere hat VG keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Einverständniserklärung gerügt. In diesem Punkt bin ich etwas erstaunt über das Argument der Kommission, die vorgibt, keine Grundlage für die von VG geltend gemachten rechtlichen Verpflichtungen zu erkennen, wenn die Klage als auf außervertragliche Haftung gestützt anzusehen wäre. Ich kann z. B. kaum glauben, dass die Kommission ignorieren kann, dass das Recht auf eine gute Verwaltung oder die Wahrung der Verteidigungsrechte für sie auch dann gilt, wenn sie in einem außervertraglichen Kontext handelt.
27.
Schließlich beschränkt sich die Prüfung des Gerichts betreffend den Schaden auf eine einzige Randnummer ( 40 ) und wiederholt erneut lediglich, dass VG einen finanziellen Ausgleich und eine einstweilige Anordnung gegen die Kommission begehre. Die Art des Schadens wird nicht näher geprüft.
28.
Indem es lediglich eine isolierte Prüfung der Einverständniserklärung vorgenommen hat, obwohl deren vertragliche Natur nicht offensichtlich war, hat das Gericht nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Überprüfung durchgeführt; hiernach müssen die Unionsgerichte prüfen, ob die Klage, mit der sie befasst sind, einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, dem objektiv und umfassend vertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen. Eine Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts hätte jedoch, wie VG geltend macht, Zweifel am Bestehen eines echten vertragsrechtlichen Zusammenhangs der Klage von VG aufkommen lassen können.
29.
Insbesondere konnte das Gericht bei ordnungsgemäßer Prüfung der angeblich verletzten Rechtsnormen in Verbindung mit der Einverständniserklärung, der Art des geltend gemachten Schadens und des vorgeworfenen Verhaltens nicht ohne Rechtsirrtum feststellen, dass „der Schadensersatzanspruch mit der Auslegung der Einverständniserklärung zusammenhängt“ ( 41 ). VG bestreitet nicht, dass die Einverständniserklärung vorsieht, dass die Parteien jederzeit freiwillig schriftlich von dieser zurücktreten können. Dies bestätigt, dass das Gericht einen restriktiven Ansatz verfolgt hat, indem es davon ausging, dass die bei ihm erhobene Klage schlicht und einfach dazu diene, die Bedingungen anzufechten, unter denen die Kommission ihre Vertragsbeziehungen zu VG beendet habe.
30.
Das Gericht hat nicht nur nicht alle Elemente berücksichtigt, die notwendig sind, um die Grundlage für die bei ihm anhängige Klage zu bestimmen, sondern es hat auch in seinen Gründen nicht dargelegt, warum es von der vertraglichen Natur der Einverständniserklärung ausging.
31.
Die Rn. 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses stellen eine Reihe nicht belegter Behauptungen dar. Eine Begründungsbemühung war jedoch umso notwendiger, als die Akten zwei wichtige Elemente enthielten. VG hat sich vor dem Gericht klar auf die Erklärung der Kommission während des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten berufen, in der diese angab, „die Mitglieder von Team Europe [hätten] keine vertragliche Beziehung mit [ihr]“. Dies geht aus Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses hervor.
32.
Darüber hinaus hatte VG das Gericht in ihren Ausführungen auch auf die von der Kommission zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts betreffend den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhobene Einrede der Unzulässigkeit hingewiesen ( 42 ). In Rn. 15 dieses Beschlusses heißt es, dass die Kommission beschlossen habe, in diesem Stadium nicht zur Einstufung der sich aus der Einverständniserklärung ergebenden Rechtsbeziehungen Stellung zu nehmen. Der Präsident des Gerichts entnahm daraus, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei, eine solche Entscheidung könne erst nach einer gründlichen Analyse der Einverständniserklärung getroffen werden ( 43 ). Der Präsident des Gerichts schloss daraus, dass „in diesem Stadium bei einer ersten Prüfung nicht klar [sei], ob dem Schadensersatzanspruch, den der Antragsteller beim Unionsrichter geltend machen [wolle], objektiv und umfassend vertragliche Rechte und Pflichten zugrunde [lägen]“ ( 44 ). Ich verstehe daher die Zweifel von VG an dem angefochtenen Beschluss, mit dem immerhin – ich erinnere daran – die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage von VG festgestellt wird.
33.
Wie die Kommission ausführt, bedeutet die dem Gericht obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile natürlich nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln muss. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann ( 45 ). Die bloße Wiederholung von Argumenten, die bereits dem Gericht vorgelegt wurden, muss zwar, wie die Kommission geltend macht, zu der Feststellung führen, dass dieses Vorbringen unzulässig ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das erneute Vorbringen dieser Argumente vor dem Gerichtshof durch das Schweigen des Gerichts zu diesem Vorbringen erforderlich wurde.
34.
Auch wenn der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht stattzugeben ist, dann jedoch nicht, weil das Gericht nicht auf alle von VG vorgebrachten Argumente eingegangen wäre, sondern weil die Lektüre des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend die Gründe erkennen lässt, die das Gericht veranlasst haben, über einen Text, der nicht offensichtlich vertraglicher Natur ist, und gegenteilige oder sehr zurückhaltende Erklärungen der Kommission hinauszugehen, um die vertragliche Natur des Rechtsstreits allein auf der Grundlage der Einverständniserklärung festzustellen. Diese Lektüre ermöglicht es auch nicht, die Gründe erkennen zu lassen, aus denen das Gericht – obwohl der von VG bezeichnete Streitgegenstand in dem von der Kommission bei der Bearbeitung der Beschwerde von Frau X begangenen Fehler lag – feststellte, dass ein „unmittelbarer Zusammenhang“ ( 46 ) zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem sich aus der Einverständniserklärung ergebenden angeblichen Vertragsverhältnis bestehe und dass die Prüfung der Einverständniserklärung notwendig gewesen sei, um die Haftung der Kommission zu beurteilen ( 47 ).
35.
Da das Gericht somit nicht den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Erklärungen der Kommission, geprüft hat, hat es die vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegte Methodik nur teilweise angewandt und seine Begründungspflicht verletzt. Unter diesen Umständen ist dem ersten Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit als begründet stattzugeben.
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung, Verletzung der Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
36.
VG trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe die Einverständniserklärung zu Unrecht als Vertrag bezeichnet, wo es sich dabei doch eher um unverbindliche Leitlinien handele, die von der Kommission einseitig definiert worden seien und die Arbeitsweise des Netzwerks Team Europe regelten. Die Kommission habe zu keiner Zeit vorgetragen, dass das Verhältnis vertraglicher Natur sei, wie Rn. 21 ihrer Erklärungen vor dem Bürgerbeauftragten und Rn. 15 des Beschlusses des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag von VG bestätigten ( 48 ); die Einverständniserklärung beschränke sich auf eine Zusammenfassung der für Team Europe geltenden Rechte und Pflichten und betreffe nicht die für das besondere Verhältnis zwischen der Kommission und VG geltenden Rechte und Pflichten; sie sehe weder Sanktionen im Fall eines Verstoßes vor, noch enthalte sie eine Bezugnahme auf das anwendbare Recht oder die zuständigen Gerichte; die Einverständniserklärung verwende den Begriff „Pflichten“ und nicht „Verpflichtungen“ und beziehe sich somit eher auf einfache Verhaltensanforderungen und nicht auf echte rechtliche Bindungen zwischen Personen. Die Kommission habe ihre Position nachträglich geändert und sich auf die vertragliche Natur der Einverständniserklärung berufen. Es sei nie der gemeinsame Wille der Parteien gewesen, gegenseitige Verpflichtungen auf der Grundlage eines Vertrags einzugehen. Der Wille sei ein entscheidender Faktor bei der Einstufung einer Handlung als vertraglich, wie aus Art. 2:102 der Grundregeln des europäischen Vertragsrechts hervorgehe ( 49 ). Somit habe das Gericht die Einverständniserklärung fälschlich als Vertrag eingestuft, die Einverständniserklärung verfälscht und seine Begründungspflicht verletzt. Im angefochtenen Beschluss sei nicht festgestellt worden, welches das anwendbare Recht sei, um die Einverständniserklärung als Vertrag einzustufen, was notwendig wäre, wenn – quod non – die Erklärung ein Vertrag wäre. Die Kommission mache geltend, dass französisches Recht anzuwenden sei. Gemäß den Art. 1101 ( 50 ) und 1156 ( 51 ) des französischen Code civil (Zivilgesetzbuch) sei es aber ohne den Willen von VG, eine Verpflichtung einzugehen, und angesichts dessen, dass für sie nichts darauf hingedeutet habe, dass sie einen Vertrag unterzeichne, dessen Inhalt ausschließlich von der Kommission bestimmt worden sei, die nie die vertragliche Natur der Einverständniserklärung erwähnt habe, ebenso wenig möglich, diese als Vertrag im Sinne des französischen Rechts einzustufen. Nach französischem Recht sehe ein Vertrag zudem Verpflichtungen vor, die durchgesetzt werden könnten ( 52 ). Die Einverständniserklärung ermögliche es jedoch nicht, die Einhaltung der Rechte und Pflichten zu erzwingen, sie sehe keine Sanktionen oder Zwangsvollstreckung vor, da jede Partei sich jederzeit lossagen könne. Die vertragliche Natur der Einverständniserklärung ergebe sich daher weder aus der Absicht noch aus dem Willen der Parteien und auch nicht aus dem von der Kommission ausgearbeiteten Wortlaut dieser Erklärung. Das Ergebnis sei, dass selbst nach französischem Recht die Einverständniserklärung nicht als Vertrag eingestuft werden könne. Das Gericht habe daher auch die Einverständniserklärung verfälscht und Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass es sich bei dem Klagegegenstand um einen vertraglichen Schadensersatzanspruch handele.
37.
Die Kommission macht geltend, das Gericht sei allein für die Feststellung des Sachverhalts zuständig, sofern keine Verfälschung vorliege, die offensichtlich sein und ohne Vorlage neuer Beweismittel erkennbar sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus berufe sich die Rechtsmittelführerin lediglich auf dieselben Argumente, die bereits vorgebracht und vom Gericht geprüft worden und daher unzulässig seien. Die Erklärungen der Kommission vor dem Bürgerbeauftragten könnten den Vertrag nicht unwirksam machen und seien so auszulegen, dass die Kommission in Abrede stelle, dass es sich bei der Einverständniserklärung um einen Arbeitsvertrag handele. Andererseits habe die Kommission nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen Beitrittsvertrag handeln könne. VG erkläre nicht, wie die Absicht der Parteien den klaren und eindeutigen Bestimmungen der Einverständniserklärung zuwiderlaufen könnte. Die Darlegungen im Zusammenhang mit dem Begriff der Absicht der Parteien seien neu und als solche unzulässig, auch wenn die Absicht der Parteien, sich auf eine Reihe von Rechten und Pflichten zu einigen, klar gewesen sei. Neu seien auch die Darlegungen im Zusammenhang mit dem Vertragsbegriff im Sinne des französischen Rechts. Die Auslegung des französischen Rechts sei auf jeden Fall eine Tatsachenfrage, bei der die Kontrolle des Gerichts vollständig sein müsse. Das Argument der Zwangsvollstreckung werde erstmals im Rechtsmittelstadium vorgebracht und sei daher unzulässig. Die besagte Vollstreckung sei jedenfalls keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung eines Vertrags.
38.
Schließlich fügt die Kommission hinzu, dass der Antrag von VG auf Vorlage vertraulicher Dokumente auf die Bestätigung des Zusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und der Beendigung des Vertragsverhältnisses abziele und nicht auf die Bearbeitung der Beschwerde von Frau X. Dieser Antrag sei Gegenstand von zwei Klagen vor dem Gericht gewesen ( 53 ). Was den Antrag auf Unterlassung betreffe, so falle dies nach ständiger Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs ( 54 ).
39.
In ihrer Erwiderung weist VG darauf hin, dass mit dem zweiten Rechtsmittelgrund nicht nur eine Verfälschung, sondern auch eine fehlerhafte rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht würden. Die Kommission habe im Rechtsmittel die Argumente, die angeblich nur eine Wiederholung derjenigen darstellten, die vor dem Gericht vorgebracht worden seien, nicht rechtlich hinreichend identifiziert. Was das Vorbringen betreffend die Absicht der Parteien anbelangt, so bestreitet VG, dass es neu sei, da es zur Prüfung der zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen im Sinne des Urteils vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 55 ), gehöre. Eine solche Prüfung würde notwendigerweise bedeuten, dass die Absicht der Parteien berücksichtigt werden müsse. Die Bestimmungen der Einverständniserklärung seien nicht so klar und eindeutig, wie die Kommission vorgebe, zumal die Kommission selbst in ihren Erklärungen vor dem Bürgerbeauftragten ihre vertragliche Natur verneint habe. Was die Berufung auf das französische Recht anbelangt, so räumt VG ein, dass sie sich vor dem Gericht nicht darauf berufen habe, macht jedoch geltend, sie berufe sich darauf lediglich, um ihren zweiten Rechtsmittelgrund zu veranschaulichen und um einen Begründungsfehler in dem angefochtenen Beschluss nachzuweisen und weil die Kommission selbst vor dem Gericht argumentiert habe, das anwendbare Recht sei das französische Recht, vor dessen Hintergrund dieses die vertragliche Natur der Einverständniserklärung habe prüfen müssen.
40.
In der Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, dass VG zwar Argumente in Bezug auf die Absicht der Parteien vorgebracht habe, dies jedoch darauf zurückzuführen sei, dass die außervertragliche Natur der Einverständniserklärung nicht so offensichtlich sei. VG habe nicht erklärt, warum MS die Einverständniserklärung unterzeichnet habe, wenn es sich dabei doch nur um Leitlinien gehandelt habe. Was das auf die Anwendung des französischen Rechts gestützte Argument betrifft, so sei es in diesem Stadium des Verfahrens unzulässig. Auf jeden Fall könne das Bestehen eines vertragsrechtlichen Zusammenhangs im Sinne des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 56 ) ohne Rückgriff auf französisches Recht festgestellt werden. VG ignoriere auch bestimmte Elemente, die die vertragliche Natur der Erklärung offenbaren könnten, insbesondere ihre genaue Bezeichnung und ihre Schlussbestimmung betreffend die Kündigung. Das Gericht habe ohne Rechtsfehler allein über die Frage seiner Zuständigkeit entschieden. Darüber hinaus verwechsle VG den Rechtsmittelgrund, in dem die rechtliche Einstufung der Einverständniserklärung geltend gemacht werde, mit dem Rechtsmittelgrund der Verfälschung. VG berufe sich auf die Verfälschung des Akteninhalts, aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse sich die Verfälschung der Beweismittel deutlich aus den Dokumenten der Akte ergeben, ohne dass eine Neubewertung der Tatsachen und Beweismittel erforderlich sei. VG müsse daher die Tatsachen oder Dokumente, die vom Gericht falsch dargestellt worden seien, genau benennen, anstatt einfach die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne eine sachliche Unrichtigkeit seitens des Gerichts nachzuweisen. Die Kommission wirft der Rechtsmittelführerin vor, sie versuche, die Unzulässigkeit der von ihr nicht rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den Ausschluss vom Team Europe zu umgehen. Diesbezüglich solle der Gerichtshof den gleichen Ansatz verfolgen wie in seinem Urteil Guigard/Kommission ( 57 ).
2. Würdigung
41.
Der zweite Rechtsmittelgrund von VG lässt sich in drei Teile unterteilen, von denen der eine einen Rechtsirrtum bei der rechtlichen Einstufung der Einverständniserklärung, der andere die Verletzung der Begründungspflicht und der letzte die Verfälschung des „Akteninhalts“ betrifft.
42.
Im Einklang mit dem, was im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund festgestellt worden ist, werde ich mit der Würdigung dieses zweiten Rechtsmittelgrundes in seinem zweiten Teil beginnen, der sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts in Verbindung mit der Einstufung der Einverständniserklärung bezieht. Aus den gleichen Gründen wie in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge sollte diesem zweiten Teil stattgegeben werden.
43.
Aus der Lektüre der Erklärungen von VG zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geht nämlich hervor, dass die Argumente, die die vertragliche Natur der Einverständniserklärung in Frage stellen, entweder nicht vom Gericht geprüft wurden – wie die Erklärung der Kommission vor dem Bürgerbeauftragten oder die Tatsache, dass die Kommission während des Verfahrens vor dem Gericht betreffend den Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Stellungnahme zur Natur der Einverständniserklärung abgegeben hat ( 58 ) – oder ohne wirkliche Erläuterung verworfen wurden ( 59 ). VG stützte sich auch auf Rn. 80 des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg ( 60 ), wonach es nicht ausreicht, „irgendeine vertragliche Beziehung … oder vertragliche Pflichten, die nicht das streitige Verhalten betreffen, geltend zu machen, um die Natur des Rechtsstreits ändern zu können, indem ihm eine vertragliche Grundlage gegeben wird“, und leitete daraus ab, dass das bloße Bestehen eines Vertrags kein Hindernis für die Erhebung einer Klage darstelle, mit der die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht werde. Folglich ist die vom Gericht vorgenommene Einstufung der Einverständniserklärung als Vertrag offensichtlich nicht hinreichend begründet.
44.
Daher werde ich die übrigen Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes lediglich hilfsweise prüfen.
45.
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt VG vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Einverständniserklärung als Vertrag eingestuft habe. Das Gericht hätte dem Willen der Parteien Rechnung tragen müssen, wie von Art. 2:102 der Grundregeln des europäischen Vertragsrechts verlangt. VG wirft dem Gericht vor, dass es nicht das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt habe, auf dessen Grundlage die Vertragseigenschaft geprüft werden müsse. Angenommen, dieses Recht sei das französische Recht, wie die Kommission meine, hätte das Gericht insbesondere der Absicht der Parteien und der Frage, ob die Zwangsvollstreckung der angeblichen Verpflichtungen aus der Einverständniserklärung erreicht werden könne, besondere Aufmerksamkeit schenken müssen.
46.
Was das Argument betreffend die Absicht der Parteien anbelangt, so wird diese zwar im angefochtenen Beschluss, wie VG betont, tatsächlich nicht erwähnt, doch hat die Rechtsmittelführerin selbst diese Frage in ihren Erklärungen zu der von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht angesprochen. Ebenso wenig hat sie sich auf die Grundregeln des europäischen Vertragsrechts berufen. Gleiches gilt für die Frage der Zwangsvollstreckung. Diese Argumente sind daher aufgrund dessen, dass es sich um neue Argumente handelt, als unzulässig anzusehen ( 61 ). Auch sind, wie von VG anerkannt, weder die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts noch das französische Recht Gegenstand der Erörterung vor dem Gericht gewesen. Auf jeden Fall hat sich das Gericht nicht auf ein bestimmtes Recht gestützt, um die Einverständniserklärung als Vertrag einzustufen. Unter diesen Umständen kann gegenüber der Prüfung des Gerichts nicht die Rüge erhoben werden, dass sie ein falsches Verständnis oder eine fehlerhafte Anwendung des französischen Rechts aufweise.
47.
Was den letzten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Das Gericht ist daher allein für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 62 ). Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf ( 63 ).
48.
Die Verfälschung ist somit ein Begriff, der in engem Zusammenhang mit der Tatsachenwürdigung steht. VG trägt jedoch vor, die Einverständniserklärung sei vom Gericht aufgrund ihrer rechtlichen „Einstufung“ als Vertrag verfälscht worden. Diese Rüge bezieht sich also nicht auf die Verfälschung der Tatsachen im herkömmlichen Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern auf einen Fehler bei der Einstufung der Einverständniserklärung. So verstanden, kann sie nicht als eine von der bereits im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes untersuchten Rüge gesonderte Rüge analysiert werden und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
C. Zur Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die Klage von VG
49.
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da der Beschluss meiner Meinung nach für nichtig erklärt werden muss, könnte der Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die Klage von VG beantworten.
50.
Aus dem gesamten einschlägigen Akteninhalt geht hervor, dass der Gerichtshof hinreichend den Umstand berücksichtigen muss, dass VG die Union wegen des Verhaltens der Kommission bei der Bearbeitung der Beschwerde von Frau X gegen sie haftbar machen will. Sie macht einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta, die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung, die Achtung der Verteidigungsrechte, Art. 16 des Kodex für gute Verwaltungspraxis, die Grundsätze der Sorgfalt und der Unschuldsvermutung sowie die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Der behauptete Schaden ist immaterieller Natur, da das Verhalten der Kommission angeblich die Ehre, die Würde und den Ruf von VG verletzt hat.
51.
Aus diesem Beweisbündel ergibt sich somit, dass es sich bei der geltend gemachten Haftung dem ersten Anschein nach um eine außervertragliche Haftung handelt. Es bleibt zu klären, ob das von beiden Parteien unterzeichnete Dokument an dieser Feststellung etwas ändern kann.
52.
In der Einverständnis‑ und Beitrittserklärung ist deren vertragliche Natur nicht ausdrücklich festgelegt. In ihrer Präambel heißt es, dass es sich nur um eine Zusammenfassung der mit dem „Beitritt“ zum Team Europe verbundenen Rechte und Pflichten handele. Nichts in dieser Erklärung deutet darauf hin, dass sie eine besondere oder zumindest einem Vertrag ähnliche rechtliche Geltungskraft hätte. Insbesondere wird an keiner Stelle dieser Erklärung eine etwaige Sanktion wegen ihrer Nichtbefolgung erwähnt. An keiner Stelle dieser Erklärung werden das anwendbare Recht oder die für einen etwaigen Rechtsstreit zuständigen Gerichte festgelegt. Gemäß Nr. 5 Abs. 2 der Einverständniserklärung können sich die Parteien jederzeit schriftlich von den in dieser Erklärung genannten Rechten und Pflichten lossagen. Vor der Einlegung des Rechtsmittels war die Kommission selbst nicht von der vertraglichen Natur der Einverständniserklärung überzeugt.
53.
Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang mit der Forderung von VG im Sinne des Urteils Kommission/Systran und Systran Luxembourg besteht ( 64 ), ohne dass weitere Überlegungen zum Begriff des Vertrags im Sachzusammenhang der vorliegenden Rechtssache angestellt werden müssten. Ich möchte hinzufügen, dass es – wenn man die vertragliche Natur der Einverständniserklärung aus der bloßen Lektüre ihrer Nr. 5 ableiten würde – einer spezifischen und konkreten Prüfung des Inhalts des angeblichen Vertrags gleichkäme, was der Gerichtshof in den Rn. 76 und 77 des angeführten Urteils ausgeschlossen hat, weil eine solche Prüfung Teil der inhaltlichen Prüfung des Rechtsstreits und nicht der Bestimmung des eigentlichen Charakters der Streitigkeit sei.
54.
Jedenfalls ergibt sich aus alledem klar, dass aus der Prüfung des Akteninhalts nicht hervorgeht, dass die Einverständniserklärung als Vertrag ausgelegt werden müsste, um festzustellen, ob die Forderungen von VG begründet sind.
55.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist der Sachverhalt des Falles nicht mit dem vergleichbar, der zu dem Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission, geführt hat ( 65 ). In diesem Urteil ging es um die Anfechtung der Nichtverlängerung eines mit der Kommission geschlossenen Arbeitsvertrags. Der Kläger machte die außervertragliche Haftung der Union wegen dieser Weigerung, seinen Arbeitsvertrag zu verlängern, geltend. Während das Gericht entschieden hatte, dass die Klage in Anbetracht der angeblich verletzten Normen ( 66 ) und da es um den Abschluss eines neuen Vertrags gegangen sei dem Bereich der außervertraglichen Haftung der Union zugerechnet werden könne und aufgrund dessen bei den Unionsgerichten erhoben werden könne, folgte der Gerichtshof diesem Ansatz nicht und stellte fest, dass die Klage nicht von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags getrennt werden könne, zumal die Bedingungen, unter denen der Vertrag verlängert werden könne, im Vertrag selbst festgelegt seien ( 67 ). Der vertragsrechtliche Zusammenhang war klar, und die Parteien stellten nicht in Abrede, dass sie vertraglich gebunden waren. Dies ist ein grundlegender Unterschied zur Situation des vorliegenden Rechtsmittels, so dass für die Entscheidung hierüber keine automatischen Lehren aus diesem Präzedenzfall gezogen werden können.
56.
Aus der vorangegangenen Prüfung ergibt sich daher, dass dem Schadensersatzanspruch von VG nicht objektiv und umfassend vertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen. Der Gegenstand der Klage besteht daher in einem Schadensersatzanspruch außervertraglicher Art. Sie fällt somit in die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 268 AEUV.
57.
Zwar ist dem Rechtsmittel stattzugeben und die beim Gericht erhobene Klage für zulässig zu erklären, doch ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Aufgrund dessen sollte die Sache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht zurückverwiesen werden.
V. Kosten
58.
Da die Sache meines Erachtens an das Gericht zurückverwiesen werden muss, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
VI. Ergebnis
59.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2017, MS/Kommission (T‑17/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:379), wird aufgehoben.
2.
Die von VG in der Rechtssache T‑17/16 erhobene Klage ist zulässig.
3.
Im Übrigen wird die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Beschluss MS/Kommission (T‑17/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:379).
( 3 ) Nach dem Tod von MS am 16. Februar 2018 beantragte VG, die alleinige Rechtsnachfolgerin von MS, das Verfahren zur Durchsetzung der Rechte von MS fortzuführen, was ihr gewährt wurde. Für die weitere Prüfung werde ich der Einfachheit halber sowohl für die Rechtsmittelführerin als auch für den Kläger vor dem Gericht die einheitliche Bezeichnung „VG“ verwenden.
( 4 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446).
( 5 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446, Rn. 15).
( 6 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446, Rn. 15).
( 7 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446, Rn. 16).
( 8 ) Nach dem Tod von MS ist eine solche Wiederaufnahme nicht mehr möglich, und VG hat diesen Antrag in ihrer Erwiderung vor dem Gerichtshof zurückgenommen (vgl. Nr. 10 dieses Schriftsatzes).
( 9 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446). Vgl. auch Nr. 5 a. E. der vorliegenden Schlussanträge.
( 10 ) C‑103/11 P, EU:C:2013:245.
( 11 ) Im Folgenden: Charta.
( 12 ) Abrufbar unter .
( 13 ) C‑103/11 P, EU:C:2013:245.
( 14 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 15 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 16 ) Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 67).
( 17 ) Die Kommission stützt sich hier auf Rn. 65 des Urteils vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 18 ) Die Kommission verweist hier auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW (C‑442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 66).
( 19 ) VG stützt sich hier auf das Urteil vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission (T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 150).
( 20 ) Die Kommission führt hier das Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission (C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330), an, dessen Ähnlichkeit mit der vorliegenden Rechtssache sie betont.
( 21 ) Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 22 ) C‑103/11 P, EU:C:2013:245.
( 23 ) Vgl. Art. 256 Abs. 1, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV
( 24 ) Vgl. Art. 272 und 274 AEUV.
( 25 ) Vgl. Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 26 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 27 ) Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 64).
( 28 ) Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 66). Hervorhebung nur hier.
( 29 ) Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 66).
( 30 ) Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 66). Hervorhebung nur hier.
( 31 ) Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 67). Hervorhebung nur hier.
( 32 ) Vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 67).
( 33 ) Vgl. Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses.
( 34 ) Vgl. Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses.
( 35 ) Vgl. Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses.
( 36 ) Vgl. Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses.
( 37 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 38 ) Vgl. Rn. 38 der Klageschrift.
( 39 ) Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses fasst lediglich das in dessen Rn. 19 bis 21 detailliert wiedergegebene Vorbringen von VG zusammen.
( 40 ) Vgl. Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses.
( 41 ) Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses.
( 42 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446).
( 43 ) Vgl. Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446, Rn. 15).
( 44 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446, Rn. 16).
( 45 ) Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange (C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 46 ) Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses.
( 47 ) Wie sich dies aus Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses ergibt.
( 48 ) Beschluss vom 3. Mai 2016, MS/Kommission (T‑17/16 AJ, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:446).
( 49 ) Vgl. Lando, O., und Beale, H. (Hrsg.), Principles of European Contract Law, Kluwer Law International, Den Haag, London, Boston, 2000, S. 394.
( 50 )
( 51 ) „In Vereinbarungen ist der gemeinsame Wille der Vertragsparteien zu ermitteln und nicht allein auf den Wortlaut abzustellen“ (zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidungen durch die Kommission geltende Fassung).
( 52 ) Wie dies Art. 1184 des französischen Zivilgesetzbuchs in der Fassung vor dem 1. Oktober 2016 vorsehe, in dem es heiße „Die Partei, der gegenüber die Verbindlichkeit nicht erfüllt worden ist, hat die Wahl, entweder die andere Partei zu zwingen, die Vereinbarung zu erfüllen, wenn Erfüllung möglich ist, oder die Auflösung der Vereinbarung nebst Schadensersatz zu verlangen.“
( 53 ) Urteil vom 27. November 2018, VG/Kommission (T‑314/16 und T‑435/16, EU:T:2018:841).
( 54 ) Die Kommission verweist hier auf das Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission (C‑353/01 P, EU:C:2004:42, Rn. 15).
( 55 ) C‑103/11 P, EU:C:2013:245.
( 56 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 57 ) Urteil vom 20. Mai 2009 (C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330).
( 58 ) Vgl. Rn. 27 der Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit.
( 59 ) Beispielsweise das Argument, das sich auf das Fehlen des Begriffs „Verpflichtung“ in der Einverständniserklärung stützt, oder der Verweis in der Präambel dieser Erklärung auf die Zusammenfassung der Rechte und Pflichten, was bestätige, dass die Einverständniserklärung nur Leitlinien festlege, die nicht bindend seien.
( 60 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).
( 61 ) Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 62 ) Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission (C‑82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 26 und 27), und vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission (C‑279/16 P, EU:C:2017:461, Rn. 36).
( 63 ) Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 39).
( 64 ) Urteil vom 18. April 2013 (C‑103/11 P, EU:C:2013:245). Ich möchte darauf hinweisen, dass in diesem Urteil die bloße Berufung der Kommission auf die zahlreichen vorliegenden Vertragsdokumente ausreichte, um „einen echten vertragsrechtlichen Zusammenhang [festzustellen], der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich als unerlässlich erweist, um die etwaige Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens festzustellen“ (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 81).
( 65 ) C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330.
( 66 ) In diesem Fall das Vierte Abkommen von Lomé, die Grundsätze der guten Verwaltung, der Grundsatz des Schutzes der berechtigten Erwartungen und der Grundsatz der Fürsorge (vgl. Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission, C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330, Rn. 43).
( 67 ) Vgl. Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission (C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330, Rn. 38).