SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 9. April 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑251/18
Trace Sport
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord‑Holland [Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Handelspolitik – Antidumpingzölle – Einfuhren von u. a. aus Sri Lanka versandten Fahrrädern – Ausweitung des auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 – Gültigkeit – Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens – Anwendung der TWD‑Rechtsprechung“
1.
Die vorliegende Rechtssache bezieht sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) betreffend die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 ( 2 ) (im Folgenden: streitige Verordnung), mit der der Rat der Europäischen Union den auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf u. a. aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern ausgeweitet hat.
2.
Diese Verordnung wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat ( 3 ), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries ( 4 ), für nichtig erklärt, soweit sie den einzigen Hersteller in Sri Lanka, der eine Nichtigkeitsklage erhoben hatte, nämlich die Gesellschaft City Cycle Industries (im Folgenden: City Cycle), betrifft.
3.
Vor dem vorlegenden Gericht wendet sich die Gesellschaft Trace Sport, ein französischer Einführer von Fahrrädern, gegen zwei Zahlungsaufforderungen der Steuerbehörden der Niederlande wegen fälliger Antidumpingzölle für Einfuhren von Fahrrädern aus Sri Lanka. Vor diesem Gericht will Trace Sport sich auf die oben angeführten gegenüber City Cycle erlassenen Urteile der Unionsgerichte berufen, um die Ungültigkeit der streitigen Verordnung hinsichtlich der sri-lankischen ausführenden Hersteller geltend zu machen, von denen sie die von den angefochtenen Zahlungsaufforderungen betroffenen Fahrräder eingeführt habe, nämlich die Gesellschaften Kelani Cycles (PVT) Ltd (im Folgenden: Kelani Cycles) und Creative Cycles (PVT) Ltd (im Folgenden: Creative Cycles).
4.
Die Beteiligten, die schriftliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, machen jedoch geltend, dass aufgrund der besonderen Umstände von Trace Sport, die ein mit diesen beiden sri-lankischen Herstellern verbundener Einführer ist, diese die Ungültigkeit der streitigen Verordnung vor dem vorlegenden Gericht nach der auf das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), zurückgehenden Rechtsprechung nicht geltend machen könnte. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, daran gehindert, sich vor den nationalen Gerichten im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (im Folgenden: TWD-Rechtsprechung) ( 5 ).
5.
Unter diesen Umständen werden sich die vorliegenden Schlussanträge entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs auf die Frage der Zulässigkeit der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts und insbesondere auf die Anwendbarkeit der TWD-Rechtsprechung im vorliegenden Fall konzentrieren.
I. Streitige Verordnung, Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6.
Im September 2012 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch u. a. aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern ein ( 6 ).
7.
Im Laufe der Untersuchung stellte Kelani Cycles einen Antrag auf Befreiung von der Ausweitung des Antidumpingzolls ( 7 ). Am 16. Januar 2013 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Kelani Cycles einen Kontrollbesuch durch. Sodann setzte die Kommission Kelani Cycles, da deren Mitarbeit als unzureichend angesehen wurde, davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, die von ihr vorgelegten Informationen unberücksichtigt zu lassen, die Feststellungen für sie auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen ( 8 ) und ihren Befreiungsantrag abzulehnen. Unter diesen Umständen erhielt Kelani Cycles von der Kommission die Möglichkeit, weitere Erläuterungen zu geben ( 9 ), was diese mit Schreiben vom 7. Februar 2013, dem 43 Anhänge beigefügt waren, tat. Die Kommission ließ diese weiteren Erläuterungen aus unterschiedlichen Gründen unberücksichtigt und lehnte schließlich den von Kelani Cycles gestellten Antrag auf Befreiung ab.
8.
Nach der Ablehnung der Berücksichtigung der in der vorstehenden Nummer genannten, von Kelani Cycles vorgelegten Unterlagen und Nachweise durch die Kommission beantragte Trace Sport eine Anhörung durch die Kommission im von dieser geführten Verwaltungsverfahren, um trotz dieser Ablehnung die von Kelani Cycles zur Stützung ihrer weiteren Erläuterungen vorgelegten Unterlagen einzureichen. Die Kommission hat jedoch dem Antrag von Trace Sport nicht stattgegeben.
9.
Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung, mit der er den endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf u. a. aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern ausweitete. In dieser Verordnung wird Kelani Cycles als ein nicht mitarbeitendes Unternehmen angesehen ( 10 ), während Creative Cycles darin nicht ausdrücklich genannt wird.
10.
In den Jahren 2012 und 2013 meldeten Zollvertreter im Namen und für Rechnung der Trace Sport in den Niederlanden Fahrräder mit Versandland Sri Lanka zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und erklärten als Ausführer dieser Fahrräder Creative Cycles und Kelani Cycles.
11.
Nach nachträglichen Überprüfungen der Gültigkeit dieser Anmeldungen stellte der Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven (Inspektor der Steuer- und Zollverwaltung, Büro Eindhoven, Niederlande) fest, dass für die Überführung der angemeldeten Fahrräder in den zollrechtlich freien Verkehr ein Antidumpingzoll von 48,5 % zu zahlen sei. Dieser erließ daher zwei Zahlungsaufforderungen über 229990,88 Euro und über 234275,37 Euro an Antidumpingzöllen. Nach Einsprüchen von Trace Sport gegen diese Zahlungsaufforderungen wurden diese durch zwei Entscheidungen vom 24. September 2015 bestätigt.
12.
In der Zwischenzeit erklärte das Gericht mit Urteil vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat ( 11 ), Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung für nichtig ( 12 ), soweit er City Cycle betraf.
13.
Trace Sport erhob vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen die beiden Entscheidungen vom 24. September 2015, die die Zahlungsaufforderungen bestätigten.
14.
Mit Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries ( 13 ), bestätigte der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren das Urteil des Gerichts in der Rechtssache City Cycle Industries/Rat.
15.
In der vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache zieht Trace Sport Schlüsse aus dem Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen Maxcom/City Cycle Industries, um die Gültigkeit der streitigen Verordnung hinsichtlich Creative Cycles und Kelani Cycles in Zweifel zu ziehen. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerung, die der Gerichtshof in diesem Urteil in Bezug auf City Cycle gezogen habe, auch für Kelani Cycles und Creative Cycle gelte und fragt sich daher nach der Gültigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf diese beiden anderen ausführenden Hersteller aus Sri Lanka.
16.
Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
1.
Ist die streitige Verordnung gültig, soweit sie sich auf den Hersteller/Ausführer Kelani Cycles bezieht?
2.
Ist die streitige Verordnung gültig, soweit sie sich auf den Hersteller/Ausführer Creative Cycles bezieht?
II. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkungen
17.
Alle Beteiligten, die vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben haben, nämlich die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission, bezweifeln die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zur Prüfung der Gültigkeit. Unter Berufung auf die TWD-Rechtsprechung machen diese Beteiligten im Wesentlichen geltend, dass Trace Sport sich im Ausgangsrechtsstreit nicht auf die Ungültigkeit der streitigen Verordnung stützen könne, da sie zweifellos eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung hätte erheben können.
18.
Wie bereits in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, werden sich diese entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs auf die Frage der Zulässigkeit der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts konzentrieren.
19.
Insoweit werde ich zunächst die aus der TWD-Rechtsprechung hervorgegangenen Grundsätze und ihre Anwendung im Antidumpingrecht der Union betrachten. Auf der Grundlage dieser Prüfung werde ich sodann die Zulässigkeit der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts beurteilen.
B. Die TWD-Rechtsprechung und ihre Anwendung im Bereich Antidumping
20.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt der Unionsorgane, den sein Adressat oder jede Einrichtung oder Person, die seine Nichtigerklärung beantragen können, nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV angefochten haben, bestandskräftig wird. Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Unionshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird ( 14 ).
21.
Sodann hat der Gerichtshof anerkannt, dass im Unionsrecht ein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach jede Partei berechtigt ist, in einem Verfahren vor den nationalen Gerichten die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen eines Rechtsakts der Union geltend zu machen, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, und im Verfahren vor dem nationalen Gericht eine Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zu beantragen ( 15 ). Die nationalen Gerichte können zwar die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union feststellen, sie dürfen ihn jedoch nicht für ungültig erklären ( 16 ).
22.
Jedoch haben dieselben, oben in Nr. 20 angeführten Erfordernisse der Rechtssicherheit den Gerichtshof zur Feststellung veranlasst, dass dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleistet, dass jeder das Recht hat, sich im Rahmen der Anfechtung einer ihn beschwerenden nationalen Maßnahme auf die Ungültigkeit des Unionsrechtsakts, der dieser Maßnahme als Grundlage dient, zu berufen, es keineswegs ausschließt, dass dieser Rechtsakt gegenüber einem Einzelnen bestandskräftig wird, gegenüber dem dieser Rechtsakt als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Art. 263 AEUV hätte anfechten können ( 17 ).
23.
Daher ist nach der TWD-Rechtsprechung eine Person, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts hätte beantragen können, daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen ( 18 ).
24.
Würde man, wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Ausschlussfrist für die Klage vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, liefe dies nämlich darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat ( 19 ).
25.
Die Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, die oben in Nr. 21 dargelegt wurde und sich aus der Anwendung der TWD-Rechtsprechung ergibt, findet ihre Berechtigung im Erfordernis der Wahrung der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass das Unionshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird, sowie im Erfordernis, den Missbrauch der Rechtsbehelfe zu verhindern, die das Unionsrecht den Einzelnen zur Verfügung stellt ( 20 ).
26.
Was speziell das Antidumpingrecht der Union betrifft, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen aus der TWD-Rechtsprechung auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, gelten, und zwar wegen ihrer Doppelnatur als Handlungen mit normativem Charakter – da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten – und zugleich Handlungen, die bestimmte dieser Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können ( 21 ).
27.
Wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ohne jeden Zweifel klagebefugt gewesen wäre und daher ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls nach Art. 263 Abs. 4 AEUV hätte beantragen können, ist dieser Wirtschaftsteilnehmer daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieser Verordnung zu berufen ( 22 ).
28.
Insoweit hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können und die folglich ihre Nichtigerklärung vor den Unionsgerichten beantragen können.
29.
So hat der Gerichtshof entschieden, dass nach dieser Bestimmung von solchen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware sein können, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden ( 23 ).
30.
Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind ( 24 ).
31.
Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde ( 25 ).
32.
Nach alledem hat die Rechtsprechung anerkannt, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, Hersteller, Ausführer und Einführer – unabhängig davon, ob sie mit einem ausführenden Hersteller geschäftlich verbunden sind oder nicht – der vom Antidumpingzoll betroffenen Ware befugt sein können.
33.
Insoweit ist darauf hingewiesen worden, dass der entscheidende Umstand für die Individualisierung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, der seine Klagebefugnis nachweisen könnte, ist, dass die Dumpingpraktiken auf der Grundlage von Angaben festgestellt wurden, die von seiner geschäftlichen Tätigkeit herrühren ( 26 ).
34.
Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, nicht ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer Antidumpingverordnung unmittelbar und individuell betroffen sein können ( 27 ).
35.
Daraus folgt, dass unabhängig von den in den Nrn. 29 bis 31 der vorliegenden Schlussanträge genannten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, denen der Gerichtshof die Befugnis zuerkannt hat, eine Klage auf Nichtigerklärung zu erheben, das entscheidende Kriterium für die Feststellung der Klagebefugnis und insbesondere der individuellen Betroffenheit die Frage betrifft, ob nach der mit dem Urteil Plaumann ( 28 ) begründeten Rechtsprechung der fragliche Wirtschaftsteilnehmer von der Antidumpingverordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wird wie ein Adressat des Rechtsakts.
36.
So hat der Gerichtshof z. B. in der Rechtssache Extramet die Klagebefugnis eines unabhängigen Importeurs der mit dem Antidumpingzoll belegten Waren anerkannt, dessen Verkaufspreis in die Untersuchung nicht einbezogen worden war, der jedoch eine Reihe von Einzelheiten nachgewiesen hatte, die eine besondere Situation begründeten, die ihn im Hinblick auf die in Rede stehende Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushoben ( 29 ).
37.
Speziell in Bezug auf die Einführer der von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Ware erkennt die Rechtsprechung, wie aus den Nrn. 30 und 31 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage im Antidumpingbereich sowohl den unabhängigen Einführern als auch den Einführern, die mit einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, zu.
38.
Im Hinblick auf die Voraussetzung der geschäftlichen Verbindung ist darauf hingewiesen worden, dass die bloße geschäftliche Verbindung eines Importeurs mit einem betroffenen ausführenden Hersteller nicht für sich genommen genügt, um den Importeur als nach Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen ansehen zu können ( 30 ).
39.
Aus der oben in Nr. 31 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch Folgendes: Erstens ist das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen einem Einführer und einem Ausführer der fraglichen Ware gewiss ein relevanter Umstand für die Anerkennung der Befugnis des Einführers, Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls zu erheben. Zweitens hat zu diesem Zweck jedoch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Einführer und dem ausführenden Hersteller zu bestehen ( 31 ). Drittens wird dem geschäftlich verbundenen Einführer die Klagebefugnis zuerkannt, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben können, z. B. in dem Fall, dass seine geschäftlichen Daten in die Untersuchung einbezogen wurden.
40.
So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Neotype ( 32 ) einen verbundenen Einführer als nach Art. 263 AEUV unmittelbar und individuell betroffen angesehen, dessen Wiederverkaufspreis für die Berechnung des Antidumpingzolls verwendet worden war.
41.
In der Rechtssache Nachi ( 33 ) hat der Gerichtshof einem geschäftlich verbundenen Einführer (der eine Tochtergesellschaft des Herstellers der in Rede stehenden Ware war) die Befugnis zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung zu erheben, und somit die TWD-Rechtsprechung auf ihn angewandt, dessen Wiederverkaufspreise der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde lagen, die zur Ermittlung der Dumpingspannen im Fall des fraglichen Ausführers herangezogen worden waren.
42.
In der Rechtssache TMK ( 34 ) hat der Gerichtshof hingegen das Vorliegen einer Klagebefugnis eines geschäftlich verbundenen Einführers verneint und daher die TWD-Rechtsprechung nicht auf ihn angewandt, von dem nicht nachgewiesen worden war, dass eine hinreichende Verbindung zwischen ihm und den fraglichen Exportunternehmen bestand oder dass er sich in einer besonderen Situation befand, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushob.
C. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
43.
Somit ist unter Berücksichtigung aller im vorangegangenen Abschnitt dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall in Anwendung der TWD-Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass Trace Sport daran gehindert ist, sich in der vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache auf die Ungültigkeit der streitigen Verordnung hinsichtlich Kelani Cycles und Creative Cycles zu berufen.
44.
Dazu scheinen mir zwei Vorbemerkungen erforderlich.
45.
Erstens unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von allen anderen im vorigen Abschnitt angeführten Rechtssachen, da sie nicht die Gültigkeit einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls, sondern diejenige einer Verordnung zur Ausweitung eines derartigen Zolls betrifft, die nach einer Umgehungsuntersuchung auf der Grundlage von Art. 13 der Grundverordnung erlassen wurde.
46.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung zur Unterbindung der Umgehung von Maßnahmen in Art. 13 der Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen darstellt, der zwar zu den Antidumpingvorschriften der Union gehört, jedoch eine Besonderheit aufweist ( 35 ).
47.
In diesem Kontext bin ich zum einen der Ansicht, dass die Erwägungen, die den Gerichtshof, wie sich aus der vorstehenden Nr. 26 ergibt, veranlasst haben, die Grundsätze der TWD-Rechtsprechung auf die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen anzuwenden, auch für Verordnungen gelten, die, wie die streitige Verordnung, Antidumpingzölle ausweiten.
48.
Solche Verordnungen haben nämlich nur zur Folge, dass der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung, die den Antidumpingzoll eingeführt hat, auf Einfuhren gleichartiger Waren oder von Teilen dieser Waren ausgeweitet wird. Eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls hat daher gegenüber den dem ausgeweiteten Zoll unterliegenden Unternehmen dieselben Rechtsfolgen wie eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den einem solchen Zoll unterliegenden Unternehmen ( 36 ) und ist ebenso durch die in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Doppelnatur gekennzeichnet.
49.
Zum anderen weise ich darauf hin, dass zwar die Kriterien, die im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls in der in den Nrn. 28 ff. der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung entwickelt worden sind, auf die Bestimmung der Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen Verordnungen zur Ausweitung eines solchen Zolls übertragen werden können, es jedoch erforderlich ist, die spezifischen Merkmale der Untersuchungen im Bereich Umgehung nach Art. 13 der Grundverordnung zu berücksichtigen.
50.
Obwohl nämlich die Umgehungsuntersuchungen zweifellos Ähnlichkeiten mit den Untersuchungen zur Einführung eines Antidumpingzolls aufweisen, sind sie jedoch durch das Erfordernis gekennzeichnet, die vier Tatbestandsmerkmale nachzuweisen, die gemäß der Definition in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung den Begriff der Umgehung bilden ( 37 ).
51.
Zweitens weise ich vorab ebenso darauf hin, dass es keinen Zweifel daran gibt, dass Kelani Cycles nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung vor dem Gericht befugt gewesen wäre.
52.
Zum einen ist nämlich in Bezug auf ihre unmittelbare Betroffenheit darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des Antidumpingzolls verpflichtet sind, der durch die streitige Verordnung auf die Einfuhren von durch Kelani Cycles aus Sri Lanka in die Union ausgeführte Fahrräder ausgeweitet wurde, ohne dass ihnen ein Ermessensspielraum eröffnet wäre ( 38 ).
53.
Zum anderen hat sich Kelani Cycles, was ihre individuelle Betroffenheit anbelangt, aktiv an der Umgehungsuntersuchung beteiligt, während derer sie einen Befreiungsantrag stellte. Außerdem wird sie ausdrücklich in den Erwägungsgründen 39 bis 42 der streitigen Verordnung angeführt und war in dieser Verordnung aufgrund ihrer unzureichenden Mitarbeit Gegenstand von Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ( 39 ).
54.
Nach diesen beiden Vorbemerkungen weise ich darauf hin, dass die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission ihre Einrede der Unzulässigkeit der Vorlagefragen im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte stützen, die ihrer Meinung nach geeignet sind, Trace Sport hervorzuheben und sie daher gegenüber dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer zu individualisieren ( 40 ).
55.
Eine solche Individualisierung beruhe zum einen auf dem Bestehen einer engen Verbindung zwischen Trace Sport und den beiden sri-lankischen Herstellern/Ausführern, Kelani Cycles und Creative Cycles, und zum anderen auf dem Umstand, dass Trace Sport versucht habe, zur Unterstützung von Kelani Cycles dem von der Kommission geführten Verwaltungsverfahren als Streithelferin beizutreten.
56.
Es ist daher zu prüfen, ob diese beiden Umstände im vorliegenden Fall den Schluss rechtfertigen können, dass Trace Sport zweifelsfrei befugt gewesen wäre, eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung zu erheben, so dass sie in Anwendung der TWD-Rechtsprechung daran gehindert wäre, sich vor dem nationalen Gericht auf eine Ungültigkeit dieser Verordnung zu berufen.
57.
Was erstens das Bestehen einer engen Verbindung zwischen Trace Sport auf der einen Seite sowie Kelani Cycles und Creative Cycles auf der anderen Seite betrifft, ergibt sich aus Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge, dass das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen einem betroffenen Ausführer und einem betroffenen Einführer ein relevanter Umstand für die Bestimmung der Befugnis eines Einführers ist, Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung im Bereich Antidumping zu erheben.
58.
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn die Kommission die Unzulässigkeit der vor dem nationalen Gericht von einem geschäftlich verbundenen Einführer erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung rügt, sie die Beweise dafür zu erbringen hat, dass eine hinreichende Verbindung zwischen dem Einführer und den fraglichen Exportunternehmen bestand ( 41 ).
59.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch als Beweismittel Auszüge aus einem abschließenden Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) über eine Untersuchung betreffend die Umgehung der Zölle und der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China in die Union, nach Informationen, die auf chinesische Fahrräder Bezug nahmen, die fälschlicherweise als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet wurden, vorgelegt.
60.
Dieser Bericht bezieht sich auf die Unterlagen, die von den französischen Zollbehörden bei Trace Sport sichergestellt worden waren, und insbesondere auf eine Liste von „Offshore“-Gesellschaften, aus denen sich ergibt, dass der Eigentümer von Trace Sport 50 % einer Gesellschaft besaß (deren übriges Kapital von zwei chinesischen Investoren gehalten wurde), von der Creative Cycles eine Tochtergesellschaft war. Außerdem geht aus diesen Unterlagen hervor, dass derselbe Eigentümer von Trace Sport zu 50 %, mit einem dieser chinesischen Investoren Miteigentümer einer anderen Gesellschaft war, von der Kelani Cycles eine Tochtergesellschaft war. Sodann ergibt sich aus diesem Bericht des OLAF, dass Kelani Cycles tatsächlich gegründet worden war, um die gesamte Tätigkeit von Creative Cycles zu übernehmen.
61.
Der Bericht des OLAF weist auch darauf hin, dass alle diese Gesellschaften und noch andere derselben Gruppe an der Ausstellung falscher Rechnungen über Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China in die Union beteiligt gewesen seien, die zu Betrügereien bei den Zöllen und Antidumpingzöllen geführt hätten.
62.
Diese enge Verbindung zwischen Trace Sport zum einen und Kelani Cycles und Creative Cycles zum anderen wird außerdem durch gewisse Dokumente bestätigt, die Teil der sogenannten „Panama Papers“ ( 42 ) sind, aus denen die Kommission Belege vorgelegt hat.
63.
Das Bestehen all dieser Verbindungen sowie die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF sind jedoch von Trace Sport, die es nicht als erforderlich angesehen hat, sich vor dem Gerichtshof zu äußern, nicht bestritten worden.
64.
Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Kommission Beweismittel beigebracht hat, die das Bestehen einer nach der Rechtsprechung hinreichenden Verbindung zwischen dem fraglichen Einführer, Trace Sport, und den sri-lankischen ausführenden Herstellerunternehmen, Kelani Cycles und Creative Cycles, nachweisen.
65.
Zweitens geht zum anderen Element, auf das die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission ihre Einrede der Unzulässigkeit stützen, aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Trace Sport im Verwaltungsverfahren – an dem sich Kelani Cycles beteiligt und einen Antrag auf Befreiung gestellt hatte, der schließlich aufgrund ihrer unzureichenden Zusammenarbeit von der Kommission abgelehnt wurde – bei der Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Kelani Cycles beantragte.
66.
Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass Trace Sport selbst vorbrachte, eine Anhörung durch die Kommission beantragt zu haben, um genau dieselben Argumente und genau dieselben Unterlagen und Beweismittel vorlegen zu können, die bereits zuvor von Kelani Cycles als ergänzende Stellungnahmen nach der Mitteilung durch die Kommission, ihren Antrag auf Befreiung abzulehnen, vorgelegt worden waren. Die Kommission hatte diese Unterlagen und Nachweise aus den im 40. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung dargelegten Gründen zurückgewiesen.
67.
Dieses Tätigwerden von Trace Sport zur Unterstützung von Kelani Cycles in der von der Kommission geführten Umgehungsuntersuchung, auch wenn es schließlich wegen der Weigerung der Kommission, ihre Analyse der fraglichen Argumente und Unterlagen zu überdenken, keinen Erfolg hatte, belegt jedoch mehrere für die Prüfung relevante Umstände.
68.
Als Erstes beweist es das Bestehen von so engen Verbindungen zwischen Trace Sport und Kelani Cycles, dass die Erstere von der Untersuchung, in die die Letztere einbezogen war, in Kenntnis gesetzt worden war, was eine Information darstellt, die nicht öffentlich ist.
69.
Als Zweites beweist es das Bestehen gemeinsamer Interessen zwischen dem betroffenen Ausführer und dem verbundenen Einführer, so dass der Letztere dazu veranlasst wird, als Streithelfer der Untersuchung betreffend den verbundenen Hersteller beizutreten, um zu versuchen, die Weigerung der Kommission, die Argumente und Beweismittel zu berücksichtigen, die der Erstere vorzulegen versucht hatte, zu überwinden. Das Bestehen solcher gemeinsamer Interessen führte schließlich dazu, dass die beiden Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Untersuchung wie eine Einheit handelten.
70.
Als Drittes ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass die fraglichen Informationen und Dokumente zumindest teilweise Trace Sport selbst betrafen. Zum einen geht nämlich aus dem 40. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervor, dass eine der in Rede stehenden Fragen zwischen der Kommission und Kelani Cycles Klarstellungen hinsichtlich der verbundenen Unternehmen, wie Trace Sport, betraf. Wenn zum anderen die Informationen und Dokumente, die Trace Sport der Kommission vorzulegen beabsichtigte, sie nicht betroffen hätten, erklärt dies nicht, wodurch Trace Sport ihr eigenes Tätigwerden vor der Kommission hätte rechtfertigen können, um diese Informationen und Dokumente vorlegen zu können.
71.
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass zwar im vorliegenden Fall, anders als in den Rechtssachen, die in den Nrn. 29 bis 31 der vorliegenden Schlussanträge angeführt worden sind, die Kommission ihre Schlussfolgerungen in der Umgehungsuntersuchung zur Bestimmung der Ausweitung des Antidumpingzolls nicht auf die Angaben des Herstellers und des verbundenen Einführers stützen konnte, jedoch der Grund dafür die unzureichende Zusammenarbeit von Kelani Cycles (und Trace Sport) im Rahmen der Untersuchung war.
72.
Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass in Wirklichkeit Kelani Cycles und Trace Sport während der Untersuchung so handelten, als ob sie die Interessen nur eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers verträten. Creative Cycles beteiligte sich im Gegenteil nicht an der Untersuchung, da sie, wie aus Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, in ihren Tätigkeiten im Wesentlichen durch Kelani Cycles ersetzt worden war.
73.
Nach alledem ist meines Erachtens unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles das Vorliegen einer Reihe von Umständen, die eine besondere Situation begründen, die Trace Sport im Hinblick auf die streitige Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt und die daher geeignet ist, sie in ähnlicher Weise wie ihren verbundenen Hersteller Kelani Cycles zu individualisieren, als nachgewiesen anzusehen.
74.
Folglich wäre meiner Meinung nach unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV von Trace Sport gegen die streitige Verordnung zweifellos zulässig gewesen, und nach der TWD-Rechtsprechung kann sie daher eine mögliche Ungültigkeit dieser Verordnung vor den nationalen Gerichten nicht geltend machen.
75.
Insoweit ist mir bewusst, dass zum einen Art. 263 Abs. 4 AEUV restriktive Kriterien für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen vorsieht ( 43 ) und dass zum anderen die TWD-Rechtsprechung, wie ich in den Nrn. 21 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, da sie eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz darstellt, eine begrenzte Tragweite haben muss, konkret nur auf die Fälle, in denen kein Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Einzelnen vor dem Gericht besteht ( 44 ).
76.
Insoweit bin ich jedoch zum einen der Meinung, dass es zweifellos auf der Linie der oben in den Nrn. 31 und 34 bis 42 angeführten Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen im Antidumpingbereich liegt, Trace Sport eine Klagebefugnis gegen die streitige Verordnung zuzuerkennen.
77.
Zum anderen würde es meines Erachtens unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls dem Sinn und Zweck der TWD-Rechtsprechung, wie er in Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist, nämlich die Rechtssicherheit zu wahren und den Missbrauch der Rechtsbehelfe zu verhindern, die das Unionsrecht den Einzelnen zur Verfügung stellt, widersprechen, einem verbundenen Einführer wie Trace Sport – von dem nachgewiesen ist, dass er zum einen hinreichend mit dem Ausführer, der an der Umgehungsuntersuchung beteiligt war und der offensichtlich befugt war, eine Nichtigkeitsklage gegen die fragliche Maßnahme zu erheben, verbunden ist und dass er zum anderen an der Umgehungsuntersuchung betreffend diesen verbundenen Hersteller beteiligt war, wenn auch ohne Erfolg, und in dieser Untersuchung so handelte, als ob sie das Interesse nur eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers verträten – zu erlauben, sich vor dem nationalen Gericht auf die Ungültigkeit der fraglichen Verordnung zu berufen.
III. Ergebnis
78.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Rechtbank Noord‑Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) wie folgt zu antworten:
1.
Weder das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat (T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164), noch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (verbundene RechtssachenC‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62), haben die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, in Frage gestellt, soweit diese Verordnung die Unternehmen Kelani Cycles (PVT) Ltd und Creative Cycles (PVT) Ltd betrifft,.
2.
Ein Einführer dieser Fahrräder, wie Trace Sport, von dem zum einen erwiesen ist, dass er hinreichend mit diesen ausführenden Herstellern verbunden ist, und zum anderen, dass er an der Umgehungsuntersuchung zu diesen verbundenen Herstellern beteiligt war, wenn auch ohne Erfolg, und in dieser Untersuchung so handelte, als ob sie das Interesse eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers verträten, so dass er zweifellos berechtigt war, beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erheben, jedoch keine solche Klage erhoben hat, kann sich in der Folge vor einem nationalen Gericht nicht auf die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls berufen. In einem solchen Fall ist das nationale Gericht an die Endgültigkeit des Antidumpingzolls gebunden, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeführt wurde und nach Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 501/2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Fahrräder ausgeweitet wurde.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Durchführungsverordnung des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1).
( 3 ) Urteil vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat (T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164).
( 4 ) Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62).
( 5 ) Vgl. in diesem Sinne Rn. 17 dieses Urteils. Der Gerichtshof hat immer wieder den in diesem Urteil ausgedrückten Grundsatz bestätigt. Vgl. insoweit u. a. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14 und 15).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2012, L 258, S. 21).
( 7 ) Nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).
( 8 ) Nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung. Vgl. Erwägungsgründe 39 bis 42 der streitigen Verordnung.
( 9 ) Nach Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung.
( 10 ) Vgl. Erwägungsgründe 39 und 42 der streitigen Verordnung.
( 11 ) T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164.
( 12 ) Diese Bestimmung weitet den Antidumpingzoll von 48,5 % auf die vorgenannten Einfuhren aus und sieht seine Erhebung auf die im Untersuchungszeitraum zollamtlich erfassten Einfuhren vor.
( 13 ) C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62.
( 14 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29), und vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 83 und 84). Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefristen als Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vgl. die Erwägungen von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache British Airways/Kommission (C‑122/16 P, EU:C:2017:406, Nrn. 93 bis 99).
( 15 ) Dieser Grundsatz folgt aus Art. 277 AEUV. Vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35), und vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 16 ) Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 14 und 15). Vgl. auch Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 und 30), und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95).
( 17 ) Vgl. Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37), in Anwendung der Rn. 24 und 25 des Urteils vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90). Vgl. auch Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29), sowie vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).
( 18 ) Vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14, 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 19 ) Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:582, Rn. 15), in Anwendung von Rn. 18 des Urteils vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90).
( 20 ) Vgl. insoweit Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:120, Nr. 36). Ebenso hat Generalanwalt Jacobs die TWD-Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass sie Verfahrensmissbräuche durch Beteiligte betrifft, die einen Rechtsakt hätten anfechten müssen, dies jedoch nicht taten (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2005:655, Nr. 63). Wie nämlich Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in den oben angeführten Schlussanträgen dargelegt hat, sind die nationalen Gerichte durch die TWD-Rechtsprechung nicht daran gehindert, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag anderer Parteien (die nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage zu erheben) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ihre Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung zu äußern.
( 21 ) Vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37 a. E.), vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18), sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58). Vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 72).
( 22 ) Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Ebd. (Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Ebd. (Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 25 ) Ebd. (Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe Nrn. 40 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge.
( 26 ) Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den verbundenen Rechtssachen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:286, Nr. 35).
( 27 ) Vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat (C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16), vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 33), sowie vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
( 28 ) Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17).
( 29 ) Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat (C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 11 und 17). Diese Einzelheiten waren die Tatsache, der größte Importeur der Ware, die Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und gleichzeitig der Endverbraucher dieser Ware zu sein, sowie der Umstand, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und von der in Rede stehenden Verordnung ernsthaft betroffen waren.
( 30 ) Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den verbundenen Rechtssachen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C‑133/87 und C‑150/87, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:286, Nrn. 36 und 37).
( 31 ) Vgl. Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26).
( 32 ) Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (C‑305/86 und C‑160/87, EU:C:1990:295, Rn. 20 und 21).
( 33 ) Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 39). Vgl. insoweit Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 64 und 65).
( 34 ) Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26).
( 35 ) Diese Feststellung gründet sich auf die Tatsache, dass diese Regelung ihre Grundlage nicht im Antidumping-Übereinkommen 1994 (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 [ABl. 1994, L 336, S. 103]) im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1), findet, sondern einseitig von der Union erlassen wurde. Vgl. hierzu 19. Erwägungsgrund der Grundverordnung und Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Maxcom u. a./Chin Haur Indonesia (C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2016:712‚ Nr. 5).
( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Büchel/Rat und Kommission (T‑74/97 und T‑75/97, EU:T:2000:215, Rn. 52).
( 37 ) Aus der Definition in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung folgt, dass für die Feststellung einer Umgehung vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen dem fraglichen Drittland und der Union vorliegen. Zweitens muss sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Drittens müssen Beweise für eine Schädigung und viertens Beweise für Dumping vorliegen.
( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Büchel/Rat und Kommission (T‑74/97 und T‑75/97, EU:T:2000:215, Rn. 50).
( 39 ) Nach Art. 18 der Grundverordnung.
( 40 ) Die unmittelbare Betroffenheit von Trace Sport steht außer Diskussion, da diese von der streitigen Verordnung aus denselben Gründen, wie sie in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt worden sind, unmittelbar betroffen ist.
( 41 ) Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26).
( 42 ) Der Ausdruck „Panama Papers“ bezeichnet eine erhebliche Zahl von vertraulichen Dokumenten der panamesischen Rechtsanwaltskanzlei Mossack Fonseca, die 2015 an die internationale Presse weitergegeben wurden. Die Dokumente wurden im Rahmen eines internationalen journalistischen Untersuchungsprojekts und mittlerweile auch durch die Steuer- und Justizbehörden verschiedener Länder geprüft. Im Anschluss an die Offenlegung der Panama Papers schuf das Europäische Parlament einen Untersuchungsausschuss, der mit der Prüfung der behaupteten Verstöße und Verwaltungsmängel bei der Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung betraut wurde.
( 43 ) Vgl. dazu Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 68 und 69).
( 44 ) Vgl. dazu die Erwägungen in Nr. 34 der Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C‑135/16, EU:C:2018:120) und in den Nrn. 70 bis 72 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A u. a. (C‑158/14, EU:C:2016:734).
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