SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 7. August 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑310/18 PPU
Spetsializirana prokuratura
gegen
Emil Milev
(Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 3, 4 und 10 – Unschuldsvermutung – Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld – Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Freiheit – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte – Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Untersuchungshaft“
I. Einleitung
1.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), das am 11. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, betrifft die Auslegung von Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ( 2 ) sowie der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2.
Es ergeht im Rahmen eines von Herrn Emil Milev eingeleiteten Verfahrens, der wegen eines Raubüberfalls auf ein Geschäft strafrechtlich verfolgt wird und die Aufhebung der gegen ihn verhängten Zwangsmaßnahme „Untersuchungshaft“ beantragt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Internationales Recht
1. Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
3.
In Art. 5 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) heißt es:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
…
c)
rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
…
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
…“
4.
Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) EMRK bestimmt:
„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
…“
B. Unionsrecht
1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
5.
Art. 82 Abs. 2 AEUV bestimmt:
„Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Die Vorschriften betreffen Folgendes:
…
b)
die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;
…“
2. Charta
6.
Nach Art. 6 der Charta hat „[j]eder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit“.
7.
Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta sieht vor:
„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
…“
8.
Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta lautet:
„(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“
9.
Art. 51 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Charta sieht vor:
„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“
10.
Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 3 der Charta lautet:
„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“
3. Richtlinie 2016/343
11.
Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sieht vor:
„Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. Davon sollten Strafverfolgungsmaßnahmen unberührt bleiben, die darauf abzielen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, wie etwa die Anklage, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung widerrufen wird, soweit dabei die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Ebenso unberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte [Person] darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.“
12.
Der 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 lautet:
„Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“
13.
Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“
14.
Art. 3 („Unschuldsvermutung“) der Richtlinie 2016/343 lautet:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.“
15.
In Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld“) der Richtlinie 2016/343 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige oder beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, im Einklang mit dieser Richtlinie und insbesondere mit Artikel 10 geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.
…“
16.
Art. 10 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.
(2) Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren beachtet werden.“
C. Bulgarisches Recht
17.
Nach Art. 56 Abs. 1 des Nakasatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) kann „[g]egen den Beschuldigten … eine Zwangsmaßnahme angeordnet werden, wenn aufgrund der Beweise in der Sache der hinreichende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat, und wenn einer der in Art. 57 genannten Gründe gegeben ist“.
18.
Nach Art. 57 NPK „werden Zwangsmaßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Flucht ergreift, eine Straftat begeht oder sich der Vollstreckung des rechtskräftigen Strafurteils entzieht“.
19.
In Art. 58 NPK wird die Untersuchungshaft als eine der Zwangsmaßnahmen erwähnt.
20.
Nach Art. 63 NPK „[wird] Untersuchungshaft … angeordnet, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, die mit Freiheitsentziehung oder einer schwereren Strafe bedroht ist, und wenn nach den vorliegenden Beweisen die reale Gefahr besteht, dass der Beschuldigte flieht oder eine Straftat begehen wird“.
21.
Der Beschuldigte kann gemäß Art. 65 Abs. 4 NPK während des vorgerichtlichen Verfahrens jederzeit eine Überprüfung der Untersuchungshaft beantragen, und „[d]as Gericht prüft sämtliche die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft betreffenden Umstände …“.
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22.
Herr Milev wurde verdächtigt, am 30. Dezember 2008 in Sofia (Bulgarien) einen Raubüberfall auf ein Geschäft der Supermarktkette „Billa“ begangen zu haben. Da die Ermittlungen jedoch keine ihn belastenden Beweise ergaben, wurde er nicht strafrechtlich verfolgt. Das Verfahren wurde am 31. Juli 2009 eingestellt, ohne dass ein Verdächtiger festgestellt oder dass jemand strafrechtlich verfolgt worden wäre.
23.
Zwischenzeitlich waren gegen Herrn Milev zwei weitere Strafverfahren ( 3 ) anhängig. Im ersten dieser beiden Verfahren lehnte das bulgarische Gericht die Anordnung von Untersuchungshaft gegen Herrn Milev mit der Begründung ab, dass die Angaben des Hauptzeugen BP nicht glaubhaft seien. Eine Entscheidung in der Sache ist in diesem Verfahren noch nicht ergangen.
24.
Im zweiten Verfahren befand sich Herr Milev vom 24. November 2013 bis zum 9. Januar 2018, dem Tag, an dem er in allen Anklagepunkten freigesprochen wurde, in Untersuchungshaft. Das betreffende Gericht begründete den Freispruch u. a. damit, dass die Aussagen des Zeugen BP nicht glaubhaft seien ( 4 ).
25.
In diesen beiden Verfahren machte der Zeuge BP zahlreiche Aussagen zu verschiedenen Straftaten, an denen Herr Milev beteiligt gewesen sei. In keiner dieser Aussagen erwähnte er den Raubüberfall vom 30. Dezember 2008 auf ein Geschäft.
26.
Am 11. Januar 2018 wurde das Verfahren wegen des Raubüberfalls von 2008 wieder aufgenommen.
27.
Am selben Tag wurde der Zeuge BP vernommen. Er gab an, dass er gemeinsam mit Herrn Milev und mit dritten Personen die Begehung des Raubes geplant habe, Herr Milev aber am verabredeten Tag nicht erschienen sei. Später habe er aus Medienberichten erfahren, dass der Raub stattgefunden habe. Herr Milev habe ihm gesagt, dass er den Raub mit anderen Personen begangen habe. BP gab an, dass er die Aussagen nach so langer Zeit gemacht habe, weil er Angst vor Herrn Milev gehabt habe. Da er aber erfahren habe, dass Herr Milev, nachdem er in einer früheren Sache freigesprochen worden sei, freikomme, habe er sich gesorgt und deswegen beschlossen, diese Aussage zu machen. Dem Zeugen BP wurde die Videoaufnahme des Raubes gezeigt; dabei erkannte er Herrn Milev eindeutig als einen der Täter.
28.
Am selben Tag, also am 11. Januar 2018, wurde Herr Milev beschuldigt, den fraglichen Raubüberfall begangen zu haben ( 5 ), und er wurde festgenommen, um dem Gericht vorgeführt zu werden, das über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden hatte.
29.
Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft gegen Herrn Milev mit der Begründung statt, dass die Aussagen des Zeugen BP „auf den ersten Blick“ glaubhaft seien. Die zweite Instanz bestätigte die Untersuchungshaft und begründete dies wiederum mit den umfassenden Aussagen des Zeugen BP und dem Umstand, dass dieser im Fall der Falschaussage strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne.
30.
Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Aussagen des Zeugen BP in beiden Instanzen isoliert geprüft worden seien, ohne sie gegen andere, Herrn Milev entlastende Beweise abzuwägen. Auf das entsprechende Vorbringen seines Verteidigers sei nicht eingegangen worden.
31.
im Rahmen der Haftprüfung sei das erstinstanzliche Gericht der Ansicht gewesen, dass eine eingehende Prüfung der Beweise nicht erforderlich sei, und es habe nur die Aussagen von BP gewürdigt. Zudem sei das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass bei den belastenden Beweisen eine mindere Beweiskraft für die Fortdauer der Haft ausreiche.
32.
Das zweitinstanzliche Gericht habe diese Schlussfolgerung bestätigt und sich ebenfalls auf die Aussagen des Zeugen BP gestützt. In seiner Entscheidung habe es ausgeführt, dass es eine „ganz allgemeine Prüfung der Aussagen dieser Zeugen“ vorgenommen habe und dass es sich um Beweise handele, die „zwar knapp sind, … aber die Beschuldigungen stützen … und vom Berufungsgericht nicht ignoriert werden können, da sie nicht durch andere Beweise widerlegt werden“.
33.
Bei der zweiten Haftprüfung sei die Entscheidung in diesem Sinne ausgefallen. Das zweitinstanzliche Gericht habe festgestellt, dass „nach dem 5. November 2017, als der NPK geändert wurde, ein hinreichender Verdacht in dem für dieses Verfahren erforderlichen Maße vorlag. Über das Vorliegen eines Verdachts ist in dem Verfahren anhand einer ganz allgemeinen Prüfung der Beweise zu entscheiden. Das Beweismaterial ist nach der genannten Änderung des NPK keinesfalls eingehend zu analysieren … Bei dieser ganz allgemeinen Prüfung der Aussagen und Beweise … stellt [das Gericht] eine allgemeine Wahrscheinlichkeit und den Verdacht einer eventuellen Beteiligung fest …“
34.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich das zweitinstanzliche Gericht mit dem Vorbringen der Verteidigung von Herrn Milev, mit der er die Parteilichkeit und die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen BP gerügt habe, nicht auseinandergesetzt habe und auf das ausdrückliche Vorbringen der Verteidigung nicht eingegangen sei.
35.
Herr Milev ist der Ansicht, dass das im nationalen Recht geltende Kriterium des „hinreichenden Verdachts“ als Voraussetzung für seine Inhaftierung entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 30. August 1990 in der Rechtssache Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486) auszulegen sei, und zwar als das Vorliegen von objektiven Informationen, die einem objektiven Beobachter genügten, um davon auszugehen, dass die betreffende Person die Straftat wahrscheinlich begangen habe. Herr Milev führte ferner konkrete Argumente für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen BP an, und sein Verteidiger stellte mehrere auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen BP gerichtete Beweisanträge.
36.
Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge wurde vor der Reform des NPK am 5. November 2017 die Anordnung der Haft eines Beschuldigten nur dann bestätigt, wenn das Gericht in hohem Maß überzeugt war, d. h., wenn es den „hinreichenden Verdacht“ als gegeben ansah, dass die betreffende Person die Tat begangen hatte. Das Gericht entschied über das Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, nachdem es „alle Materialien eingehend gesichtet hatte und indem es die belastenden und entlastenden Beweise frei würdigte und eine konkrete und eindeutige Antwort auf das Vorbringen der Verteidigung gab“.
37.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d NPK ( 6 ) bestand für ein Gericht, das die Haft angeordnet oder bestätigt hatte, das förmliche Verbot, sich mit der Anklage in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens zu befassen und ein Urteil (Entscheidung in der Sache) über diese Anklage zu erlassen. Dieses Verbot wurde damit begründet, dass das Gericht schon bei der Entscheidung, ob ein „hinreichender Verdacht“ besteht, und bei der Erörterung der Bedeutung der Beweise einen Standpunkt in der Sache einnehme.
38.
Nach einer Reihe von Verurteilungen durch den EGMR wurde der NPK am 5. November 2017 geändert. Im Zuge dieser Reform wurde das formelle Verbot des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d NPK aufgehoben. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es „dadurch für die nationalen Gerichte auch während des vorgerichtlichen Verfahrens erforderlich wurde, den hinreichenden Verdacht zu prüfen und zugleich ihre Unparteilichkeit zu wahren.“
39.
Die Aufhebung von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d NPK hat nach Angaben des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Frage, ob „ein hinreichender Verdacht für die Annahme“ besteht, dass die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, zu einer neuen Rechtsprechung geführt. Bei dieser Art der Entscheidung sichte das Gericht die Beweise nur „auf den ersten Blick“ und nicht umfassend. Das Gericht dürfe „die Beweise auflisten, sie aber nicht gewichten und kommentieren, indem es ang[ebe], welche es für glaubhaft [halte] und weshalb. Das Gericht [dürfe] lediglich allgemein und unbestimmt darauf hinweisen, dass der Beschuldigte die Tat begangen haben könnte (‚Verdachtszustand‘). Es [dürfe] aber nicht die eindeutige Überzeugung äußern, dass aus den Beweisen eine hinreichend überzeugende Wahrscheinlichkeit hervorgeh[e], dass der Beschuldigte die Tat begangen ha[be]. Schließlich [dürfe] das Gericht auf das Vorbringen der Verteidigung keine klare, konkrete Antwort geben, wenn es sich dadurch zur Tatbegehung näher äußern oder auf einen geltend gemachten Widerspruch hinsichtlich der Beweise eingehen bzw. die Glaubhaftigkeit der Beweise würdigen [müsse].“
40.
Die Beschränkungen gingen also in zwei Richtungen: materiell‑rechtlich durch das Verbot, in der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, dass das Gericht der festen Überzeugung sei, dass die beschuldigte Person die Straftat begangen habe, und prozessrechtlich durch das Verbot der Beweiswürdigung und eines Hinweises darauf, welche Beweise glaubhaft seien und weshalb.
41.
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die neue Rechtsprechung zwar zum Ziel habe, die Unparteilichkeit des Richters zu wahren, wenn dieser über den hinreichenden Verdacht entscheide, doch in der Praxis führe das dazu, dass die beschuldigte Person vor der Untersuchungshaft rechtlich weniger geschützt sei.
42.
Diese neue Rechtsprechung sei nicht unumstritten. Ein bedeutender Teil der nationalen Richter sei der Ansicht, dass die Unschuldsvermutung für die Anordnung der Untersuchungshaft eine höhere und sicherere Wahrscheinlichkeit erfordere, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe. Einige nationale Richter seien der Auffassung, dass das Recht auf Verteidigung eine umfassendere Beweiswürdigung und eine konkrete Antwort auf die Einwände der Verteidigung gebiete.
43.
Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist mit Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, den Sätzen 4 und 5 des 16. Erwägungsgrundes und dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sowie mit den Art. 47 und 48 der Charta eine nationale Rechtsprechung vereinbar, die für die Fortdauer der Untersuchungshaft (vier Monate nach der Verhaftung des Beschuldigten) einen „hinreichenden Verdacht“ voraussetzt, wobei die Feststellung, dass der Beschuldigte möglicherweise die Tat begangen hat, nur „auf den ersten Blick“ erfolgt?
Oder ist mit den oben genannten Vorschriften eine nationale Rechtsprechung vereinbar, die den „hinreichenden Verdacht“ als hohe Wahrscheinlichkeit versteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat?
2.
Ist mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, den Sätzen 4 und 5 des 16. Erwägungsgrundes und dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sowie mit Art. 47 der Charta eine nationale Rechtsprechung vereinbar, wonach das mit dem Antrag auf Abänderung der bereits angeordneten Untersuchungshaft befasste Gericht seine Entscheidung in der Weise zu begründen hat, dass es die belastenden und die entlastenden Beweise nicht gegeneinander abwägt, auch dann nicht, wenn die Verteidigung entsprechende Argumente vorbringt, wobei der einzige Grund für diese Einschränkung darin besteht, dass der Richter für den Fall, dass ihm das Verfahren zur Prüfung in der Sache zugeteilt wird, unparteiisch bleiben muss?
Oder ist mit den oben genannten Vorschriften eine nationale Rechtsprechung vereinbar, wonach das Gericht eine ausführlichere und konkretere Würdigung der Beweise vornimmt und eine eindeutige Antwort auf die Argumente der Verteidigung gibt, auf die Gefahr hin, dass es, wenn ihm das Verfahren zur Prüfung in der Sache zugeteilt wird, diese Prüfung nicht durchführen und nicht endgültig über die Schuld entscheiden kann, so dass ein anderer Richter die Sache prüfen muss?
IV. Eilverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
44.
Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.
45.
Es stützt seinen Antrag darauf, dass sich Herr Milev in Untersuchungshaft befinde. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2016/343 sei notwendig, um über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft von Herrn Milev entscheiden zu können. Insbesondere werde Herr Milev so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden habe.
46.
Die Erste Kammer des Gerichtshofs hat am 5. Juni 2018 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach meiner Anhörung entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattzugeben, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.
47.
Herr Milev und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die bulgarische Regierung hat keine schriftlichen Erklärungen eingereicht. Die niederländische Regierung und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung, die am 11. Juli 2018 stattgefunden hat, mündliche Ausführungen gemacht.
V. Würdigung
48.
Mit seinen Fragen, die meines Erachtens zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 der Richtlinie 2016/343 sowie die Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass es für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten ausreicht, wenn ein Richter, der eine Beschwerde gegen diese Inhaftierung prüft, lediglich „auf den ersten Blick“ feststellt ( 7 ), dass der Beschuldigte möglicherweise die fragliche Tat begangen hat, oder ob er stattdessen feststellen muss, dass der Beschuldigte die Tat „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ( 8 ) begangen hat.
49.
Das vorlegende Gericht wirft auch die Frage nach der Begründung einer Entscheidung über die Untersuchungshaft und nach den Beweisen auf, die ein Gericht berücksichtigen muss, um das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf ein unparteiisches Gericht und die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 48 der Charta sowie die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343 zu wahren.
A. Zur Anwendung der Art. 6, 47 und 48 der Charta sowie der Richtlinie 2016/343 auf Entscheidungen über die Untersuchungshaft
50.
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den Fragen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass dieses vom Gerichtshof Aufschluss über die Unschuldsvermutung ( 9 ), das Recht auf Freiheit ( 10 ) und die Unparteilichkeit des Gerichts begehrt ( 11 ).
51.
Gegenstand der Richtlinie 2016/343 ist gemäß ihrem Art. 1 u. a. für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern ( 12 ).
52.
Die Untersuchungshaft von Herrn Milev, einer natürlichen Person, die im Rahmen eines noch immer anhängigen Verfahrens strafrechtlich verfolgt wird, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 im Sinne ihres Art. 2 ( 13 ), wonach sie „für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt [gilt], zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat“.
53.
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343, dass die Unschuldsvermutung für Entscheidungen über die Untersuchungshaft gilt und dass sie insbesondere dann verletzt wäre, wenn diese Entscheidungen einen Verdächtigen oder die beschuldigte Person als schuldig darstellen, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde ( 14 ).
54.
Die Kommission ist der Auffassung, dass das fragliche Verfahren nicht als eine Umsetzung des Unionsrechts angesehen werden könne, da es im Unionsrecht in Bezug auf den betreffenden Verstoß keine Harmonisierungsmaßnahmen gebe. Daraus folge, dass die Charta als solche auf dieses Verfahren nicht anwendbar sei.
55.
Außerdem sei die Charta im vorliegenden Fall auch deshalb nicht anwendbar, weil es in der Richtlinie 2016/343 keine konkreten materiellen Regeln für die Untersuchungshaft gebe.
56.
Ich teile diese Auffassung nicht.
57.
Ich bin der Ansicht, dass die Richtlinie 2016/343 nicht die in Rede stehende Straftat, sondern das Strafverfahren im Allgemeinen betrifft, und dass die in ihr enthaltenen Vorschriften über die Unschuldsvermutung ebenso verbindlich sind wie konkrete Anforderungen. Außerdem stellt, da diese Richtlinie für das betreffende Strafverfahren gilt, die Anwendung der in ihr enthaltenen Vorschriften, insbesondere ihrer Art. 3 und 4, eine Umsetzung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar. Das vorlegende Gericht muss daher sicherstellen, dass die strafrechtlich verfolgten Personen nach der Charta garantierten Grundrechte im Ausgangsverfahren gewahrt werden. Die Verpflichtung, die Unschuldsvermutung zu respektieren, umfasst nämlich die Verpflichtung, diese Rechte zu wahren ( 15 ).
58.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr vorgesehenen Rechte, soweit sie den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wurden. Durch diese Bestimmung der Charta soll die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird ( 16 ).
59.
Ich stelle fest, dass das in Art. 6 der Charta verankerte „Recht auf Freiheit“ dem gleichen Begriff entspricht, der in Art. 5 Abs. 1 EMRK ( 17 ) vorgesehen ist, dass das Recht auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht nach Art. 47 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und dass der in Art. 48 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK entspricht ( 18 ). Darüber hinaus ergibt sich aus dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343, dass „[d]as durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau … nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen [sollte]“.
B. Art. 5 EMRK und die Untersuchungshaft
60.
Aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 6 der Charta zu berücksichtigen ist, folgt, dass diese Bestimmung die körperliche Unversehrtheit von Personen schützt und als solche von höchster Bedeutung ist ( 19 ). Dazu gehört das Ziel, den Einzelnen vor einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Freiheitsentziehung zu schützen ( 20 ).
61.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ergibt sich aus Art. 5 EMRK eine Vermutung zugunsten der Freilassung. Bis zur Verurteilung ist die beschuldigte Person als unschuldig anzusehen, und Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK soll im Wesentlichen die Freilassung erzwingen, wenn die Inhaftnahme rechtswidrig ist oder wenn das Urteil nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht ( 21 ). Der EGMR hat in Rn. 84 seines Urteils vom 26. Juli 2001, Ilijkov/Bulgarien (CE:ECHR:2001:0726JUD003397796), festgestellt, dass eine Inhaftierung nur gerechtfertigt sein kann, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass ein im öffentlichen Interesse liegendes tatsächliches Erfordernis – unbeschadet der Unschuldsvermutung – gegenüber der Achtung der individuellen Freiheit überwiegt.
62.
Ich möchte betonen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR zwischen dem Recht auf Freiheit und der Unschuldsvermutung ein enger Zusammenhang besteht. Das eine ist nämlich untrennbar mit dem anderen verbunden.
63.
Die Liste der Ausnahmen vom Recht auf Freiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK ist abschließend formuliert ( 22 ). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK darf eine Person nur im Rahmen eines Strafverfahrens festgehalten werden, um der zuständigen Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden, insbesondere weil sie im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben ( 23 ).
64.
Dieselbe Bestimmung sieht u. a. vor ( 24 ), dass ein „hinreichender“ Verdacht ( 25 ) bestehen muss, dass die festgenommene und inhaftierte Person eine Straftat begangen hat. Diese Bestimmung setzt voraus, dass Tatsachen oder Informationen vorliegen, die einen objektiven Betrachter davon überzeugen können, dass die betreffende Person die Straftat begangen haben könnte. Was allerdings als „hinreichend“ zu gelten hat, hängt von einer Prüfung sämtlicher Umstände des Falles ab ( 26 ).
65.
Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass „der Sachverhalt, der einen hinreichenden Verdacht begründet, nicht so erheblich sein muss, wie es erforderlich ist, um eine Verurteilung oder auch die Erhebung einer Anklage zu rechtfertigen“ ( 27 ).
66.
In Rn. 61 des Urteils des EGMR vom 25. März 1999, Nikolova/Bulgarien (CE:ECHR:1999:0325JUD003119596), heißt es, dass „[Art. 5 Abs. 4 EMRK] den Haftprüfungsrichter zwar nicht verpflichtet, jedes der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu prüfen, doch würden die von dieser Vorschrift gebotenen Garantien bedeutungslos, wenn der Richter gestützt auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis die vom Häftling geltend gemachten konkreten Tatsachen, die geeignet sind, das Vorliegen der unerlässlichen Voraussetzungen für die ‚Rechtmäßigkeit‘ der Freiheitsentziehung im Sinne der EMRK in Frage zu stellen, als unerheblich ansehen oder unberücksichtigt lassen könnte“. Demzufolge würde eine gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht genügen, wenn das Gericht es versäumt, derartige von einem Antragsteller geltend gemachte konkrete Tatsachen, die weder unwahrscheinlich noch zwecklos erscheinen, zu berücksichtigen.
67.
Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Haft einer Person ( 28 ) ist außerdem das Fortbestehen eines hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Aufrechterhaltung ( 29 ).
C. Art. 6 Abs. 1 EMRK und die Unparteilichkeit des Gerichts
68.
Die Unparteilichkeit des Gerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist sowohl im Wege eines subjektiven Ansatzes zu beurteilen, der darauf abzielt, die persönliche Überzeugung und das Verhalten des betreffenden Richters in einer derartigen Situation zu bestimmen ( 30 ), als auch im Wege eines objektiven Ansatzes, um sicherzustellen, dass dieser Richter ausreichende Garantien bietet, die in dieser Hinsicht jeden berechtigten Zweifel ausschließen ( 31 ).
69.
Dem EGMR zufolge besteht die objektive Beurteilung in der Frage, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters bestimmte nachprüfbare Umstände seine Unparteilichkeit in Frage stellen können. Dabei kann auch ein Anschein von Bedeutung sein. Es geht um das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei den Einzelnen wecken müssen, angefangen, in Strafsachen, beim Beschuldigten ( 32 ). Ein Richter, bei dem die berechtigte Sorge einer fehlenden Unparteilichkeit bestehen könnte, hat sich seines Amtes zu enthalten ( 33 ).
70.
Der zweiten Frage, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof gestellt hat, ist zu entnehmen, dass es Aufschluss über die Frage nach der objektiven Unparteilichkeit der Gerichte begehrt.
71.
Der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 49), festgestellt, dass der Umstand, dass die Richter, die in der Berufungssache an der abschließenden Prüfung teilgenommen hatten, diesen Fall bereits in einem früheren Stadium kannten und vor dem Prozess mehrere Entscheidungen in Bezug auf den Kläger getroffen hatten, insbesondere Entscheidungen über seine Untersuchungshaft, beim Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts begründen kann. Der EGMR hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass man jedoch nicht davon ausgehen könne, dass die Zweifel des Klägers an der Unparteilichkeit des Gerichts „in jedem Fall objektiv berechtigt sind. Die Antwort richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls“.
72.
Dem EGMR zufolge „können Verdachtsmomente nicht mit einer förmlichen Schuldfeststellung gleichgesetzt werden, [und der Umstand, dass] ein erstinstanzliches Gericht oder ein Berufungsgericht … bereits vor dem Prozess Entscheidungen insbesondere in Bezug auf die Untersuchungshaft erlassen hat, kann daher als solcher nicht dahin ausgelegt werden, dass die Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts berechtigt sind. … Im Einzelfall können jedoch bestimmte Umstände einen anderen Schluss zulassen“ ( 34 ).
73.
In diesem Zusammenhang hat der EGMR festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege, wenn ein Richter – der sich bei der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vergewissern müsse, dass ein „besonders starker Verdacht“ besteht, dass die verdächtige Person eine Straftat begangen hat –, über die Schuld der verdächtigten Person entscheiden müsse. Zwischen dem Vorliegen eines „besonders starken Verdachts“ und dem am Ende des Prozesses zu lösenden Problem ( 35 ) liege nämlich nur ein sehr kleiner Schritt ( 36 ).
D. Art. 6 Abs. 2 EMRK und die Unschuldsvermutung
74.
Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung gebietet u. a., dass die Mitglieder des Gerichts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht von der vorgefassten Meinung ausgehen, dass die beschuldigte Person die Straftat begangen hat. Die Beweislast obliegt der Anklage, und jeglicher Zweifel kommt der beschuldigten Person zugute ( 37 ). Diese Unschuldsvermutung ist nämlich eines der Elemente eines fairen Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ( 38 ). Sie wird verletzt, wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf eine einer Straftat beschuldigte Person Aussagen zu deren Schuld getroffen werden, obwohl die Schuld dieser Person nicht zuvor rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Es genügt, auch wenn kein formeller Schuldspruch vorliegt, dass Gründe darauf hindeuten, dass der Richter die betreffende Person für schuldig erachtet ( 39 ). Nach der Rechtsprechung des EGMR „ist zu unterscheiden zwischen Erklärungen, die den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist, und solchen, die lediglich einen Tatverdacht beschreiben. Erstere verletzen die Unschuldsvermutung, während Letztere mit Art. 6 [EMRK] vereinbar sind ( 40 ).“
E. Anwendung auf den vorliegenden Fall
75.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2016/343 an alle Bestimmungen der Charta gebunden sind und dass sie die Anforderungen der Richtlinie mit den Bestimmungen der Charta in Einklang bringen müssen, auch wenn die Verpflichtung, alle Bestimmungen der Charta einzuhalten, unter bestimmten Umständen, wie im Ausgangsverfahren, ein heikles Unterfangen sein kann, wenn es darum geht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den fraglichen Rechten herzustellen ( 41 ).
76.
Da die Untersuchungshaft ( 42 ) einer Person, die wie Herr Milev strafrechtlich verfolgt wird, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt ( 43 ), ergibt sich aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343 und deren 16. Erwägungsgrund eindeutig, dass bei der Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Untersuchungshaft dieser Person die Unschuldsvermutung zu beachten ist. Daraus folgt, dass dieses Gericht die beschuldigte Person nicht als schuldig darstellen darf, solange ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde ( 44 ).
77.
Dagegen schließt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art wie Entscheidungen über die Untersuchungshaft ( 45 ), die von einer gerichtlichen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, nicht aus. Ferner sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vor, dass die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die in Art. 4 Abs. 1 festgelegte Verpflichtung geeignete Maßnahmen vorsehen müssen ( 46 ).
78.
Stellt allerdings ein Richter, der eine Beschwerde über eine Untersuchungshaft prüft, fest, dass die beschuldigte Person „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ( 47 ) eine Straftat begangen hat, erweckt dies meines Erachtens ganz klar den Eindruck, dass diese Person sich dieser Straftat schuldig gemacht hat, obwohl ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Diese Feststellung „beschreibt [nämlich] nicht lediglich einen Tatverdacht“ ( 48 ).
79.
Ein solches Vorgehen mag zwar einen verstärkten Schutz des in Art. 6 der Charta festgelegten Rechts auf Freiheit bieten ( 49 ), doch verstößt es gegen die in Art. 48 der Charta sowie in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343 verankerte Unschuldsvermutung.
80.
Stellt ein Richter, der eine Beschwerde über eine Untersuchungshaft prüft, ohne die vorgelegten belastenden und entlastenden Beweise abzuwägen, lediglich fest, dass die beschuldigte Person die betreffende Straftat „auf den ersten Blick“ ( 50 ) begangen haben könnte, so liegt darin zumindest kein unmittelbarer Verstoß ( 51 ) gegen die Unschuldsvermutung, wohl aber gegen das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit, weil der Richter nicht das Vorliegen eines hinreichenden Verdachts prüft, dass diese Person eine Straftat begangen hat ( 52 ).
81.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK und die ständige Rechtsprechung des EGMR zu dieser Bestimmung gebieten nämlich, dass eine Person nicht festgehalten werden darf, wenn kein hinreichender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat ( 53 ).
82.
Nach dem Urteil des EGMR vom 25. März 1999, Nikolova/Bulgarien (CE:ECHR:1999:0325JUD003119596, § 61), muss ein Richter, der eine Haftbeschwerde prüft, die konkreten Tatsachen berücksichtigen, auf die sich der Häftling beruft und die die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung in Frage stellen können. Wenn eine strafrechtlich verfolgte Person solche konkreten Tatsachen, die weder unwahrscheinlich noch zwecklos erscheinen, behauptet, muss sie der Richter demzufolge bei der Prüfung der Haftbeschwerde berücksichtigen.
83.
Genauer gesagt, wenn eine beschuldigte Person gegen ihre Untersuchungshaft entlastende Beweise vorlegt, die weder unwahrscheinlich noch zwecklos erscheinen, muss der mit dieser Beschwerde befasste Richter sie zusammen mit den belastenden Beweisen berücksichtigen, um zu beurteilen, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese Person eine Straftat begangen hat ( 54 ). Dadurch verletzt der betreffende Richter weder das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit noch die in Art. 48 der Charta und in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343 verankerte Unschuldsvermutung.
84.
Aus der Rechtsprechung des EGMR geht zudem hervor, dass die bloße Tatsache, dass ein Richter über die Untersuchungshaft einer beschuldigten Person entschieden hat, nicht unbedingt bedeutet, dass seine Unparteilichkeit in Frage gestellt ist, und dass er später nicht unter ganz bestimmten Umständen sogar über die Schuld dieser Person entscheiden kann. Die entscheidende Frage ist nämlich, ob der Richter in der Begründung der Entscheidung über die Untersuchungshaft eine vorgefasste Meinung von der Schuld der beschuldigten Person zum Ausdruck bringt ( 55 ).
85.
Wenn sich aus der Begründung einer Entscheidung über die Untersuchungshaft einer beschuldigten Person ergibt, dass sich der Richter von der Schuld dieser Person eine vorgefasste Meinung gebildet hat, kann dieser Richter nicht in der Sache entscheiden, ohne gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta über das Recht auf ein unparteiisches Gericht zu verstoßen.
86.
Darüber hinaus verstößt eine Begründung, die die beschuldigte Person als schuldig darstellt, obwohl ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, gegen Art. 48 der Charta sowie gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343, unabhängig davon, ob der betreffende Richter später über die Schuld der betreffenden Person entscheiden wird.
87.
Beschränkt sich der Richter bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft einer beschuldigten Person jedoch auf die Prüfung, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie die betreffende Straftat begangen hat, so kann dieser Richter am Endurteil und somit an der Entscheidung über die Schuld der beschuldigten Person mitwirken. Wenn eine beschuldigte Person entlastende Beweise vorlegt, die weder unwahrscheinlich noch zwecklos erscheinen, so muss, wie in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, der mit dieser Beschwerde befasste Richter sie zusammen mit den belastenden Beweisen berücksichtigen, um zu beurteilen, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese Person eine Straftat begangen hat.
VI. Ergebnis
88.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) folgendermaßen zu antworten:
1.
Die Art. 6 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass es dem Richter, der eine Beschwerde über die Untersuchungshaft einer beschuldigten Person prüft, die entlastende Beweise vorlegt, welche weder unwahrscheinlich noch zwecklos erscheinen, obliegt, diese Beweise zusammen mit den belastenden Beweisen zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese Person die betreffende Straftat begangen hat.
2.
Ergibt sich aus der Begründung einer Entscheidung über die Untersuchungshaft einer beschuldigten Person, dass sich der Richter von der Schuld dieser Person eine vorgefasste Meinung gebildet hat, kann dieser Richter nicht in der Sache entscheiden, ohne gegen Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta zu verstoßen. Eine Begründung, die die beschuldigte Person als schuldig darstellt, obwohl ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, verstößt gegen Art. 48 der Grundrechtecharta sowie gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343, unabhängig davon, ob der betreffende Richter später über die Schuld der beschuldigten Person entscheiden wird.
3.
Beschränkt sich der Richter bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft einer beschuldigten Person auf die Prüfung, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie die betreffende Straftat begangen hat, so kann dieser Richter am Sachurteil und somit an der Entscheidung über die Schuld der beschuldigten Person mitwirken.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2016, L 65, S. 1.
( 3 ) Ein Verfahren „wegen Beteiligung an einem Bankraub“ und das andere „wegen Anführung einer zur Begehung von Raubüberfällen gegründeten Bande und wegen einer Reihe von Raubüberfällen“.
( 4 ) Im Rahmen jenes Strafverfahrens hatte der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Beschluss vom 28. Juli 2016, der am 5. August 2016 beim Gerichtshof einging, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde als Rechtssache C‑439/16 PPU, Milev, in das Register eingetragen. Der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) wollte wissen, ob die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie den am 7. April 2016 zu Beginn des Zeitraums für die Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Hinweisen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) entgegenstehen, die den für die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung der Untersuchungshaft zuständigen nationalen Gerichten die Befugnis verleihen, zu entscheiden, ob in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft eines Angeklagten einer gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen ist, die sich auf die Frage bezieht, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016, Milev, C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 28). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die vom Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) am 7. April 2016 erlassenen Hinweise nicht geeignet seien, nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2016/343 die von ihr vorgeschriebenen Ziele ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 36).
( 5 ) Bei diesem Raub handelt es sich um eine Straftat im Sinne von Art. 199 Abs. 2 Nr. 3 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK), der für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Umwandlung [in eine befristete Freiheitsstrafe] vorsieht.
( 6 ) Vor der Reform von 2017 hieß es in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d NPK:
„Ein Richter darf nicht im Spruchkörper mitwirken, wenn er … schon an dem Spruchkörper mitgewirkt hat, der … einen Beschluss [erlassen hat], der die Zwangsmaßnahme ‚Untersuchungshaft‘ im vorgerichtlichen Verfahren anordnet, bestätigt, abändert oder aufhebt.“
( 7 ) Vgl. insbesondere Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.
( 8 ) Vgl. insbesondere Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 9 ) Vgl. insbesondere Art. 48 der Charta und die Richtlinie 2016/343.
( 10 ) Vgl. Art. 6 der Charta.
( 11 ) Vgl. insbesondere Art. 47 der Charta.
( 12 ) Vgl. zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343. Nach Ansicht der Kommission „legt die Richtlinie [2016/343] Mindestvorschriften für bestimmte Verfahrensgarantien für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren fest. Sie betrifft bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung … Daraus folgt, dass die Richtlinie weder ein vollständiges noch ein erschöpfendes Instrument zum Schutz der Grundrechte eines sich in Untersuchungshaft befindenden Verdächtigen darstellt“ (Rn. 11 ihrer Erklärungen). In Rn. 26 ihrer Erklärungen trägt die Kommission vor, dass Art. 4 der Richtlinie 2016/343 nur eine negative Anforderung an die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Untersuchungshaft enthalte, nämlich dass der Verdächtige bei einer Entscheidung über die Untersuchungshaft nicht als schuldig dargestellt werden sollte.
( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Milev (C‑439/16 PPU, EU:C:2016:760, Nrn. 59 bis 63).
( 14 ) Vgl. auch zwölfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343.
( 15 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch entsprechend die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Milev (C‑439/16 PPU, EU:C:2016:760, Nrn. 69 bis 76), der seine Auffassung auf die gleichzeitige Anwendung mehrerer Bestimmungen der EMRK auf Strafverfahren stützt.
( 16 ) Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, JZ (C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 48 bis 50).
( 17 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor (C‑528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37).
( 18 ) Vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof (C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 35). Meines Erachtens betrifft nur Art. 6 Abs. 2 EMRK speziell die Unschuldsvermutung.
( 19 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 5. Juli 2016, Buzadji/Republik Moldau (CE:ECHR:2016:0705JUD002375507, § 84). Der EGMR hat darin festgestellt, dass „Art. 5 zusammen mit den Art. 2, 3 und 4 [EMRK] zu den wichtigsten Vorschriften gehört, die die Grundrechte zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen gewährleisten …, und daher von größter Bedeutung ist“.
( 20 ) Vgl. insbesondere die in Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK vorgesehenen Rechtsbehelfe.
( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 10. März 2009, Bykov/Russland (CE:ECHR:2009:0310JUD000437802, § 61). Art. 5 Abs. 3 EMRK bietet Personen, die wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat verhaftet oder inhaftiert wurden, Schutz vor willkürlicher oder ungerechtfertigter Freiheitsentziehung (vgl. Urteil des EGMR vom 29. April 1999, Aquilina/Malta, CE:ECHR:1999:0429JUD002564294, § 47). Art. 5 Abs. 4 EMRK garantiert Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, einen Rechtsbehelf und beinhaltet für sie auch das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht nach Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung sich als rechtswidrig erweist (vgl. Urteil des EGMR vom 9. Juli 2009, Mooren/Deutschland, CE:ECHR:2009:0719JUD00136403, § 106).
( 22 ) Nach der Rechtsprechung des EGMR steht nur eine enge Auslegung im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, sicherzustellen, dass niemandem willkürlich seine Freiheit entzogen wird (vgl. Urteil des EGMR vom 6. April 2000, Labita/Italien, CE:ECHR:2000:0406JUD002677295, § 170). Darüber hinaus müssen die Behörden in überzeugender Weise nachweisen, dass die Haft jeweils, so kurz sie auch sein mag, gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des EGMR vom 22. Mai 2012, Idalov/Russland, CE:ECHR:2012:0522JUD000582603, § 140).
( 23 ) Vgl. Urteile des EGMR vom 1. Juli 1961, Lawless/Irland, CE:ECHR:1961:0701JUD000033257, S. 51 bis 53, § 14, und vom 22. Februar 1989, Ciulla/Italien, CE:ECHR:1989:0222JUD001115284, S. 16 bis 18, §§ 38 bis 41.
( 24 ) Obwohl nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK ein hinreichender Verdacht bestehen muss, dass die betreffende Person „eine Straftat begangen hat“, oder (Hervorhebung nur hier) „[ein] begründeter Anlass zu der Annahme besteh[en muss], dass es notwendig ist, [die betreffende Person] an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern“, bin ich der Ansicht, dass diese als Alternative gestaltete Formulierung von der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zu einer kumulativen Anforderung umgewandelt worden ist. Der EGMR (Große Kammer) hat nämlich in seinem Urteil vom 5. Juli 2016, Buzadji/Republik Moldau (CE:ECHR:2016:0705JUD002375507), festgestellt, dass es notwendig sei, seine Rechtsprechung zu Art. 5 EMRK zu entwickeln. In den Rn. 92 bis 102 jenes Urteils hat er darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass die festgenommene Person eine Straftat begangen hat, für sich genommen die Untersuchungshaft nicht rechtfertigen kann, diese muss dann durch zusätzliche Gründe gerechtfertigt sein. Zu diesen anderen Gründen gehören die Fluchtgefahr, die Gefahr des Drucks auf Zeugen oder der Verfälschung von Beweismitteln, die Gefahr der Kollusion, die Wiederholungsgefahr, die Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung und auch die daraus resultierende Notwendigkeit, die Person, die Gegenstand der freiheitsentziehenden Maßnahme ist, zu schützen. Insbesondere hat der EGMR in Rn. 102 desselben Urteils festgestellt, dass „die Verpflichtung des Richters, für die Freiheitsentziehung stichhaltige und ausreichende Gründe anzugeben – neben dem Fortbestehen eines hinreichenden Verdachts, dass die festgenommene Person eine Straftat begangen hat –, ab der ersten Entscheidung gilt, mit der die Untersuchungshaft angeordnet wird, d. h. ‚unmittelbar‘ nach der Festnahme“. Außerdem ist das Vorliegen dieser Gefahren ordnungsgemäß nachzuweisen, und die diesbezügliche Begründung der Behörden darf nicht abstrakt, allgemein oder stereotyp sein (vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2017, Merabishvili/Georgien, CE:ECHR:2017:1128JUD007250813, § 222). Ich stelle fest, dass eine Fluchtgefahr, die Gefahr, dass Zeugen unter Druck gesetzt werden, oder die Gefahr einer Verfälschung von Beweismitteln, die Gefahr einer Kollusion, eine Wiederholungsgefahr, die Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung und auch die daraus resultierende Notwendigkeit, die Person, die Gegenstand der freiheitsentziehenden Maßnahme ist, zu schützen, im Ausgangsverfahren offenbar nicht gegeben ist. Es ist zu betonen, dass diese Rechtsprechung des EGMR eine erhebliche Stärkung des Rechts auf Freiheit und damit der Unschuldsvermutung darstellt.
( 25 ) Der EGMR hat festgestellt, dass „die Festnahme, wenn kein hinreichender Verdacht besteht, dass die festgenommene Person eine Straftat begangen hat, d. h. wenn die Festnahme nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK aufgeführten zulässigen Ausnahmen fällt, illegal ist und der Richter die Befugnis haben muss, die Freilassung anzuordnen“ (vgl. Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2006, McKay/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2006:1003JUD000054403, § 40).
( 26 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 30. August 1990, Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486, § 32).
( 27 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2017, Merabishvili/Georgien (CE:ECHR:2017:1128JUD007250813, § 184).
( 28 ) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, am 11. Juli 2018, war Herr Milev bereits seit sechs Monaten in Haft.
( 29 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2017, Merabishvili/Georgien (CE:ECHR:2017:1128JUD007250813, § 222).
( 30 ) Die persönliche Unparteilichkeit eines Richters ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005, Kyprianou/Zypern (CE:ECHR:2005:1215JUD0007379701, § 119), anerkannt, dass es schwierig ist, das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK wegen subjektiver Parteilichkeit nachzuweisen.
( 31 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 46).
( 32 ) Der vom EGMR verwendete Begriff „Beschuldigter“ entspricht dem in der Richtlinie 2016/343 verwendeten Begriff „beschuldigte Person“.
( 33 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 48).
( 34 ) Hervorhebung nur hier. Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989 Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, §§ 50 und 51). Vgl. auch Urteile des EGMR vom 27. Februar 2007, Nestak/Slowakei (CE:ECHR:2007:0227JUD006555901, § 100), und vom 22. April 2010, Chesne/Frankreich (CE:ECHR:2010:0422JUD002980806, §§ 36 bis 39). Der EGMR hat in dem letztgenannten Urteil festgestellt, dass die von einem Gericht für die Inhaftierung und die Fortdauer der Haft des Antragstellers angeführten Gründe eher eine vorgefasste Auffassung von seiner Schuld als die bloße Beschreibung eines Verdachts gewesen seien. Überdies konnte die Tatsache, dass dieselben Richter der Kammer angehört hatten, die mit der Sachentscheidung befasst war, fragwürdig erscheinen und verstieß deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR stellte fest, dass sich die Richter, anstatt sich auf eine summarische Bewertung der zur Last gelegten Tatsachen zu beschränken, um eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu begründen, zum Vorliegen von Anhaltspunkten für die Schuld des Antragstellers geäußert hatten.
( 35 ) D. h. der Entscheidung über die Schuld, wenn es darum geht, über einen Fall in der Sache zu entscheiden.
( 36 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989 Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, § 52).
( 37 ) Vgl. auch Art. 6 der Richtlinie 2016/343.
( 38 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 28. November 2012, Lavents/Lettland (CE:ECHR:2012:112JUD005844200, § 125).
( 39 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 10. Februar 1995, Allenet de Ribemont/Frankreich (CE:ECHR:1995:0210JUD00151789, § 35).
( 40 ) Urteil des EGMR vom 31. März 2016, Petrov und Ivanova/Bulgarien (CE:ECHR:2016:0331JUD004577310, § 44).
( 41 ) Der Ausgangsfall zeigt, dass unter bestimmten Umständen zwischen einigen der in der Charta verankerten Rechte und sogar innerhalb der Unschuldsvermutung ein „Spannungsverhältnis“ besteht. Da es zwischen diesen Rechten keine hierarchische Rangfolge gibt, ist es Sache der nationalen Gerichte und der Gerichte der Union, zwischen diesen zuweilen konkurrierenden Rechten ein angemessenes Gleichgewicht zu finden.
( 42 ) Eine Entscheidung über die Untersuchungshaft eines Beschuldigten ist zweifellos keine gerichtliche Feststellung seiner Schuld.
( 43 ) Vgl. Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.
( 44 ) Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht klar hervor, dass die Schuld von Herrn Milev im Hinblick auf den Raubüberfall auf ein Geschäft am 30. Dezember 2008 nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde und dass das entsprechende Strafverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen ist.
( 45 ) Vgl. 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343.
( 46 ) Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Fall einer Verletzung der u. a. auch durch diese Richtlinie garantierten Unschuldsvermutung über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.
( 47 ) Vgl. insbesondere Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 48 ) Vgl. Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge.
( 49 ) Das Erfordernis einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ erschwert die Rechtfertigung einer Untersuchungshaft.
( 50 ) Vgl. Nrn. 29 und 39 der vorliegenden Schlussanträge.
( 51 ) Vgl. Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge.
( 52 ) Vgl. Nrn. 63 und 64 der vorliegenden Schlussanträge. Ein solcher Ansatz kann zwar die Wahrung der in Art. 48 der Charta sowie in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2016/343 verankerten Unschuldsvermutung gewährleisten, verstößt aber gegen Art. 6 der Charta.
( 53 ) Vgl. Nrn. 63 und 64 der vorliegenden Schlussanträge.
( 54 ) Ein Teil der bulgarischen Rechtsprechung scheint allerdings – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – es infolge der Änderungen des NPK dem Richter, der die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungshaft prüft, zu untersagen, das Beweismaterial zu würdigen und anzugeben, welche Beweise glaubwürdig sind und weshalb. Vgl. Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge. Wie die Kommission jedoch festgestellt hat, „ist die Rechtsprechung in diesem Punkt geteilter Meinung“.
( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 24. Mai 1989, Hauschildt/Dänemark (CE:ECHR:1989:0524JUD001048683, §§ 50 und 51).