Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 26. November 2019(1)
Rechtssache C‑344/18
ISS Facility Services NV
gegen
Sonia Govaerts,
Atalian NV, vormals Euroclean NV
(Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent [Arbeitsgerichtshof Gent, Belgien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen – Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger – Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers des ehemaligen einzigen Zuschlagsempfängers – Auswirkungen des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit auf zwei Erwerber“
I. Einleitung
1. In der vorliegenden Rechtssache hat der Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent, Belgien) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG(2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sonia Govaerts auf der einen Seite und der ISS Facility Services NV, bei der sie beschäftigt war, und der Atalian NV auf der anderen Seite über ihre Entlassung und deren Folgen nach der Neuvergabe des ursprünglich an ISS Facility Services vergebenen öffentlichen Auftrags an Atalian.
3. Die Prüfung dieser Frage wird den Gerichtshof veranlassen, erstmals zu prüfen, welche Auswirkungen der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auf zwei Erwerber auf die Wahrung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 hat.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet:
„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.“
5. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie sieht vor:
„a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
b) Vorbehaltlich Buchstabe a und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“
6. In Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es:
„Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil
a) nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder zu leisten ist,
…“
7. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:
„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“
8. In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es:
„1. Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.
…
2. Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“
B. Belgisches Recht
9. Das durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985(3) für allgemeinverbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen Nr. 32bis vom 7. Juni 1985 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Wechsel des Arbeitgebers aufgrund der vertraglichen Übertragung von Unternehmen und zur Regelung der Ansprüche der Arbeitnehmer, die bei der Übernahme der Aktiva nach einem Konkurs oder gerichtlichen Vergleich durch Vermögensübertragung übernommen werden, in der Fassung des durch Königlichen Erlass vom 14. März 2002(4) für allgemeinverbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32quinquies vom 13. März 2002 (im Folgenden: Tarifvertrag Nr. 32bis) setzt die Richtlinie 2001/23 in belgisches Recht um.
10. In Art. 1 des Tarifvertrags Nr. 32bis heißt es:
„Der Hauptzweck dieses kollektiven Arbeitsabkommens ist die Gewährleistung:
1. einerseits der Wahrung der Arbeitnehmerrechte in allen Fällen eines Arbeitgeberwechsels infolge der vertraglichen Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens; die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vorgenommene Übertragung ist eine vertragliche Übertragung, für die der Grundsatz der Wahrung der Arbeitnehmerrechte gilt, vorbehaltlich der in Artikel 8bis dieses kollektiven Arbeitsabkommens vorgesehenen Ausnahmen;
2. andererseits bestimmter Rechte der Arbeitnehmer, die im Falle einer Vermögensübernahme nach dem Konkurs übernommen wurden.
Darüber hinaus regelt dieses Abkommen die Unterrichtung der von einer Übernahme betroffenen Arbeitnehmer, wenn es im Unternehmen keine Arbeitnehmervertreter gibt.“
11. Art. 2 des Tarifvertrags Nr. 32bis bestimmt:
„Für die Zwecke dieses kollektiven Arbeitsabkommens gelten als:
1. Arbeitnehmer: Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags Arbeitsleistungen erbringen;
2. Arbeitgeber: natürliche oder juristische Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen beschäftigen;
3. Veräußerer: die natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Art. 1 als Inhaber aus dem übertragenen Unternehmen oder dem übertragenen Unternehmensteil ausscheidet;
4. Erwerber: die natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Art. 1 als Inhaber in das übertragene Unternehmen oder den übertragenen Unternehmensteil eintritt;
…“
12. Art. 6 des Tarifvertrags Nr. 32bis sieht vor:
„Dieses Kapitel ist auf den Wechsel des Arbeitgebers durch vertragliche Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils anwendbar, mit Ausnahme der in Kapitel III dieses kollektiven Arbeitsabkommens genannten Fälle.
Vorbehaltlich von Abs. 1 gilt in diesem kollektiven Arbeitsabkommen als Übergang der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt ‑ oder Nebentätigkeit.“
13. Art. 7 des Tarifvertrags Nr. 32bis lautet wie folgt:
„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“
14. Art. 10 des Tarifvertrags Nr. 32bis bestimmt:
„Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags, weil der Übergang im Sinne von Art. 1 Nr. 1 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
15. Frau Govaerts war seit dem 16. November 1992 als Reinigungskraft bei der Multiple Immo Services NV tätig, dann bei deren Rechtsnachfolgerinnen, zunächst der CCA NV und dann der ISS Facility Services, beschäftigt. Sie war an ihre Arbeitgeber durch drei einzelne Teilzeit-Arbeitsverträge gebunden.
16. Am 1. September 2004 schloss Frau Govaerts einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ISS Facility Services ab, wobei die seit dem 16. November 1992 erworbene Betriebszugehörigkeit beibehalten wurde. ISS Facility Services war für die Reinigung und Instandhaltung verschiedener, in drei Lose aufgeteilter Gebäude der Stadt Gent verantwortlich. Los 1 umfasste die Museen und historischen Gebäude, Los 2 die Bibliotheken, Gemeindezentren und dergleichen, Los 3 die Verwaltungsgebäude. Am 1. April 2013 wurde Frau Govaerts Niederlassungsleiterin für die drei diesen Losen entsprechenden Objekte. Vom 23. April bis zum 26. Juli 2013 war sie arbeitsunfähig.
17. Die Stadt Gent führte für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 eine Ausschreibung für alle oben genannten Lose durch. Am Ende dieses Verfahrens, am 13. Juni 2013, erhielt ISS Facility Services nicht den Zuschlag. Das erste und das dritte Los wurden an Atalian vergeben, das zweite an Cleaning Masters.
18. Am 1. Juli 2013 teilte ISS Facility Services Atalian mit, dass in Anbetracht dessen, dass Frau Govaerts an diesen Objekten, die zu ca. 85 % von Atalian übernommen worden seien, Vollzeit gearbeitet habe, auf sie der Tarifvertrag Nr. 32bis anzuwenden sei. Atalian widersprach dieser Einschätzung bereits am 3. Juli 2013.
19. Mit Einschreiben vom 30. August 2013 teilte ISS Facility Services Frau Govaerts mit, dass sie aufgrund des Unternehmensübergangs und ihres Einsatzes im Rahmen der den Losen 1 und 3 entsprechenden Objekte ab dem 1. September 2013 – dem Tag, ab dem sie nicht mehr zum Personal von ISS Facility Services gehöre – in den Dienst von Atalian trete. Daraufhin stellte ISS Facility Services Frau Govaerts eine Arbeitslosenbescheinigung mit dem 31. August 2013 als letzten Beschäftigungstag aus.
20. Mit Einschreiben vom 30. August 2013 teilte ISS Facility Services Atalian mit, dass der Arbeitsvertrag von Frau Govaerts ab dem 1. September 2013 automatisch auf sie übertragen werde und dass Frau Govaerts sich ab Montag, dem 2. September 2013, nur an Atalian wenden könne.
21. Am 3. September 2013 teilte Atalian ISS Facility Services mit, dass es sich ihrer Ansicht nach nicht um einen Unternehmensübergang im Sinne des Tarifvertrags Nr. 32bis handele und dass daher kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und Frau Govaerts bestehe.
22. Am 18. November 2013 erhob Frau Govaerts bei der Arbeidsrechtbank te Gent (Arbeitsgericht Gent, Belgien) Klage gegen ISS Facility Services und Atalian auf Zahlung von Abfindungen, einer Jahresendprämie pro rata temporis und von Urlaubsgeld für die jährlichen Referenzzeiträume 2012 und 2013.
23. Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 entschied dieses Gericht, dass die Entlassung von Frau Govaerts rechtswidrig sei, und verurteilte ISS Facility Services zur Zahlung einer Kündigungsabfindung von 81 561,07 Euro, einer Jahresendprämie von 1 841,92 Euro und von Urlaubsgeld in Höhe von 4 343,28 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Klage gegen Atalian wurde für unzulässig erklärt.
24. Insbesondere stellte dieses Gericht fest, dass der Tarifvertrag Nr. 32bis auf Frau Govaerts nicht anwendbar sei, da sie als Niederlassungsleiterin für die Planung und die Kontrolle der Ausführung der Reinigungsarbeiten, d. h. für die administrativen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich gewesen sei und an den Objekten in der Stadt Gent nicht an den Reinigungsarbeiten teilgenommen habe, die Gegenstand des Übergangs seien. Infolgedessen sei Frau Govaerts nicht automatisch zum 1. September 2013 in den Dienst von Atalian getreten.
25. ISS Facility Services legte gegen dieses Urteil beim Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent) Berufung ein. Sie machte geltend, gemäß dem Tarifvertrag Nr. 32bis sei der Arbeitsvertrag von Frau Govaerts mit Wirkung vom 1. September 2013 zu 85 % auf Atalian und zu 15 % auf Cleaning Masters übergegangen.
26. Im Gegensatz zur Arbeidsrechtbank te Gent (Arbeitsgericht Gent) ist das vorlegende Gericht der Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2001/23 gewahrt worden und daher habe ein Unternehmensübergang im Sinne dieser Bestimmung stattgefunden. Es entnimmt daraus, dass nach Art. 7 des Tarifvertrags Nr. 32bis, der Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 entspreche, die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs, d. h. dem 1. September 2013, bestehenden Arbeitsverträgen aufgrund des Übergangs automatisch auf Atalian und auf Cleaning Masters als Erwerber übergegangen seien.
27. Da sich die Aufgaben von Frau Govaerts ausschließlich auf die Objekte in der Stadt Gent bezogen hätten, sei sie am 1. September 2013 Teil des übertragenen Unternehmens gewesen. Daher stelle sich die Frage, welche Auswirkungen dieser Unternehmensübergang gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 in Bezug auf den Arbeitsvertrag von Frau Govaerts habe.
28. Unter diesen Umständen hat der Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent) mit Entscheidung vom 14. Mai 2018, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 25. Mai 2018, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass im Fall eines gleichzeitigen Übergangs verschiedener Unternehmensteile im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf verschiedene Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in jedem der übertragenen Teile beschäftigt war, auf jeden der Erwerber übergehen, und zwar im Verhältnis zum Umfang der Beschäftigung des genannten Arbeitnehmers in dem durch den jeweiligen Erwerber erworbenen Unternehmensteil,
oder dahin, dass die genannten Rechte und Pflichten insgesamt auf den Erwerber des Unternehmensteils übergehen, in dem der genannte Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt war,
oder dahin, dass – wenn die Richtlinie nicht in einer der vorstehend angeführten Weisen ausgelegt werden kann – die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des genannten Arbeitnehmers auf keinen der Erwerber übergehen, wobei dies auch für den Fall gilt, dass der Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers in jedem der übertragenen Unternehmensteile nicht gesondert festgestellt werden kann?
29. Frau Govaerts, ISS Facility Services, Atalian sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Alle Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
A. Vorbemerkungen
30. In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 77/187/EWG(5) hieß es: „Die wirtschaftliche Entwicklung führt auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene zu Änderungen in den Unternehmensstrukturen, die sich unter anderem aus dem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung ergeben, die unter anderem in Form von Übertragungen von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen auf andere Unternehmer infolge von Übertragungen oder Fusionen erfolgen“; in diesem Zusammenhang seien „Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer … schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten“.
31. Diese Erwägungsgründe wurden in die Richtlinie 2001/23 übernommen, durch die die Richtlinie 77/187 aufgehoben und ersetzt wurde(6).
32. Es sei kurz darauf hingewiesen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat, die Richtlinie 77/187 nur eine teilweise Harmonisierung des nationalen Arbeitsrechts vornimmt, indem sie hauptsächlich den den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährten Schutz auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt(7). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Richtlinie 2001/23 die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten soll, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren(8). Nach Ansicht des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2001/23 somit so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber ohne Änderung sicherstellen, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs zu verhindern(9). Ziel der Richtlinie 2001/23 ist es jedoch nicht, Umstrukturierungen von Unternehmen zu vermeiden, durch die sie wettbewerbsfähiger und effizienter gemacht werden sollen. Diese Richtlinie befasst sich nämlich nur mit den sozialen Folgen solcher Umstrukturierungen, indem sie deren Auswirkungen mildert. Auch wenn gemäß dem Ziel der Richtlinie die Interessen der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer zu schützen sind, dürfen gleichwohl die Interessen des Erwerbers nicht unberücksichtigt bleiben, der in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen(10). Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ferner festgestellt hat, dient die Richtlinie 2001/23 nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten(11).
33. Die Richtlinie 77/187 wurde zunächst durch die Richtlinie 98/50/EG(12) inhaltlich geändert, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, und anschließend durch die Richtlinie 2001/23 ohne inhaltliche Änderungen kodifiziert. Insbesondere wurde der Begriff „Unternehmensübergang“ durch die Richtlinie 98/50 eingeführt und findet sich in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 77/187 ist daher für die Auslegung der Richtlinie 2001/23 sehr nützlich. Diese Rechtsprechung ist, da sie im Wesentlichen auf einer Einzelfallprüfung beruht, auch für das Verständnis des Begriffs „Unternehmensübergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23 und der Folgen einer solchen Übertragung für einen Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nützlich.
B. Zur Vorlagefrage
34. Aus dem Sachverhalt und dem rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Frau Govaerts bei ISS Facility Services als Verantwortliche für die von diesem Unternehmen für die Stadt Gent erbrachten Reinigungs- und Wartungsleistungen beschäftigt war. Für diesen Auftrag, der kommunale Gebäude betraf, die in drei Lose aufgeteilt waren, erfolgte eine neue Ausschreibung, woraufhin diese Lose an zwei neue Reinigungsunternehmen vergeben wurden, nämlich einerseits Atalian, die den Zuschlag für zwei Lose erhielt, und andererseits Cleaning Masters, die den Zuschlag für ein Los erhielt.
35. Mit seiner zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage fragt das nationale Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen im Fall eines gleichzeitigen Übergangs mehrerer Unternehmensteile im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf mehrere Erwerber die Rechte und Pflichten aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag für jeden Teil des übertragenen Unternehmens auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen.
36. Um diese Frage zu beantworten, ist es erforderlich, vorab festzustellen, ob die Richtlinie 2001/23 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Diese Richtlinie gilt nämlich für das Ausgangsverfahren nur dann, wenn ein „Unternehmensübergang“ im Sinne ihres Art. 1 Abs. 1 vorliegt.
37. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass die für den Nachweis des Vorliegens eines Unternehmensübergangs erforderliche tatsächliche Beurteilung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das dabei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angeführten Auslegungskriterien zu berücksichtigen hat(13).
38. Es sei darauf hingewiesen, dass das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung zwar keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf den Ausgangsrechtsstreit geäußert hat, die Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, jedoch eine andere Auffassung zu der Frage vertreten haben, ob es sich um einen „Unternehmensübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt oder nicht.
39. ISS Facility Services und die Kommission tragen vor, die wirtschaftliche Einheit sei im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 übergegangen. Frau Govaerts und Atalian machen dagegen geltend, es könne keinen Unternehmensübergang im Sinne dieser Bestimmung geben, wenn eine wirtschaftliche Einheit auf mehrere Erwerber übergehe.
40. Aufgrund dessen werde ich erstens die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 prüfen, bevor ich zweitens den Umfang des nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährten Schutzes der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer kläre.
1. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23
41. Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/23 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. c für öffentliche und private Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Darüber hinaus ist die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des privaten Rechts(14) oder umgekehrt von einem privaten Unternehmen auf den öffentlichen Sektor(15) nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere ist nämlich davon ausgenommen(16). Demzufolge steht der Umstand, dass eine der betroffenen Parteien, wie im Ausgangsrechtsstreit, eine Gemeinde ist, nämlich im vorliegenden Fall die Stadt Gent, als solcher der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 nicht entgegen(17).
42. Des Weiteren ist aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 ersichtlich, dass ihre Anwendung drei Voraussetzungen unterliegt: Der Übergang muss mit einem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein, er muss sich auf ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil beziehen, und er muss auf einem Vertrag beruhen. Diese drei Voraussetzungen wurden vom Gerichtshof bereits in einer umfangreichen Rechtsprechung geprüft. Aus Gründen der Klarheit möchte ich jedoch kurz auf jede von ihnen zurückkommen, wobei ich mich auf die Aspekte beschränken werde, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache zusammenhängen.
a) Der Übergang muss mit dem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein und auf einem Vertrag beruhen
43. Was die beiden Voraussetzungen angeht, wonach der Übergang mit dem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein und auf einem Vertrag beruhen muss, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung befunden, dass der Begriff „vertragliche Übertragung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 „so weit [auszulegen ist,] dass er dem Zweck der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens, gerecht wird“(18). Dementsprechend hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Richtlinie 2001/23 „in allen Fällen anwendbar ist, in denen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt“(19), unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen wird oder ob zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen(20). Daher hat der Gerichtshof, weiterhin gestützt auf das mit der Richtlinie 2001/23 verfolgte Ziel, entschieden, dass diese unabhängig von der Art des Rechtsgeschäfts, durch das ein Unternehmen das andere ablöst, und vom Fehlen direkter vertraglicher Verbindungen zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitgebern anwendbar ist(21). Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Modalitäten der Übertragung irrelevant sind.
44. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Anwendung der Richtlinie 2001/23 auf Dienstleistungsaufträge(22), einschließlich öffentlicher Aufträge(23), bestätigt. Wenn also ein öffentlicher Auftrag für die Reinigung kommunaler Gebäude, wie im vorliegenden Fall, Gegenstand einer neuen Ausschreibung ist, in deren Rahmen die Vergabe an einen oder mehrere neue Zuschlagsempfänger erfolgt, ist die Anwendbarkeit dieser Richtlinie grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
45. Ich möchte ferner darauf hinweisen, dass – wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat – der Umstand, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrags das neue Unternehmen verpflichten, in die Arbeitsverträge einzutreten, jedenfalls nichts daran ändert, dass eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird(24). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 nicht nur auf Übertragungen beschränkt ist, die durch freiwillig zwischen den betroffenen Parteien geschlossene Verträge erfolgen, sondern auch Übertragungen aufgrund einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Verpflichtung erfasst.
46. Der Umstand, dass die Übernahme des gesamten Personals, das Reinigungsarbeiten durchführt, nicht auf dem autonomen Willen der betroffenen Parteien beruht, sondern auf einer in einem sektoralen Tarifvertrag vorgesehenen Verpflichtung, schließt den vorliegenden Fall daher nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus(25).
b) Die Übertragung muss ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil betreffen
47. Zu der Voraussetzung, dass sich die Übertragung auf ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil beziehen muss, trägt Frau Govaerts vor, entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts könne es keinen Unternehmensübergang im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2001/23 geben, wenn eine wirtschaftliche Einheit auf mehrere Erwerber übertragen werde. Gestützt auf die Rn. 36 und 41 des Urteils CLECE(26) betreffend den Übergang eines Unternehmens im Rahmen einer Vergabe von Reinigungsdienstleistungen sowie auf das Urteil Botzen u. a.(27) macht sie geltend, ein Unternehmensübergang umfasse nicht die Arbeitnehmer, die in einer selbst nicht übertragenen Verwaltungsabteilung des Unternehmens eingesetzt seien und die bestimmte Aufgaben zugunsten des übertragenen Teils des Unternehmens erfüllt hätten. Daraus folgert Frau Govaerts(28), dass sie nicht Teil der wirtschaftlichen Einheit sei, die Gegenstand eines Unternehmensübergangs gewesen sei, da sie nicht in einem oder mehreren der übertragenen Dienste gezielt und auf Dauer eingesetzt worden sei. Sie habe „kaum“ an den betreffenden Reinigungsobjekten gearbeitet, wenn man den Zeitpunkt, zu dem ihr diese zugewiesen worden seien, und ihre Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 23. April bis zum 26. Juli 2013 berücksichtige.
48. Ich bin von diesem Vorbringen, das meiner Meinung nach auf einem falschen Verständnis dieser Urteile beruht, nicht überzeugt.
49. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2001/23 in deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. d definiert ist als „jede Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt ist“(29). Sofern eine solche Person durch die nationale Regelung als Arbeitnehmer geschützt ist und zum Zeitpunkt des Übergangs einen Arbeitsvertrag hat, kann sie als „Arbeitnehmer“ angesehen werden und somit in den Genuss des Schutzes der Richtlinie 2001/23 kommen(30). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der im vorliegenden Fall geltende Tarifvertrag alle Arbeitnehmer betrifft, die Reinigungsarbeiten an den Objekten durchführen, die unter eines der drei Lose der Stadt Gent fallen(31). Dagegen ergibt sich weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Frau Govaerts nicht nach nationalem Recht als „Arbeitnehmerin“ geschützt und daher als „Arbeitnehmerin“ anzusehen wäre.
50. Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Beurteilung, ob es sich um einen „Übergang“ des Unternehmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 handelt, das entscheidende Kriterium, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird(32). Diese Formulierung wurde durch die Richtlinie 98/50 in den Text der Richtlinie 77/187 aufgenommen und findet sich in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23.
51. Für die Feststellung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen somit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden, zu denen namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten gehören. Diese Umstände sind jedoch dem Gerichtshof zufolge nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden(33).
52. Der Gerichtshof hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann(34). Seit dem Urteil Süzen(35) geht er davon aus, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit auf Dauer verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass in diesem Fall „eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte“. In diesem Fall erwirbt, wie der Gerichtshof feststellte, „der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt“(36).
53. Drittens ist festzustellen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck [um eine wirtschaftliche Einheit handelt]“(37). Daraus folgt, dass für die Anwendung der Richtlinie 2001/23 die wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff „Autonomie“ auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind(38).
54. Da Frau Govaerts, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, als Niederlassungsleiterin zur selbständigen Gesamtheit der übergegangenen Arbeitnehmer gehörte, für die sie sowohl am Einsatzort als auch am Betriebssitz des Unternehmens einen besonderen Einsatzplan vorsehen musste, ist meiner Meinung nach klar, dass sie, wie die Kommission zu Recht feststellte, bei der übergegangenen wirtschaftlichen Einheit eingesetzt war. Die Situation wäre anders gewesen, wenn Frau Govaerts den Großteil ihrer Tätigkeiten nicht im Rahmen der betreffenden wirtschaftlichen Einheit ausgeübt hätte, sondern „als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens [verrichtet hätte]“(39). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da Frau Govaerts innerhalb der übertragenen Wirtschaftseinheit für die Planung und Organisation der an den zu den drei Losen in der Stadt Gent gehörenden Objekten zu verrichtenden Arbeiten verantwortlich war und somit zur Gruppe der von dem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer gehörte. Entscheidend für die Feststellung der Zugehörigkeit von Frau Govaerts zu einer wirtschaftlichen Einheit ist daher nicht die Dauer des Zeitraums, während dessen sie vor dem Übergang mit dieser Wirtschaftseinheit verbunden war, sondern die Tatsache, dass sie für die drei übertragenen Lose Niederlassungsleiterin war und dass sie daher das Reinigungspersonal innerhalb dieser Wirtschaftseinheit koordinierte und leitete, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
55. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand der Auflösung einer wirtschaftlichen Einheit und der Übertragung ihrer Tätigkeiten auf zwei andere Einheiten an sich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 nicht entgegensteht(40). Andernfalls wäre es zudem leicht, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
56. Daraus folgt, dass ein Übergang wie derjenige im Ausgangsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fällt. In diesem Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller vorgenannten Auslegungselemente festzustellen, ob die Identität der übertragenen Einheit erhalten geblieben ist.
2. Zu den Auswirkungen des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit auf zwei Erwerber auf die Wahrung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23
57. Nach alledem steht die Übertragung der Tätigkeiten der wirtschaftlichen Einheit, zu der Frau Govaerts gehörte, auf zwei andere Einheiten, nämlich Atalian and Cleaning Masters, nicht der Annahme entgegen, dass ein Unternehmensübergang im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 vorliegt.
58. Allerdings bleibt die wesentliche Frage zu prüfen, welche Folgen ein gleichzeitiger Übergang auf zwei Erwerber im Hinblick auf die Wahrung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 gewährleisteten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Rechte und Pflichten, die sich für ISS Facility Services aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag von Frau Govaerts ergeben, auf Atalian oder auf Cleaning Masters oder auf beide übergegangen sind.
59. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Diese Bestimmung regelt jedoch nicht, wie das übertragene Personal auf diese neuen wirtschaftlichen Einheiten verteilt werden soll.
60. Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht vier Auslegungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 zur Debatte. Was die Verfahrensbeteiligten betrifft, so vertreten sie unterschiedliche Standpunkte zur Auslegung dieser Bestimmung.
61. ISS Facility Services argumentiert, die Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Vertrag gingen vollständig auf den Erwerber über, der den Teil des Unternehmens erworben habe, in dem der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt gewesen sei und bei dem er als eingesetzt anzusehen sei. Lediglich hilfsweise beschäftigt sich ISS Facility Services mit der Möglichkeit, die von Frau Govaerts erbrachten Dienstleistungen für jedes der betroffenen Lose so aufzuteilen, dass sie mit jedem der Erwerber als durch einen Teilzeitarbeitsvertrag verbunden anzusehen ist(41). De facto stimmt die von ISS Facility Services in erster Linie vorgeschlagene Lösung mit der zweiten vom vorlegenden Gericht in seiner Frage genannten Hypothese überein, während die von ihr hilfsweise vorgeschlagene Lösung der ersten in der Vorlagefrage angesprochenen Hypothese entspricht(42).
62. Nach Ansicht von Frau Govaerts gehen – unterstellt, es liegt tatsächlich ein Unternehmensübergang vor(43) – die Rechte und Pflichten vollständig auf den Erwerber über, der den Teil des Unternehmens erworben hat, in dem sie dauerhaft angestellt war. Bei mehreren gleichzeitigen Unternehmensübergängen wäre die Möglichkeit, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf mehrere Unternehmen zu übertragen, nicht nur unvereinbar mit dem Begriff „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit“, sondern würde auch das Ziel der Richtlinie 2001/23, die Arbeitnehmer im Falle eines Unternehmenswechsels zu schützen, untergraben.
63. Atalian stimmt in diesem letzten Punkt im Wesentlichen mit Frau Govaerts überein und fügt hinzu, dass nach belgischem Recht die wöchentliche Teilzeitarbeit nicht weniger als ein Drittel der wöchentlichen Vollzeitarbeitszeit betragen dürfe. Eine anteilige Verteilung der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag zwischen mehreren übernehmenden Unternehmen könnte daher zu einem Verstoß gegen das nationale Recht führen.
64. Die Kommission schließlich ist, wie aus ihren schriftlichen Erklärungen hervorgeht, der Ansicht, im Urteil Botzen u. a.(44) finde sich eine Antwort auf die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage. Danach reiche es aus, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vollzeitarbeitsvertrag in zwei Teilzeitverträge anteilig entsprechend der bei jedem der Erwerber ausgeübten Tätigkeit aufzuteilen.
65. Auch wenn die von der Kommission vorgeschlagene Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts sicherlich nuanciert werden muss, ist dieses Urteil des Gerichtshofs meiner Meinung nach gleichwohl der Ausgangspunkt für die Prüfung dieser Frage.
a) Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmensübergang: Lehren aus dem Urteil Botzen u. a.
66. Um die Bedeutung des Urteils Botzen u. a.(45) vollständig zu erfassen, stelle ich kurz den betreffenden Sachverhalt dar. In dieser Rechtssache ging es um den Übergang ehemaliger Arbeitnehmer einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft auf eine neue Gesellschaft. Letztere war insbesondere gegründet worden, um einen Teil der Arbeitsplätze zu sichern. Zwischen diesen beiden Gesellschaften war eine Vereinbarung getroffen worden, die unter anderem die Übernahme der Mitarbeiter bestimmter Abteilungen der in Konkurs befindlichen Gesellschaft vorsah. Die allgemeinen und die Verwaltungsabteilungen waren hiervon jedoch ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang prüfte der Gerichtshof, ob die Richtlinie 77/187 auch die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag gegenüber Arbeitnehmern umfasste, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehörten, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln dieses Teils verrichteten, oder die als Beschäftigte einer – selbst nicht übertragenen – Verwaltungsabteilung des Unternehmens Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten. Gestützt auf das Kriterium, dass „[d]as Arbeitsverhältnis … inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmens- oder Betriebsteil gekennzeichnet [wird], dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört“, erklärte der Gerichtshof, dass es für die Beurteilung, ob diese Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 77/187 übergegangen sind, „genügt … festzustellen, welchem Unternehmens- oder Betriebsteil der betreffende Arbeitnehmer angehörte“(46). In seinem Urteil erteilte der Gerichtshof die Antwort, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers im Rahmen des fraglichen Übergangs nicht auf den Erwerber übergegangen seien.
67. Zwar betraf die Rechtssache, in der das Urteil Botzen u. a.(47) erging, den Übergang eines Unternehmens auf einen einzigen Erwerber und kann daher möglicherweise als für eine analoge Anwendung nicht geeignet angesehen werden. Dieses Urteil erscheint mir jedoch für die Prüfung relevant, ob die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus diesem Arbeitsverhältnis aufgrund dieses Übergangs auf den Erwerber übergegangen sind (oder nicht). Daher ist es unerlässlich zu wissen, bei welchem Teil des Unternehmens, dem übertragenen oder dem nicht übertragenen, der Arbeitnehmer seine Aufgaben wahrnahm: Wenn der Arbeitnehmer seine Aufgaben bei dem Teil des Unternehmens oder der wirtschaftlichen Einheit wahrnahm, der übertragen wurde, müssen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers daher ebenfalls übergegangen sein.
68. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Frau Govaerts bei der übertragenen wirtschaftlichen Einheit eingesetzt war und dass gemäß Art. 7 des Tarifvertrags Nr. 32bis die Rechte und Pflichten von ISS Facility Services aus den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer aufgrund dieses Übergangs automatisch auf Atalian and Cleaning Masters übergingen.
69. Es stellt sich somit die Frage, ob der Umstand, dass die wirtschaftliche Einheit im Ausgangsrechtsstreit nicht auf einen, sondern auf zwei Erwerber übertragen wurde, die Anwendung des Kriteriums der Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem übertragenen Teil des Unternehmens für die Beurteilung, ob die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag auf diese Erwerber übergehen, ausschließt.
70. Ich denke dies nicht. Sobald die wirtschaftliche Einheit, der ein Arbeitnehmer angehörte, übertragen worden ist, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag auf den Erwerber über. Erfolgt eine Übertragung auf einen oder auf mehrere Erwerber gleichzeitig, berührt dies meiner Meinung nach nicht die Übertragung der Rechte und Pflichten. Wie das vorlegende Gericht feststellt, wäre es, wenn die drei Lose in der Stadt Gent ausschließlich an Atalian vergeben worden wären, offensichtlich, dass die Rechte und Pflichten von ISS Facility Services aus dem Arbeitsvertrag von Frau Govaerts auf Atalian übergegangen wären.
71. Allerdings scheint mir, dass die Kommission noch weiter geht, indem sie annimmt, dass das Kriterium der Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem übertragenen Teil des Unternehmens auch auf den Fall einer etwaigen Aufteilung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers, der bei den verschiedenen, gleichzeitig auf zwei Erwerber übergegangenen Teilen des Unternehmens eingesetzt war, übertragbar ist. Insoweit genügt es nach Ansicht der Kommission, den im Ausgangsverfahren fraglichen Vollzeitarbeitsvertrag in zwei Teilzeitverträge aufzuteilen, anteilig entsprechend der bei jedem der Erwerber ausgeübten Tätigkeit.
b) Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs eines Unternehmens auf den Erwerber: Anwendung des Kriteriums des „Haupterwerbers“ oder des Kriteriums des Übergangs auf zwei Erwerber anteilig entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben
72. Wie die in Nr. 32 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung zeigt, besteht der Zweck der Richtlinie 2001/23 darin, sicherzustellen, dass die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber genauso geschützt sind wie in ihrem Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer, wobei indessen die Interessen des Erwerbers nicht unberücksichtigt bleiben dürfen(48). Diese Richtlinie zielt nämlich nicht nur darauf ab, im Falle eines Unternehmensübergangs die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen oder zu wahren, sondern auch auf einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits(49). Dagegen kann diese Richtlinie nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, um beim Übergang von Unternehmen eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitsbedingungen zu erwirken(50).
73. Daraus folgt, dass im Lichte der Ziele der Richtlinie 2001/23 das Argument von ISS Facility Services, die Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Arbeitsvertrag gingen vollständig auf den Erwerber über, der den Teil des Unternehmens erworben habe, in dem der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt gewesen sei, zurückzuweisen ist, da es eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen des von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmers bedeutet(51).
74. Im vorliegenden Fall war Frau Govaerts Niederlassungsleiterin der drei Objekte, die den drei zugeschlagenen Losen entsprechen, von denen zwei an Atalian vergeben wurden und eines an Cleaning Masters. Die Anwendung des Kriteriums „des Unternehmens oder Teils des Unternehmens, in dem der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt war“ oder des „Haupterwerbers“, wie von ISS Facility Services vertreten, würde auf diese Weise dazu führen, dass Frau Govaerts einen Vollzeitarbeitsvertrag mit Atalian erhielte, obwohl sie vor dem Übergang nur zu 66 % an den Objekten tätig war, die den beiden an dieses Unternehmen vergebenen Losen entsprechen. Somit wäre dieser Erwerber verpflichtet, einen Arbeiternehmer, der für den Veräußerer nur zu 66 % für diese beiden Lose tätig war, zu 100 % zu übernehmen. Zudem wäre, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die Anwendung dieses Kriteriums noch schwieriger, wenn ein Unternehmen etwa auf drei oder vier Erwerber übertragen würde.
75. Dagegen scheint mir die Aufteilung eines Vollzeitarbeitsvertrags im Anschluss an einen Unternehmensübergang und damit die anteilige Aufteilung der Rechte und Pflichten der betroffenen Arbeitnehmer aus diesem Vertrag mit dem Veräußerer entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben mit dem Ziel der Richtlinie 2001/23 im Einklang zu stehen.
76. Eine solche Lösung wird durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 bekräftigt, der besagt: „Die Mitgliedstaaten können … vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil … nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder zu leisten ist.“ Folglich fallen Teilzeitarbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
77. Die Auswirkungen einer solchen Lösung sind jedoch im Hinblick auf das von der Richtlinie 2001/23 verfolgte Ziel des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Ebenso wie diese Richtlinie nicht geltend gemacht werden kann, um die Arbeitsbedingungen der vom Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern, kann sie nämlich auch nicht geltend gemacht werden, um diese zu verschlechtern.
78. Zudem bestimmt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23: „Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“(52)
79. Stellt sich die Aufteilung des betreffenden Arbeitsvertrags zwischen den beiden Erwerbern als unmöglich heraus oder beeinträchtigt sie die Wahrung der durch die genannte Richtlinie gewährleisteten Rechte der Arbeitnehmer oder lehnt der Arbeitnehmer nach dem Übergang des Unternehmens die Aufteilung seines Vertrags ab, kann es daher zu einer Beendigung des betreffenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses kommen, und bei dieser Beendigung ist nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist(53). Meines Erachtens ist nämlich die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine solche Aufteilung seines Arbeitsvertrags abzulehnen und sich auf Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie zu berufen, dadurch gerechtfertigt, dass diese Aufteilung naturgemäß erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen kann, insbesondere was die Erfüllung seiner Aufgabe angeht(54).
V. Ergebnis
80. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen im Fall eines gleichzeitigen Übergangs mehrerer Unternehmensteile im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf mehrere Erwerber die Rechte und Pflichten aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag für jeden Teil des übertragenen Unternehmens auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen.
2. Stellt sich jedoch die Aufteilung des betreffenden Arbeitsvertrags zwischen den beiden Erwerbern als unmöglich heraus oder beeinträchtigt sie die Wahrung der durch die Richtlinie 2001/23 gewährleisteten Rechte der Arbeitnehmer, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, oder lehnt der Arbeitnehmer nach dem Übergang des Unternehmens die Aufteilung seines Arbeitsvertrags ab, so kann es zu einer Beendigung des betreffenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses kommen, wobei nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie davon auszugehen ist, dass diese Beendigung durch den oder die Erwerber erfolgt ist.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Richtlinie des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).
3 Belgisches Staatsblatt vom 9. August 1985, S. 11527.
4 Belgisches Staatsblatt vom 29. März 2002, S. 13328.
5 Richtlinie des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26).
6 Vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie 2001/23.
7 Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1985, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (105/84, EU:C:1985:331, Rn. 26). In Bezug auf die Richtlinie 2001/23 vgl. Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Unionsgesetzgeber war der Ansicht, dass die noch bestehenden Unterschiede im Schutzniveau der Arbeitnehmer im Falle einer Umstrukturierung von Unternehmen zwischen den Mitgliedstaaten direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben könnten und dass diese Unterschiede verringert werden sollten. Vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie 77/187. Vgl. in dieser Hinsicht 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23.
8 Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C‑472/16, EU:C:2018:646, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (105/84, EU:C:1985:331, Rn. 26), vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11), vom 12. November 1998, Europièces (C‑399/96, EU:C:1998:532, Rn. 37), vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31), vom 29. Juli 2010, UGT‑FSP (C‑151/09, EU:C:2010:452, Rn. 40), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C‑509/17, EU:C:2019:424, Rn. 52).
10 Vgl. Urteil vom 9. März 2006, Werhof (C‑499/04, EU:C:2006:168, Rn. 31).
11 Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25).
12 Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187 (ABl. 1998, L 201, S. 88). In Bezug auf diese Änderung hieß es im 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/50, dessen Inhalt im 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 übernommen wurde, aus Gründen der Sicherheit und Transparenz sei es erforderlich, „den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären“, und durch diese Klärung werde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 in der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.
13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 14).
14 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 9 und 26).
15 Vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 26).
16 Vgl. Urteile vom 15. Oktober 1996, Henke (C‑298/94, EU:C:1996:382, Rn. 14), vom 26. September 2000, Mayeur (C‑175/99, EU:C:2000:505, Rn. 33), und vom 11. November 2004, Delahaye (C‑425/02, EU:C:2004:706, Rn. 30).
17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 27).
18 Vgl. Urteile vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 11), vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C‑171/94 und C‑172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28), vom 13. September 2007, Jouini u. a. (C‑458/05, EU:C:2007:512, Rn. 24), sowie vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 29).
19 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, EU:C:1987:573, Rn. 12), vom 15. Juni 1988, Bork International u. a. (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 13), vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting (C‑29/91, EU:C:1992:220, Rn. 11), vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 41), vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 37), vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 30), sowie vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C‑472/16, EU:C:2018:646, Rn. 28).
20 Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C‑171/94 und C‑172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28 und 30).
21 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (324/86, EU:C:1988:72, Rn. 11), in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Richtlinie 77/187 Anwendung findet, wenn kein Vertrag zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Arbeitgebern an der Spitze des Unternehmens vorliegt: „[D]ie Richtlinie [findet] Anwendung … in einer Situation, wenn nach Beendigung eines nicht übertragbaren Pachtverhältnisses der Inhaber des Unternehmens dieses an einen neuen Pächter verpachtet, der das Unternehmen ohne Unterbrechung mit demselben Personal, dem zuvor bei Beendigung des ersten Pachtverhältnisses gekündigt worden war, fortführt.“
22 Vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen (C‑209/91, EU:C:1992:436, Rn. 17), vom 14. April 1994, Schmidt (C‑392/92, EU:C:1994:134, Rn. 12 bis 14), und vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 11). In diesen Urteilen stellte der Gerichtshof fest, dass Situationen, in denen ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Bewirtschaftung einer zuvor von ihm selbst geleiteten innerbetrieblichen Dienstleistungseinrichtung gegen Entgelt und verschiedene Leistungen, die in dem Vertrag zwischen den beiden Unternehmen im Einzelnen geregelt sind, bzw. die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten, die er vorher unmittelbar ausgeführt hatte, überträgt, wie auch eine Situation, in der ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem Unternehmer übertragen hatte, den Vertrag mit diesem kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schließt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 fallen können. Zur Aufeinanderfolge von Dienstleistungsaufträgen vgl. auch Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 35), und vom 20. November 2003 Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 43).
23 Im Hinblick u. a. auf die öffentliche Dienstleistung einer Haushaltshilfe für benachteiligte Menschen in einer Gemeinde vgl. Urteil vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a. (C‑173/96 und C‑247/96, EU:C:1998:595, Rn. 34). Im Hinblick auf einen Dienstleistungsauftrag betreffend den öffentlichen Linienbusverkehr vgl. Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C‑172/99, EU:C:2001:59, Rn. 44). Im Hinblick auf die Nachfolge eines Dienstleisters auf einen anderen bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag betreffend die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck auf einem Flughafen vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:778, Rn. 37). Im Hinblick schließlich auf die Beendigung der Tätigkeit des ersten Zuschlagsempfängers vor dem Ende des laufenden Schuljahrs und die Bestellung eines neuen Zuschlagsempfängers zu Beginn des folgenden Schuljahrs für einen Dienstleistungsauftrag betreffend den Betrieb einer städtischen Musikschule vgl. Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C‑472/16, EU:C:2018:646, Rn. 46).
24 Zur tarifvertraglich vorgeschriebenen Übernahme von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens vgl. Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C‑60/17, EU:C:2018:559, Rn. 38). Im Hinblick auf die durch einen Tarifvertrag vorgeschriebene Übernahme eines Teils des Personals eines Subunternehmens für Reinigungsarbeiten vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (C‑51/00, EU:C:2002:48, Rn. 27).
25 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts brachte der tarifvertragliche Unternehmensübergang im vorliegenden Fall ipso facto die Änderung der Person mit sich, die über die beschäftigten Arbeitnehmer die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ausübt. Alle Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten an den Objekten durchgeführt hätten, die den drei Losen der Stadt Gent entsprächen, seien gemäß Art. 3 des durch Königlichen Erlass vom 19. Juli 2006 für allgemeinverbindlich erklärten, im Paritätischen Ausschuss für Reinigungs- und Desinfektionsunternehmen geschlossenen Tarifvertrags über die Übernahme von Personal nach einer Übertragung eines Wartungsvertrags von Rechts wegen in den Dienst der beiden Zuschlagsempfänger getreten. Im Übrigen seien die Rechte und Pflichten, die sich für ISS Facility Services aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen für die Arbeitnehmer ergeben hätten, durch diesen Übergang am 1. September 2013 auf Atalian and Cleaning Masters übergegangen.
26 Urteil vom 20. Januar 2011 (C‑463/09, EU:C:2011:24).
27 Urteil vom 7. Februar 1985 (186/83, EU:C:1985:58).
28 Urteil vom 10. Dezember 1998 (C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594).
29 Zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass nur Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts von dem durch diese Richtlinie gebotenen Schutz Gebrauch machen können, vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2000, Collino und Chiappero (C‑343/98, EU:C:2000:441, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Verweis auf das nationale Recht wurde durch die Richtlinie 98/50 und anschließend durch die Richtlinie 2001/23 kodifiziert.
30 Vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2011, Scattolon (C‑108/10, EU:C:2011:542, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Vgl. Fn. 25.
32 Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11), vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 10), und vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 29). Vgl. ebenfalls Urteile vom 6. September 2011, Scattolon (C‑108/10, EU:C:2011:542, Rn. 60), sowie vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30).
33 Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13), vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14), vom 20. November 2003, Abler u. a. (C‑340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33), und vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 34).
34 Vgl. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18), vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31), vom 29. Juli 2010, UGT‑FSP (C‑151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28), und vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 35).
35 Urteil vom 11. März 1997 (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18). Das Kriterium der Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft wurde in der Lehre diskutiert. Nach Ansicht einiger Autoren ist die Übertragung von Arbeitsverhältnissen die Rechtsfolge des Übergangs und nicht gleichzeitig eine materielle Voraussetzung. Vgl. u. a., Davies, P., „Taken to the cleaners? Contracting Out of Services Yet Again“, Industrial Law Journal, 1997, Nr. 26, S. 193; Laulom, S., „Les dialogues entre juge communautaire et juges nationaux en matière de transferts d’entreprise“, Droit social, 1999, Nr. 9-10, S. 821, und Viala, Y., „Le maintien des contrats de travail en cas de transfert d’entreprise en droit allemand“, Droit Social, 2005, Nr. 2, S. 203. Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Hernández Vidal u. a. (C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:426, Nrn. 78 bis 85, insbesondere Nr. 80), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Güney-Görres und Demir (C‑232/04 und C‑233/04, EU:C:2005:395, Nr. 52), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache CLECE (C‑463/09, EU:C:2010:636, Nrn. 62 bis 66).
36 Vgl. Urteile vom 11. März 1997, Süzen (C‑13/95, EU:C:1997:141, Rn. 21), vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (C‑127/96, C‑229/96 und C‑74/97, EU:C:1998:594, Rn. 32), vom 29. Juli 2010, UGT‑FSP (C‑151/09, EU:C:2010:452, Rn. 29), und vom 20. Januar 2011, CLECE (C‑463/09, EU:C:2011:24, Rn. 36). Vgl. ebenfalls Urteil vom 24. Januar 2002, Temco (C‑51/00, EU:C:2002:48, Rn. 26).
37 Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C‑458/12, EU:C:2014:124, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Vgl. insoweit Urteil vom 7. Februar 1985, Botzen u. a. (186/83, EU:C:1985:58, Rn. 16).
40 Vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C‑416/16, EU:C:2017:574, Rn. 44).
41 Laut ISS Facility Services könnte mit Atalian ein Teilzeitvertrag von bis zu 66 % und mit Cleaning Masters ein weiterer Teilzeitvertrag von bis zu 34 % abgeschlossen werden. Eine solche Verteilung würde dem wirtschaftlichen Wert der an die Erwerber von der Stadt Gent vergebenen Lose entsprechen, für die zuvor ISS Facility Services verantwortlich gewesen sei.
42 Die dritte Hypothese des vorlegenden Gerichts für den Fall, dass die ersten beiden nicht akzeptiert würden, besteht darin, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 so auszulegen, dass eine Wahrung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten für Erwerber nicht möglich ist, während die vierte darauf hinausläuft, diese Bestimmung so auszulegen, dass eine Wahrung dieser Rechte und Pflichten nicht möglich ist, wenn sich die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nicht zwischen den beiden Erwerbern aufteilen lässt. Vgl. hierzu Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
43 Frau Govaerts hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe ursprünglich angenommen, auch wenn ein Übergang des an den – den verschiedenen Losen entsprechenden – Objekten tätigen Reinigungspersonals erfolgt sei, der Umstand, dass sie selbst für die administrativen und organisatorischen Aufgaben zuständig gewesen sei und an den Objekten in der Stadt Gent, die Gegenstand der Übertragung gewesen seien, nicht an den Reinigungsarbeiten teilgenommen habe, dazu führen müsse, dass sie nicht zu der übertragenen wirtschaftlichen Einheit gehöre. Sie hat jedoch hinzugefügt, dass sie aufgrund dieses Personalübergangs nach belgischem Recht verpflichtet sei, sich auf die Beendigung ihres Vertrags zu berufen und daher nicht mehr als Arbeitnehmerin zu ISS Facility Services zurückkehren könne.
44 Urteil vom 7. Februar 1985, Botzen u. a. (186/83, EU:C:1985:58).
45 Urteil vom 7. Februar 1985 (186/83, EU:C:1985:58).
46 Urteil vom 7. Februar 1985, Botzen u. a. (186/83, EU:C:1985:58, Rn. 14 und 15).
47 Urteil vom 7. Februar 1985 (186/83, EU:C:1985:58).
48 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Werhof (C‑499/04, EU:C:2006:168, Rn. 31).
49 Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25).
50 Urteil vom 6. September 2011, Scattolon (C‑108/10, EU:C:2011:542, Rn. 77).
51 Vgl. dazu die in Fn. 52 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.
52 Unter anderem hat der Gerichtshof bereits festgestellt: „Eine Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift … Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis beendet, weil der Übergang eine solche Änderung mit sich bringt, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“ Urteil vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C‑171/94 und C‑172/94, EU:C:1996:87, Rn. 38). Vgl. ebenfalls Urteile vom 11. November 2004, Delahaye (C‑425/02, EU:C:2004:706, Rn. 33), sowie vom 6. September 2011, Scattolon (C‑108/10, EU:C:2011:542, Rn. 81 und 82).
53 In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2001/23: „Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.“
54 Insbesondere in Bezug auf die Entfernung zwischen dem jeweiligen Sitz der beiden Erwerber oder auf die Synchronisation des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers.
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